Geplante Änderungen in der Existenzsicherung laut Koalitionsvertrag 2021

Zusammengefasst von Harald Thomé / Tacheles e.V.

Anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) soll das Bürgergeld einführt werden. Das Bürgergeld soll die Würde des und der Einzelnen achten, zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen sowie digital und unkompliziert zugänglich sein.

Die Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben. Sie sind Entnommen aus dem Koalitionsvertrag und dem zusammenfassenden Papier von Sven Lehmann, MdB „Lehmann-Papier“.

Geplante Änderungen im SGB II:

 

Leistungsrecht, Einkommen, Vermögen:

– Anerkennung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Wohnung in den ersten zwei Jahren des Bezugs von Bürgergeld

  • Keine Anrechnung von Vermögen in den ersten beiden Jahren des Bezugs von Bürgergeld
  • Erhöhung des Schonvermögens und dessen Überprüfung entbürokratisieren, digitalisieren und pragmatisch vereinfachen
  • Kosten der Unterkunft transparenter und rechtssicherer auszugestalten und eine Verbesserung des gesetzlichen Rahmens für die Anwendung kommunaler Angemessenheitsgrenzen, die jährlich überprüft und ggf. angepasst werden soll. KdU als regionalspezifische Pauschale erbringen.
  • Bei der Einkommensberücksichtigung eine Verbesserung der Zuverdienst-Möglichkeiten und eine Erhöhung der Freibeträge mit dem Ziel, Anreize für sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Zur Entwicklung des Reformmodells wird eine unabhängige Kommission aus mehreren hierfür qualifizierten unabhängigen Instituten beauftragt.
  • Die Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Arbeit soll in Anlehnung an das Steuerrecht mit einem jährlichen Freibetrag gestaltet werden.
  • Es soll geprüft werden, ob sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige im Bürgergeldbezug in die Betreuung durch die Agenturen für Arbeit wechseln können, auch um Kapazitäten für einen besseren Betreuungsschlüssel in den Jobcentern zu schaffen und ihnen Zugang zu den Qualifizierungs- und Weiterbildungsangeboten im SGB III zu gewähren.
  • Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von bis zu 50 Euro bei Überzahlungen.
  • Zur Problematik der Obdachlosigkeit von EU-Bürgern soll eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet werden.
  • Die Einkommensanrechnung von Schüler- und Studentenjobs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II soll entfallen.
  • Die Einkommensanrechnung bei Pflege- oder Heimkindern soll entfallen.
  • Bei Auszubildenden soll der Erwerbstätigenfreibetrag erhöht werden.
  • Umstellung von der horizontalen auf die vertikale Einkommensanrechnung.
Zum Sanktionsrecht:  
  • Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 05.11.2019, an „Mitwirkungspflichten“, die in der Teilhabevereinbarung festgehalten werden, wir festgehalten. Bis spätestens Ende 2022 sollen die Mitwirkungspflichten /Sanktion neu geordnet werden.
  • Abschaffung der Sonderregelungen für Unter-25-Jährige
  • Einjähriges Moratorium „der Sanktionen unter Existenzminimum“ bis zur Neuregelung
Eingliederung in Arbeit
  • Beratung auf Augenhöhe möglich und es sollen Vertrauensbeziehung entstehen
  • Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch eine Teilhabevereinbarung, diese soll in einfacher Sprache formuliert werden. In der Teilhabevereinbarung sollen Stärken und Entwicklungsbedarfe durch ein Kompetenzfeststellungsverfahren ermittelt werden, mit dem auch „Soft Skills“ zertifizierbar werden.
  • Es soll eine sechsmonatige Vertrauenszeit geben, für Konfliktfälle wird ein unabhängiger Schlichtungsmechanismus geschaffen.
  • Abschaffung des Vermittlungsvorrangs und Stärkung von Förderung der Weiterbildung und Qualifizierung
  • Ausbau bzw. Entfristung von Maßnahmen wie der freien Förderung (§ 16f SGB II), der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II), der Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II), der Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II)
  • Zahlung eines „Weiterbildungs-Bonus“, laut „Lehmann-Papier“ werden „echte Berufsausbildungen in ihrer gesamten Dauer gefördert, zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 EUR als Aufschlag auf den Regelsatz“ (Lehmann-Papier Download: https://t1p.de/wc3x)
Kindergrundsicherung
  • Einführung einer Kindergrundsicherung, in der die bisherigen Leistungen Kindergeld, SGBII/XII-Leistungen und Kinderzuschlag aufgehen sollen.
  • Diese besteht aus einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einem vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag. In voller Höhe sichert die Kindergrundsicherung ein neu zu definierendes soziokulturelles Existenzminimum. Die Leistung wird automatisch berechnet und kommt ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern an.
  • Bis zur tatsächlichen Einführung der Kindergrundsicherung werden wir von Armut betroffene Kinder, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII oder Kinderzuschlag haben, mit einem Sofortzuschlag absichern. (aus Lehmann-Papier Download: https://t1p.de/wc3x)
  • Der elternunabhängige Garantiebetrag im Rahmen der Kindergrundsicherung soll künftig direkt an volljährige Anspruchsberechtigte in Ausbildung und Studium ausgezahlt werden. Das BAföG soll reformiert und dabei elternunabhängiger gemacht werden.
    Die Kindergrundsicherung soll gemeinsam mit den Ländern bis Mitte 2023 in allen Gesetzen harmonisiert werden. Bis zur tatsächlichen Einführung der Kindergrundsicherung soll für von Armut betroffenen Kindern, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII oder Kinderzuschlag haben, mit einem Sofortzuschlag absichern werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
  • Verbesserung der Möglichkeiten, das Einkommen mit einer Erwerbstätigkeit bei vorzeitiger Altersrente zu verbessern
  • Neue Ausgestaltung der Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Arbeit
  • Erhöhung der geschonten privaten Altersvorsorge von 750 EUR auf 1000 EUR Lebensjahr (Sparerpauschbetrag)
  • Zudem ist mit weiteren Änderungen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt aufgrund der im SGB II geplanten Einführung eines Bürgergeldes anstelle des ALG II und der damit einhergehenden dortigen Neuregelungen zu rechnen.
Bürgerfreundlicher Sozialstaat und niedrigschwellige einheitliche Anlaufstellen
  • Der Sozialstaat soll bürgerfreundlicher, transparenter und unbürokratischer gemacht werden, er soll auf die Lebenswirklichkeiten unserer Zeit ausgerichtet werden.
  • Ein Schritt zu mehr Bürgernähe ist die umfassende Digitalisierung von Leistungen.
  • Information, Beratung, Antragstellung sowie Kommunikation und Abfragen unter den zuständigen Stellen müssen unter Wahrung des Datenschutzes digital und einfach möglich werden.
  • Verbesserung der Qualität analoger Beratung durch digitale Unterstützung.
  • Wo immer möglich, sollen Leistungen, die Bürgerinnen und Bürger zustehen, automatisch ausgezahlt werden. Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen zustehenden Leistungen wie aus einer Hand erhalten, im Rahmen möglichst niedrigschwelliger einheitlicher Anlaufstellen vor Ort. Dazu soll eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet werden und die Sozialversicherungsträger beteiligt werden.

 

Die Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben.  Sie sind Entnommen aus dem Koalitionsvertrag, Download: https://t1p.de/4eems und dem zusammenfassenden Papier von Sven Lehmann, MdB „Lehmann-Papier“ Download: https://t1p.de/wc3x.

Harald Thomé, 12.12.2021

 

 

 

Quelle: https://harald-thome.de/

Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay cco