Urteil EuGH: Unternehmenskäufer weiter an Tarifvertrag gebunden – ver.di-Mitglieder erstreiten Recht auf alten Tarifvertrag

Wird ein Unternehmen verkauft, kann der neue Besitzer weiter an Tarifverträge gebunden sein, auch wenn er selbst nicht tarifgebunden ist – inklusive Tarifsteigerungen. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Nach dem Verkauf eines deutschen, ehemals kommunalen Unternehmens mit Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes an einen privaten Eigentümer hatten zwei Arbeitnehmer mit entsprechendem Passus im Arbeitsvertrag geklagt. Sie wollten durchsetzen, dass die im Arbeitsvertrag genannten Tarifregelungen auch nach dem Betriebsübergang für sie gelten (also „dynamisch“ sind). Der neue Arbeitgeber hingegen vertrat den Standpunkt, diese Bezugnahme auf den Tarifvertrag sei „statisch“ und gelte nach dem Unternehmensverkauf nicht mehr.

Konkret ging es in dem Urteil um die Frage „dynamischer Bezugnahmeklauseln“ auf Tarifverträge in einem Arbeitsvertrag – also ein Passus im Arbeitsvertrag, der besagt, dass ein Tarifvertrag oder mehrere Tarifverträge „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ für die Beschäftigten gelten.Vittoria Graf und Ivan Felja blicken auf ein bewegtes Arbeitsleben zurück: Beide waren lange Jahre im kommunalen Krankenhaus Dreieich-Langen beschäftigt, er als Gärtner, sie als Stationshelferin. Im Jahr 1997 wurde ihr Betrieb in eine private GmbH überführt, die nicht an die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes gebunden war. Damit sie nicht schlechter stehen, war in ihrem neuen Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes „in ihrer jeweils geltenden Form“ dennoch für sie gelten sollten, auch dann, wenn sie ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden sollten.

Asklepios bis zum Ende uneinsichtig

Im Jahr 2008 ging die private GmbH im Konzern Asklepios auf. Asklepios fühlte sich jedoch nicht mehr an die alten Tarifverträge gebunden und verwies darauf, dass nach einem Betriebsübergang übernommene Tarifvertragsregelungen nur ein Jahr unverändert bleiben müssten. Die ver.di-Mitglieder Graf und Felja klagten daraufhin mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft und waren am Ende durch alle Instanzen hindurch erfolgreich.

Nachdem Asklepios bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG) uneinsichtig blieb, musste das BAG die Sache schließlich dem Europäischen Gerichtshof EuGH vorlegen, da die deutschen Regelungen zum Betriebsübergang auf der europäischen Betriebsübergangsrichtlinie basieren.

Der Europäische Gerichtshof hatte in einem ähnlichen Verfahren aus Großbritannien zunächst für den Arbeitgeber entschieden, denn der neue Erwerber des Unternehmens habe ja keine Möglichkeit gehabt, an den Verhandlungen über die kollektiven Vereinbarungen der Tarifverträge teilzunehmen, weil er selbst gerade nicht tarifgebunden gewesen sei. Eine Bindung an Regelungen, die er selbst nicht mehr beeinflussen kann, benachteilige den Erwerber in nicht zumutbarer Weise, so das EuGH.

EuGh schließt sich der Auffassung des DGB Rechtsschutzes an

Dagegen argumentierte Rudolf Buschmann vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH, der die beiden ver.di-Mitglieder vor dem EuGH vertrat. Die bisherige Rechtsprechung des EuGH sei nicht heranzuziehen. Denn bei einer Bezugnahmeklausel wie im Arbeitsvertrag des Gärtners und der Stationshelferin handele es sich eben gerade nicht um eine Kollektivnorm, sondern um eine individuelle Regelung zwischen den Vertragsparteien.

Dieser Ansicht schloss sich der EuGH an und stellte fest, dass die Bezugnahmeklauseln in diesem Fall auch für den Betriebserwerber Asklepios gelten. Zweck der Richtlinie sei in erster Linie, dass Arbeitnehmer durch einen Betriebsübergang ihre Rechte nicht verlieren. Die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten gingen also voll auf den Erwerber über. Dies sei auch keine unzumutbare Benachteiligung des Betriebserwerbers. Es sei ihm unbenommen, mit privatautonomen Mitteln, wie etwa einer Änderungskündigung oder einem Änderungsvertrag auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen.

Buschmann ist mit dem Ergebnis sehr zufrieden. Er hält es für nicht unwahrscheinlich, dass die bisherige Rechtsprechung manche Arbeitgeber und ihre Rechtsberater erst auf die Idee gebracht hat, konzernintern Betriebsübergänge vorzunehmen, um sich so unliebsamer Klauseln zu entledigen. Dieses Schlupfloch, so freut sich Buschmann, ist den Arbeitgebern jetzt versperrt. Der EuGH stelle den Grundsatz der Privatautonomie völlig zu Recht über die unternehmerische Freiheit.

 

Quelle: dgb Rechtschutz, ver.di

 Bild: dgb.de