Mitarbeiter ambulanter Krankenpflegedienste sollen künftig nach Tarif bezahlt werden und Tariflöhne für die häusliche Krankenpflege müssen refinanzierbar sein

Ende September 2018 gab es mal wieder einen großen Auftritt von Gesundheitsminister Jens Spahn. Er hatte eine „gute Nachricht für Pflegekräfte und Patienten“. Er will per Gesetz für eine bessere Bezahlung der Mitarbeiter ambulanter Krankenpflegedienste sorgen, sie sollen künftig nach Tarif bezahlt werden. Jens Spahn profiliert sich damit, dass eine Gesetzesänderung ins Haus steht, auf die sich die Große Koalition geeinigt habe. Spahn verschweigt allerdings, dass sich diese Änderung wohl eher aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2016 ergeben musste und dass die CDU sich für Tariftreue einsetzt, nimmt ihm niemand ab.

Aber die vom BSG geforderte Änderung ist ein weiterer Mosaikstein im Kampf der Beschäftigten im Gesundheitsbereich für menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen und vielleicht das Ende der falsch abgerechneten Personalkosten der Arbeitgeber, die häufig Geld für Stellen kassieren, die gar nicht besetzt sind.

Seit dem Einzug der Betriebswirtschaft in die Krankenkassen sind diese per Gesetz verpflichtet, Leistungen „wirtschaftlich und preisgünstig“ einzukaufen, damit die Beiträge möglichst stabil bleiben sollen. Die Folge davon war, dass in den Verhandlungen mit den Pflegediensten diese Vorschrift dazu geführt hatte, dass Tariflöhne als zu hoch abgelehnt und nicht vollständig erstattet wurden.

Grundsätzlich sind die Krankenkassen zur Wahrung der „Beitragsstabilität“ verpflichtet. Sie haben die Kosten in der Vergangenheit nicht ausreichend angepasst und behaupteten, die Tariflohnerhöhungen seien nicht „wirtschaftlich“. Die Pflegevergütung darf daher nicht zu hoch ausfallen, „es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten“.

In den beiden Fällen, die vor dem BSG verhandelten wurden, ging es um zwei Schiedssprüche, die die Pflegevergütung in Hessen für gewerbliche ambulante Pflegedienste im Jahr 2010 sowie im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege im Jahr 2009 festlegte. Die Vergütungssätze wurden in einem Fall von den Pflegeverbänden für zu niedrig und im anderen Fall von den Krankenkassen für zu hoch angesehen, das sollte dann das BSG überprüfen.

Das Gericht hob vor 2 Jahren in beiden Verfahren die Schiedssprüche auf und urteilte, dass in beiden Verfahren neu über die Vergütungssätze verhandelt und gegebenenfalls ein neuer Schiedsspruch eingeholt werden muss. Die Richter betonten, dass sich die Krankenkassen nicht allein mit dem Verweis auf die Beitragsstabilität und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit höheren Vergütungssätzen einfach verweigern dürfen und Tariflohnerhöhungen per se nicht als unwirtschaftlich anzusehen seien. Außerdem würde es bei den umstrittenen Schiedssprüchen an konkreten Nachweisen fehlen, die die Festsetzung der Vergütungssätze rechtfertigen. Allgemein auf höhere Tariflöhne zu verweisen, reiche nicht aus. Vielmehr müsse eine Betriebs- und Kostenstruktur einer repräsentativen Anzahl von Einrichtungen dargelegt und vorhanden sein, die eine solche Erhöhung rechtfertigt.

Dem Urteil des BSG zufolge müssen die Arbeitgeber nun nachweisen, dass die Tariflöhne auch tatsächlich an die Beschäftigten weitergegeben worden sind. An diesem Punkt sind die Gewerkschaften gefragt. Trotz der zersplitterten Arbeitgeberstruktur, der Rechtsform der Anstellungsträger und der in der Regel nicht vorhandenen Mitbestimmungsmöglichkeiten sollten die tagtäglichen Verstöße skandalisiert werden.

 

Weitere Infos: Urteil das Bundessozialgericht am 23. Juni 2016 in Kassel (Az.: B 3 KR 26/15 R und B 3 KR 25/15 R). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188196

 

 

Quelle: BSG, EPD, AG-MAV

Bild: BKK