Bundesarbeitsgericht erschwert das mehrfache Verlängern befristeter Arbeitsverträge

Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge ist von 2001 bis 2011 von 1,7 auf 2,7 Millionen angestiegen. 9,5% aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten arbeiteten im vergangenen Jahr zeitlich befristet. 2011 erhielten bei den Neueinstellungen 45% nur einen Vertrag auf Zeit. Im Gesundheits- und Sozialwesen, im öffentlichen Dienst, in gemeinnützigen Organisationen und im Bildungs- und Wissenschaftsbereich liegen die Quoten der zeitlich befristeten Arbeitsverträge zwischen 58 und 68 %.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hob daher ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln auf, das die Befristungskontrollklage einer beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Justizangestellten abgewiesen hatte. Die Klägerin war beim beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Die befristete Beschäftigung diente fast durchgehend  der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit    oder Sonderurlaub befanden. Mit ihrer Klage griff die Klägerin die Befristung des letzten im Dezember 2006 geschlossenen Vertrags an. Für diese Befristung lag zwar der Sachgrund der Vertretung vor, aber die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen sprechen  aber dafür, dass das beklagte Land die Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat.

Der Siebte Senat konnte der Klage dennoch nicht stattgeben. Der Rechtsstreit wurde vielmehr an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, noch besondere Umstände vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.

 

Weitere Infos: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16060&pos=0&anz=54&titel=%E2%80%9EKettenbefristung%E2%80%9C_und_Rechtsmissbrauch%20class  und

http://www.boeckler.de/impuls_2012_05_6b.pdf

erschienen im Info-Brief September 2012