Offener Brief an die Bundesregierung: Unsere offene Gesellschaft braucht ein offenes Grundgesetz – Gegen die bundesgesetzliche Sperrung des Artikels 15 GG

Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, schnellst möglich ein Gesetz zum Verbot der Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen auf den Weg zu bringen. Damit soll vor allem die Umsetzung des 2021 durchgeführten Volksentscheids, den die Initiative »Deutsche Wohnen und Co enteignen« (DWE) gestartet hatte, torpediert werden.

Die bisherigen Berliner Landesregierungen haben den Volksentscheid nie umgesetzt, doch nach der Abgeordnetenhauswahl kann sich das nun ändern. Die Berliner Linke, Grüne und SPD vereinbarten, 160.000 Wohnungen zu vergesellschaften, wenn sie eine Koalition bilden.

Die schwarz-rote Bundesregierung will das mit dem Gesetz zum Verbot der Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen verhindern und den Bundesländern die Vergesellschaftungskompetenz entziehen. Mit diesem Vorstoß hat sich die Bundesregierung als direkte Interessenvertretung von Finanzinvestoren und Immobilienkonzernen geoutet: Die entsprechenden Artikel des Grundgesetzes sollen komplett ausgewechselt und das Recht auf maximale Profite auf dem Wohnungsmarkt zur Staatsraison erklärt werden.

Jetzt gibt es Widerspruch: Mehr als 200 Personen haben einen offenen Brief an die Bundesregierung mit dem Titel „Artikel 15 retten“ unterzeichnet, darunter viel Prominenz aus Gewerkschaft und Wissenschaft , in dem sie sich gegen ein Sperrgesetz und für ein offenes Grundgesetz aussprechen.

Der Brief im Wortlaut

Unsere offene Gesellschaft braucht ein offenes Grundgesetz

Gegen die bundesgesetzliche Sperrung des Artikels 15 GG

Anfang Juli kündigte die Bundesregierung ein Gesetz an, das den Ländern die Kompetenz zur Vergesellschaftung privater Wohnungsbestände entziehen soll. Seit dem Wahlsieg der Linken in Berlin soll dieser Plan beschleunigt werden – er zielt direkt auf den Berliner Vergesellschaftungs-Volksentscheid von 2021 und soll dessen Umsetzung verhindern.

Wir, die Unterzeichnenden, fordern die Bundesregierung und den Bundestag auf, Artikel 15 nicht durch ein Sperrgesetz auszuhebeln. Unabhängig von der inhaltlichen Position: Die Frage der Vergesellschaftung muss im demokratischen Prozess entschieden werden – ein Sperrgesetz verhindert genau das. Es wäre verfassungswidrig, widerspräche dem Gründungskonsens von 1949 und missachtete den Bevölkerungswillen.

1

Ein Sperrgesetz ist verfassungswidrig

Selbst die Bundesjustizministerin äußerte bereits erhebliche Zweifel an einem pauschalen Vergesellschaftungsverbot. Ein einfaches Bundesgesetz kann keine Sperrwirkung entfalten, die den Ländern die Vergesellschaftung von Wohnraum unmöglich macht – dafür müsste der Bund die Vergesellschaftung abschließend selbst regeln. Ein Rahmengesetz, das allein den Zweck verfolgt, Vergesellschaftung durch Nebenbedingungen zu erschweren oder zu verhindern, genügt dem nicht.

Auch eine Entschädigung zum Marktwert wäre nicht verfassungskonform: Sie hebelt die von den Artikeln 14 und 15 verlangte Interessenabwägung zwischen Alteigentümern und Allgemeinheit aus und widerspricht dem Umverteilungsgedanken, der Artikel 15 historisch prägt.

Ob Rahmengesetz oder Verbot – jedes Sperrgesetz würde einen Grundgesetzartikel aushebeln, ohne die dafür nötige verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat zu haben. Das widerspricht Geist und Buchstaben des Grundgesetzes, wie trickreich die Formulierung auch sein mag.

2

Ein Sperrgesetz widerspricht dem Gründungskonsens der Bundesrepublik

Das Grundgesetz entstand 1949 aus der Erfahrung des massiven Missbrauchs wirtschaftlicher Macht in der NS-Kriegswirtschaft und der Enteignung jüdischer Mitbürger:innen. Es schützt privates Eigentum, setzt seiner Nutzung aber Grenzen: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ (Art. 14).

Hier setzt Artikel 15 an: Er unterscheidet persönliches Eigentum von wirtschaftlichen Machtressourcen wie „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ und erlaubt deren Überführung in „Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft“.

Das Grundgesetz eröffnet damit gegenwärtigen wie zukünftigen Generationen die Möglichkeit, Teile der Wirtschaft gemeinwirtschaftlich zu organisieren – eine Offenheit, die das Bundesverfassungsgericht im Investitionshilfe-Urteil von 1954 bestätigte. Nur wenn diese Wahlmöglichkeit erhalten bleibt, kann unsere Wirtschaftsordnung Legitimität beanspruchen.

3

Ein Sperrgesetz missachtet den Bevölkerungswillen

Am 26. September 2021 stimmte in Berlin eine Mehrheit für die Vergesellschaftung der Bestände von Vermietern mit mehr als 3.000 Wohnungen – ein gültiger, verfassungskonform ermittelter Akt der Volkssouveränität.

Man kann über die Sinnhaftigkeit dieses Beschlusses streiten, wie über jede Mehrheitsentscheidung. Ihn nachträglich von höherer Ebene zu sperren, ist dennoch falsch und verletzt das Demokratieprinzip. Es signalisiert: Mehrheiten zählen nicht, wenn sie wirtschaftlichen Interessen zuwiderlaufen.

Schon die fünfjährige Nichtumsetzung des Volksentscheids ist problematisch – seine Sperrung wäre ein fatales Signal, das jenen Kräften nützt, die demokratische Verfahren verachten und unterlaufen. Wer Demokratie verteidigen will, muss auch unbequeme Volksentscheide respektieren.

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Zu den 232 Unterzeichnenden:

Unterzeichnende

 

 

 

 

Quelle und weitere Infos: https://communia.de

Bild: Deutsche Wohnen und Co enteignen