Ist Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld oder ist Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung?

weihnachtsgeld
 

Jennifer M. staunte nicht schlecht als sie ihren Lohnstreifen Mitte November öffnete:

Im Gegensatz zum letzen November hatte der Arbeitgeber ihr einen dicken Batzen vom Weh-nachtsgeld einbehalten und an den Gläubiger bzw. Treuhänder ausgezahlt. Sie fragte beim Arbeitgeber nach und erfuhr, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies so entschieden hätte.

Hier sollte man aber noch mal genau hinschauen:

Eine Sparkassenangestellte hatte geklagt. Die Parteien stritten darüber, ob der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung (SSZ) nach Maßgabe der Zivilprozessordnung unpfändbar ist.

Bisher war die Jahressonderzahlung nach § 20 Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (TVöD) eine zum Teil unpfändbare Weihnachstvergütung. Dass es sich um eine Weihnachtsvergütung handelt, leitet man aus der zeitlichen Nähe zu Weihnachten ab. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird.

Das BAG hat aber in seinem Urteil vom 14.03.2012 unter dem Aktenzeichen -10AZR 778/10 entschieden, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterliegt und die Sparkassensonderzahlung nicht darunter fällt.

Das Gericht bemängelt, dass der Wortlaut des § 20 TVöD, wo es heißt: „Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung“, keinen Hinweis darauf erhalten würde, dass die Sonderzahlung aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird, somit auch nicht vor Pfändung geschützt ist.

Jennifer M. ist dreifach sauer:

– auf den Arbeitsgeber, der dies alles nicht angekündigt hat

– sie hatte das Geld schon fest verplant und sich auf die notwendige Anschaffung schon richtig gefreut

und dass schon wieder bei ihr gekürzt wurde, die sowieso seit langem mit jedem Cent rechnen muss.

Hier sind die Tarifpartner Öffentlicher Dienst gefragt, im Tarifvertrag Klarheit zu schaffen und die Arbeitgeber, bis zu einer abschließenden Klärung von einer Pfändung bei den Schwächsten abzusehen.

Weitere Infos:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=348e60ed79654c840b93ede4dd16ffcf&nr=15886&pos=0&anz=1

Bild: jobswuerzburg.de