Lohnabtretungsausschluss – den muss jeder Betrieb haben

Das Armutsrisiko der Menschen steigt rasant an, die „Geringverdiener“ werden immer mehr und damit steigt auch die Zahl der überschuldeten Beschäftigten.

Die Lohnabtretung hat für die Kreditwirtschaft, Banken, Versandhäuser und den Einzelhandel eine immer größere Bedeutung. Hierbei tritt der Schuldner seinen pfändbaren Einkommensanteil an den Gläubiger ab, der sich das Geld direkt beim Arbeitgeber holt. Ein gerichtlicher Pfändungsbeschluss ist dann nicht erforderlich.

Doch es gibt eine Möglichkeit, dies zu verhindern:

Die Anerkennung von Lohnabtretungen kann durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung  oder durch Klauseln im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden, d.h. der Arbeitgeber darf kein Geld an die Gläubiger abführen.

erschienen im Info-Brief Oktober 2012