Das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG) ist kaum einem Menschen bekannt. Dabei gibt es das ASG schon seit 1968, zu Zeiten der Notstandsgesetzgebung und es kam noch nie zur Anwendung. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2025 noch von der Scholz-Regierung überarbeitet.
Es gilt nur im Spannungs- und Verteidigungsfall und damit es greift, muss der Bundestag diesen Ernstfall mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Dann ermöglicht es z.B. die „Verpflichtung in Arbeitsverhältnisse“ und eine „Beschränkung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen“ zu verhängen. Möchte etwa eine Krankenschwester im Spannungsfall kündigen, würde die Agentur für Arbeit auf Grundlage des ASG prüfen, ob sie die Kündigung „unterbindet“. Äußerst brisant ist auch die Rolle, die den Gewerkschaften in dem Spannungs- und Verteidigungsfall zugedacht ist, so sollen dann regionale Unternehmerverbände und Gewerkschaften als „Sozialpartner“ in sogenannte Arbeitskräfteausschüsse eingebunden werden, die über die Zuweisung, Bindung und Einsatz von Arbeitskräften mitentscheiden.
Die von den DGB-Gewerkschaften so hochgehaltene Sozialpartnerschaft wird in die militärische Zwangsarchitektur überführt, die Interessenvertretung zur staatlichen Mobilmachung genutzt und die Kriegsvorbereitung greift praktisch in Betriebe, Tarifverhältnisse und kollektive Rechte ein.
Arbeitssicherstellungsgesetz und seine kürzliche „Modernisierung“
Das ASG soll dazu dienen, lebenswichtige Funktionen der öffentlichen Daseinsvorsorge und der militärischen Verteidigung sicherzustellen, indem es die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) einschränkt, wenn notwendige Leistungen nicht freiwillig erbracht werden können.
Es soll die Sicherung der Arbeitskraft für militärische und zivile Verteidigungszwecke, z.B. im Gesundheitswesen oder bei der Sicherung kritischer Infrastruktur gewährleisten. Die freie Arbeitsplatzwahl hat zwar grundgesetzlich gesichert Vorrang, doch Verpflichtungen dürfen erfolgen, wenn die Freiwilligkeit nicht ausreicht. So kann beispielsweise die Kündigung von Arbeitsverhältnissen eingeschränkt und Personen in bestimmten Arbeitsverhältnissen (z.B. Wehrpflichtige, Frauen im Sanitätswesen) verpflichtet werden.
Auch sind die Aufgaben der Agentur für Arbeit auf Grundlage des Gesetzes festgelegt. So erfasst und koordiniert sie den Personalbedarf für „lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben“ und vermittelt gezielt Arbeitskräfte auf Anforderung der Betriebe.
Nach dem Gesetz können Beschäftigte demnach von der Agentur für Arbeit davon abgehalten werden, ihren Job zu kündigen oder sie können dazu verpflichtet werden, einen anderen, relevanteren Job zu übernehmen. Das ASG ist deshalb ein scharfes Schwert, weil es Grundrechte einschränken kann, vor allem das Recht auf freie Berufswahl, das im Grundgesetz verankert ist.
Eine Krankenschwester, die hauptsächlich schwer Verwundete und Verletze versorgen muss, könnte daran gehindert werden, ihren Job zu kündigen. Andererseits könnte ein Friseur, der einen Lkw-Führerschein besitzt, „versetzt“ werden, um als Lastwagenfahrer die Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen.
Die Agentur kann nur deutsche Staatsbürger für neue Arbeitsstellen verpflichten. Aber von einer Kündigung kann das Amt alle Beschäftigten abhalten, auch die, die keinen deutschen Pass haben. Unklar ist noch, wie die Sanktionen aussehen werden, wenn jemand den Dienst verweigert und eine zugewiesene Stelle nicht antritt.
Es ist das erste Mal, dass sich die Arbeitsagentur überhaupt mit dem ASG und seiner konkreten Umsetzung befasst.
Kurz vor dem Ende der Ampelkoalition brachte der alte wie auch neue Verteidigungsminister Boris Pistorius am 23.10.2024 das „Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr“ ein. Unter dem Radar der öffentlichen Berichterstattung wurde es am 31.01.2025 vom Bundestag beschlossen. Wie der Titel dieses Gesetzes verrät, werden verschiedene Gesetze und Vorschriften für die Bundeswehr weiter auf die Kriegswirtschaft getrimmt. Zum ASG ändert dieses Gesetz insbesondere den Anwendungsbereich durch eine Ausweitung der Gesellschaften, Betriebe und anderen Einrichtungen, für die Arbeitskräfte nach dem ASG zwangsverpflichtet werden können.
Besonderer Wert wird daraufgelegt, dass auch alle Betriebe erfasst werden, die „Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen“ erbringen, welche sonst im ASG als Anwendungsbereich genannt sind.
