Zeitungszustellung – Bundesarbeitsgericht billigt Benachteiligungen beim Mindestlohn

Während Sozialdemokraten und Christen-Union in ihrem neuen Koalitionsvertrag den Eigentümern der deutschen Tageszeitungen neue, durch nichts zu rechtfertigende Millionensubventionen auf Kosten der Zeitungsbot/innen bis 2022 versprechen, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Benachteiligung der Zusteller/innen beim gesetzlichen Mindestlohn in den Jahren 2015 bis 2017 den verfassungsrechtlichen Segen erteilt.
In Paragraf 24 Abs.2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) von 2014 hatte  der Gesetzgeber als „Übergangsregelung“ festgelegt, dass die Lohnuntergrenze für Zeitungsbot/innen im Jahre 2015 bei nur 75 Prozent und 2016 bei 85 Prozent des festgesetzten, ohnehin dürftigen Mindestlohns zu liegen habe, also bei 6,38 bzw. 7,23 Euro. Als der reguläre Mindestlohn 2017 regulär auf 8,84 Euro stieg, blieb er für die Zusteller/innen nach der „Übergangsregelung“ bei 8,50 Euro stehen.

Dieser § 24 Abs.2 MiLoG  sei „verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG“(„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“), hat das Bundesarbeitsgericht nun mehr per Urteil vom 25. April 2018 festgestellt. Der Gesetzgeber habe die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit „nicht überschritten“, erklärte das BAG in einer Pressemitteilung. Erfolg hatte die klagende Zeitungszustellerin beim BAG allerdings mit ihrer Forderung nach einem Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den–reduzierten– Stundenlohn. Der steht ihr nach Paragraf 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes und wegen dauern der Nachtarbeit zu.

„Sicherung der Versorgung mit Presseerzeugnissen“

Die Übergangsbestimmung bei der Einführung des Mindestlohns habe den Zeitungsverlegern nicht weniger als eine dreiviertel Milliarde Euro eingebracht,schätzt die Redaktion des Internetportals „NachDenkSeiten“: Das sei „zumindest die Summe, die sich aus den Lobbypapieren der Verleger herauslesen“ lasse (www.nachdenkseiten.de/?p=42600).

Aber nachdem seit 1. Januar dieses Jahres nun auch für die Zeitungszusteller/innen der reguläre gesetzliche Mindestlohn (8,84 Euro) gilt, sehen die Zeitungs-Unternehmen neuen Anlass zur Klage.

Deshalb haben sich SPD, CDU und CSU neue Subventionen für die im Schnitt hochprofitable Branche ausgedacht – weiterhin auf dem Rücken der Niedrigstverdiener. Im neuen Koalitionsvertrag heißt es dazu ungewöhnlich präzise: „Zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseerzeugnissen für alle Haushalte – in Stadt und Land gleichermaßen – wird bei Minijobs von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern der Beitrag zur Rentenversicherung, den die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022 von 15 auf 5 Prozent abgesenkt.“  Nach Informationen von tagesschau.de verlautet aus SPD-Kreisen, dass die dadurch entstehenden Lücken bei den Rentenbeiträgen aus „Bundesmitteln“ ausgeglichen werden sollen.

Aktenzeichen: 5 AZR 25/17

 

Quelle: ver.di

Bild: dgb.de