Ab heute gilt die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht. Bis zum 15. März 2022 waren alle Beschäftigten von Kliniken, Pflegeheimen, ärztlichen Praxen, Rettungs- und Pflegediensten und ähnlichen Einrichtungen verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Eine entsprechende Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes wurde am 10. Dezember 2021 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und gilt bis Ende 2022.
In der Gesetzesbegründung heißt es, dem „Personal in Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe… Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.“
Einen Eilantrag gegen die Impfpflicht hat das Bundesverfassungsgericht am 10. Februar abgelehnt: „Ihr seid schuld“ – Impfpflicht: Wie Kommunikation entgleist und Sündenböcke herbeigeredet werden weiterlesen