In dem überarbeiteten ASG brauchte die Zwangsverpflichtung für wehrpflichtige Männer und auch eine Zwangsverpflichtung für Frauen zwischen dem 18. und 55. Lebensjahr nicht mehr geändert werden. Es steht von Anfang an, seit 1968 also, im ASG. Eine Zwangsverpflichtung für Frauen ist allerdings nur im „zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation“ vorgesehen.
Arbeitssicherungsstellungsgesetz in der aktuellen Praxis
a. Grundsatzvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Im November 2024 wurde eine neue Grundsatzvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und der BA mit dem Titel „Gemeinsam für eine starke Bundeswehr: Die Zeitenwende personell gestalten“ getroffen. Demnach soll die BA in ihrer Beratung „Interessierten“ künftig sämtliche Berufsfelder der Bundeswehr präsentieren.
Den Vertrag unterzeichneten Minister Pistorius und die BA-Vorstandsvorsitzende Andrea Nahles. Dem Inhalt nach sollen „soldatische Aufgaben als berufliche Perspektive gezeigt werden“, erklärte Pistorius. Die Vereinbarung stütze sich auf die „guten Erfahrungen der bisherigen Kooperation“, insbesondere im Bereich der zivilen Personalgewinnung und der zivilberuflichen Eingliederung.
Im Fokus der neuen Vereinbarung steht nun aber besonders die Unterstützung der militärischen Personalgewinnung zur „Ertüchtigung der Streitkräfte im Geiste der ›Zeitenwende‹ durch die BA“. Vor allem geht es darum, den von Pistorius geplanten „Aufwuchs“ bei der Truppenstärke um gut 20.000 Personen „zeitgerecht“ zu bewerkstelligen.
BA und Bundeswehr wollen mit der neuen Vereinbarung „weiterhin im wichtigen Bereich der beruflichen Qualifizierung und Eingliederung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in den Arbeitsmarkt“ kooperieren und so „zielgerichtet auch den Fachkräftebedarf“ der Wirtschaft decken.
Explizit sollen von der BA laut der Vereinbarung „arbeitsuchende und arbeitslose Bewerbende auf offene militärische und zivile Stellen der Bundeswehr“ vermittelt werden.
Parallel dazu ist das Ziel, die Beratung der BA für „einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten nach dem Ende des aktiven Dienstes mit dem Ziel der beruflichen Integration“ zu verbessern.
Insgesamt gesehen soll die Intensivierung der Zusammenarbeit „ein Ergebnis der grundlegend veränderten Sicherheitslage in Europa in Folge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine“ sein, teilt das BMVg mit.
Die Bundeswehr soll „Garant für die Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands im Kontext von Nato und EU“ zur Verteidigung „auf deutschem Hoheitsgebiet“ wie auch „im Bündnisgebiet“ in der Lage sein. Aus diesem Kernauftrag leite sich der Bedarf an militärischem und zivilem Personal ab, so die Grundsatzvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Bundesagentur für Arbeit.
b. Bundeswehrmanöver Red Storm Bravo und Agenturen für Arbeit
Nach Ansicht der Kriegstreiber ist der Ernstfall eine gesamtstaatliche, sogar eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Dann sind nicht nur Bundeswehr, Feuerwehr, Polizei und THW zuständig, auch alle Unternehmen, die in irgendeiner Weise für das Funktionieren von Staat und Gesellschaft relevant sind, sind dann gefragte Partner.
Die einzelne Agentur für Arbeit übernimmt eine wichtige Rolle: Sie ist im Verteidigungsfall dafür verantwortlich, dass kritische Jobs, die z.B. für die Versorgung der Bevölkerung wichtig sind, personell besetzt bleiben oder besetzt werden. Die Agentur und ihre Angestellten sollen gewährleisten, dass lebenswichtige Aufgaben auch in Zeiten von Krieg für Deutschland erledigt werden.
Die Liste der betroffenen Branchen in denen diese Unternehmen arbeiten ist lang: Wasserwerke, Energieversorger, Abfallunternehmen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Mineralölunternehmen und Verkehrsbetriebe, Transportunternehmen, Nachrichtenmedien und Telefonanbieter gehören auch dazu.
Betroffen sind alle möglichen Berufe: Netztechniker, Bäcker, Metzger, Wassermeister, Logistiker, IT-Systemadministratoren, Lokführer, Lehrer, Busfahrer, Fluglotsen, Pflegekräfte, Ärzte, Rettungssanitäter, Apotheker, Müllwerker, Verwaltungsbeamte, Redakteure, Labormitarbeiter, Techniker bei der Rundfunkübertragung usw.
