[Die Anstalt, Prof. Wolfgang Däubler und LabourNet Germany] Gesucht: LeiharbeiterInnen für eine Klage vor dem EuGH für gleichen Lohn und gleiche Bedingungen auch in Deutschland

Von der Politik zugunsten der Wirtschaft vernachlässigt und an die Gewerkschaften verwiesen, von diesen zugunsten der Stammbelegschaften und der Wettbewerbsfähigkeit verraten und an abhängige Betriebsräte verwiesen… Die LabourNet-Rubrik zum Sklavenhandel ist voll von Belegen: Wer gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen will, kann sich auf niemanden verlassen und muss dafür durch mehrere Instanzem klagen – wir helfen dabei! Unter der Mailadresse prof.daeubler@labournet.de  können sich an einer Klage interessierte Leiharbeiter (bzw. Ex-Leiharbeiter einer Leiharbeitsfirma) an Herrn Prof. Däubler wenden. Geplant sind juristische Betreuung, Vermittlung von Rechtsanwälten sowie eine Spendenkampagne.

Siehe im neuen Dossier von LabourNet Germany zunächst erste Informationen und Hintergründe, auch aus der ZDF-Sendung “Die Anstalt” vom 16. Mai 2017, in der die Kampagne zuerst bekannt wurde:

·        Klagevorschlag von Prof. Wolfgang Däubler (kurzer Überblick)
Ein Leiharbeitnehmer, der nach einem DGB-Leiharbeit-Tarif vergütet wurde, macht bei seinem früheren Leiharbeitgeber »gleiche Bezahlung wie eine vergleichbare Stammkraft« (also Equal Pay) geltend und klagt die Differenz zu seinem bisherigen niedrigeren Lohn ein. Begründung: Weil die Tarife wegen Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage (Erläuterung siehe unten) unwirksam sind, steht ihm »Equal Pay« zu.
Das Arbeitsgericht überprüft dann, ob dies zutrifft und die Tarife wirklich unwirksam sind. Das einzige Problem liegt darin, Leiharbeitnehmer zu finden, die Klage erheben; bisher scheint die Angst zu dominieren, in dieser Branche nie mehr einen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn man sich zu einem solchen Schritt entschließt.
Die EU-Richtlinie sieht eine Abweichung durch Tarifvertrag vor, was auch den Fall einschließt, dass der Arbeitnehmer kein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. In diesem Fall genügt eine Bezugnahme auf eine entsprechenden Tarif im Arbeitsvertrag.
Nun unterscheidet sich aber das EU-Recht in einem wichtigen Punkt vom deutschen: Der sogenannte »Gesamtschutz« des Leiharbeitnehmers darf durch die Leiharbeits-tarifverträge nicht verschlechtert werden. Was das im Einzelnen bedeutet, ist schwer zu sagen, aber vom selben »Gesamtschutz« kann jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Leiharbeitstarif 40 Prozent unter dem Stammarbeitstarif liegt.
Man kann nur gerichtliche Verfahren anstrengen, die sich im Wesentlichen auf die oben genannten Argumente stützen: Die Leiharbeitstarife gehen über die Ermächtigung im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) hinaus, und sie verstoßen außerdem gegen die EU-rechtliche Vorgabe, den »Gesamtschutz« nicht anzutasten.”

·        Siehe dazu im LabourNet-Archiv: Verstand ist stets bei Wenigen nur gewesen.  Ein Interview mit Prof. Wolfgang Däubler  zu einer Klagemöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof, erschienen im express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 2/2012:
“…
Das ist eigentlich ganz einfach. Ein Leiharbeitnehmer, der nach einem DGB-Tarif vergütet wurde, macht »gleiche Bezahlung wie eine vergleichbare Stammkraft« (also Equal Pay) geltend und klagt die Differenz zu seinem bisherigen niedrigeren Lohn ein. Begründung: Weil die Tarife wegen Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind, steht ihm »Equal Pay« zu. Das Gericht überprüft dann, ob dies zutrifft und die Tarife wirklich unwirksam sind. Das einzige Problem liegt darin, Leiharbeitnehmer zu finden, die Klage erheben; bisher scheint die Angst zu dominieren, in dieser Branche nie mehr einen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn man sich zu einem solchen Schritt entschließt. (…)  Die EU-Richtlinie sieht eine Abweichung durch Tarifvertrag vor, was auch den Fall einschließt, dass der Arbeitnehmer kein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. In diesem Fall genügt eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Allerdings unterscheidet sich das EU-Recht in einem wichtigen Punkt vom deutschen: Der »Gesamtschutz« des Leiharbeitnehmers darf durch die Tarifverträge nicht verschlechtert werden. Was das im Einzelnen bedeutet, ist schwer zu sagen, aber vom selben »Gesamtschutz« kann jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Leiharbeitstarif 40 Prozent unter dem Stammarbeitstarif liegt. (…) Man kann nur gerichtliche Verfahren anstrengen, die sich auf die oben genannten Argumente stützen: Die Leiharbeitstarife gehen über die Ermächtigung im AÜG hinaus, und sie verstoßen außerdem gegen die EU-rechtliche Vorgabe, den »Gesamtschutz« nicht anzutasten. Das ist – verglichen mit einer neuen tarifpolitischen Willensbildung in den Gewerkschaften – sogar der sehr viel einfachere Weg…”

·        Der Faktencheck zur Sendung externer Link“Die Anstalt”  am 16. Mai 2017

·        Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Die Anstaltsprotagonisten schauen sich die neuen gesetzlichen Regelungen zum Thema Leiharbeit genauer an…” Video zum Thema aus der Anstalt  am 16. Mai 2017 externer Link

·        Gewerkschafts-Streik
Im Vergleich zu den Rekordgewinnen deutscher Unternehmen stagnieren die Löhne in den letzten Jahren nahezu. Ein klarer Fall für die Gewerkschaften, oder doch lieber nicht?Video aus der ZDF-Sendung vom 16. Mai 2017 externer Link– der Teil der Sendung, in dem auf unsere Kampagne hingewiesen wurde

·        und das Video der gesamten Sendung externer Link– sehr empfehlenswert!

 

Quelle: http://www.labournet.de/
Bild: ZDF