Das Arbeitsrecht benötigt für seinen dauerhaften Bestand und seine Funktionsfähigkeit im Interesse der Beschäftigten zwei tragende Säulen das kollektive Arbeitsrecht und das Normalarbeitsverhältnis als Regelarbeitsverhältnis.
Ohne das kollektive Arbeitsrecht wäre das Recht der Arbeit als eigenständiges Rechtsgebiet nicht denkbar. Erst mit der rechtlichen Anerkennung von Gewerkschaften, Betriebsräten und Tarifverträgen wurde das strukturelle Ungleichgewicht von Lohnarbeit und Kapital durch die Rechtsordnung zur Kenntnis genommen. Diese Kenntnisnahme erlangte große Bedeutung auch in der Anwendung einzelner juristischer Normen und ihre Auslegung durch Gerichte und Behörden. Sie relativiert die Ideologie der bürgerlichen Vertragsfreiheit erheblich, in dem nicht mehr der „freie Wille“ des Beschäftigten als maßgebend angesehen wird, sondern die Anerkennung seiner ökonomischen Abhängigkeit. Doch ist dies kein in Stein gemeißelter Zustand. Die Deformation des Arbeitsrechts weiterlesen