Wie das in der Praxis klappt, sollte sich im September 2025 zeigen, damals beteiligte sich die Agentur für Arbeit mit 75 Personen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit am Bundeswehrmanöver Red Storm Bravo in Hamburg. Das Manöver war eine „von der Bundeswehr geführte regionale Verteidigungsübung unter Beteiligung von Behörden, weiteren staatlichen Institutionen, privaten Organisationen und Hamburger Unternehmen, um gemeinsam und gesamtstaatlich die Verteidigungsfähigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zu erhöhen“. Die Agentur für Arbeit testete im Rahmen von Red Storm Bravo – nach Angaben der Bundeswehr „erstmalig“ – die Anwendung des Gesetzes.
Die Bundeswehr weiter: „In so einer Ausnahmesituation muss vieles schnell, koordiniert und zuverlässig funktionieren, vor allem auch der Einsatz von Arbeitskräften in kritischen Bereichen wie Versorgung, Infrastruktur, Gesundheit und Verwaltung. Beim Bundeswehrmanöver Red Storm Bravo war vor Ort die Agentur für Arbeit Hamburg, zuständig.
Die Agentur für Arbeit übernahm dabei eine zentrale Rolle:
- Sie erfasst und koordiniert den Personalbedarf lebens- und verteidigungswichtiger Aufgaben,
- Sie vermittelt dort gezielt Arbeitskräfte – auf Anforderung der zuständigen Betriebe,
- Sie sorgt für geordnete Verfahren und Rechtssicherheit
und sie informiert – frühzeitig, transparent und verlässlich.“
Das Manöver zeigte die zukünftigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der örtlichen Agenturen: Die Besetzung von freiwerdenden Stellen in den für die „Verteidigung relevanten und notwendigen Branchen“, sowie den jetzt schon steigenden Bedarf bei Rüstungskonzernen oder Treibstoffproduzenten aufzufüllen.
Nicht nur Bundeswehrangehörige und Beschäftigte aus dem Gesundheitssektor sind vom Kriegsfall betroffen. Wenn sich die Kriegstreiber zu einem dritten Weltkrieg gezwungen sehen, hängt das Leben der unteren Schichten daran, ob als Beschäftigte bei der Müllabfuhr oder in der Bäckerei.
Gefordert werden eine stabile Heimatfront, die Gewährleistung der Munitionsherstellung und eine funktionierende Wirtschaft.
Und die Gewerkschaften?
Dazu schrieb neulich Andreas Buderus an dieser Stelle:
„Besonders brisant ist beispielsweise auch die Rolle, die den Gewerkschaften in diesem Zusammenhang zugedacht ist. Im Rahmen des ASG sollen regionale Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften als „Sozialpartner“ in sogenannte ´Arbeitskräfteausschüsse´ eingebunden werden, die über Zuweisung, Bindung und Einsatz von Arbeitskräften mitentscheiden. Sozialpartnerschaft wird so in eine – seit dem Gesetz zum „Vaterländischen Hilfsdienst“ von 1916 bekannte – militärische Zwangsarchitektur überführt: von Interessenvertretung über Burgfrieden zu Mitverwaltung staatlicher Mobilmachung. Kriegsvorbereitung greift damit unmittelbar in Betriebe, Tarifverhältnisse und kollektive Rechte ein.
Wehrdienst, Pflichtdienste und Zwangsverpflichtungen sind unter diesen Bedingungen keine isolierten Maßnahmen, die nur einzelne Altersgruppen betreffen. Sie wirken direkt am Arbeitsplatz, in Ausbildung und Beruf, in der Organisation gesellschaftlicher Arbeit. Kriegsvorbereitung bedeutet nicht nur Militarisierung nach außen, sondern autoritäre Umstrukturierung nach innen.
Historisch ist diese Entwicklung keineswegs neu. In der Auseinandersetzung um die Notstandsgesetze von 1968 stellten sich der Deutsche Gewerkschaftsbund und seine Mitgliedsgewerkschaften öffentlich gegen jede verfassungsändernde Gesetzgebung, die Grundrechte einschränkt und bereits in Friedenszeiten die verpflichtende Inanspruchnahme großer Teile der Bevölkerung ermöglicht. Gerade im Vergleich dazu wird jedoch der Bruch zur gegenwärtigen Praxis des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sichtbar: Antimilitaristische Positionen existieren in den Gewerkschaften weiterhin – doch sie sind heute Minderheitenpositionen. Initiativen wie „Sagt NEIN!“ und Teile der Gewerkschaftsjugend halten an den antimilitaristischen, antifaschistischen und internationalistischen Grundsätzen der Satzungen und Programme fest, während die gewerkschaftlichen Apparate und Leitungsgremien weitgehend schweigen – trotz konkreter Vorbereitungen zur Anwendung des ASG und trotz des fortschreitenden Ausbaus zivil-militärischer Zusammenarbeit.“
Quellen: ASG, Bundeswehr, Bundesagentur für Arbeit, Bündnis „Kein NATO-Hafen“, Die Linke Hamburg, perspektive oneline, Andreas Buderus Bildbearbeitung: L.N.