Die Berichterstattung der Leitmedien in Rundfunk, Fernsehen und Tageszeitungen zeigt spätestens seit der „Coronazeit“, dass viele Medienanbieter nicht mehr ihren eigenen, noch den internationalen Regeln gerecht werden. In der aktuellen Berichterstattung über die zahlreichen Kriege und Krisen hat man den Eindruck, dass die deutschsprachigen Medien oft nicht Informationen liefern, sondern eher zum Lautsprecher von bestimmten Interessen werden. Mehr noch, die Redaktionsstuben beziehen sich in ihren Berichten und Kommentaren immer mehr auf die Staatsräson, die nationalen Leitziele und die Regierungserklärungen als Beurteilungsmaßstab.
Kritik an der realen politischen Arbeit der Regierenden wird schnell zur nicht hinnehmbaren Störung des Durchregierens. Da ist kein Platz mehr, um internationale Quellen zu nutzen, über den eigenen Tellerrand hinauszuschauen, gegenteilige Meinungen und verschiedene Analysten zu Wort kommenzulassen. Es ist zur Regel geworden, kritische Fragen auszusparen und auf investigativen Journalismus zu verzichten.
Ohne Not werden die journalistischen Prinzipien wie „erst die Information, dann die Meinung“, „Verpflichtung zur Überprüfung von Quellen“ und die „Grundsätze der Objektivität, Unparteilichkeit und Ausgewogenheit“ massiv verletzt und im vorauseilenden Gehorsam der Trend zum Obrigkeitsstaat, der heute schon vernichtende und menschenverachtende Sanktionen gegenüber Kritikern in den Medien ausgesprochen hat, gewollt oder ungewollt begleitet.
Es ist an der Zeit sich die Regeln für die journalistische Berichterstattung in Deutschland noch einmal anzuschauen, z. B. den „Pressecodex“, die „W-Fragen des Journalismus“ und die „Hefte zur Medienpolitik der Bundeszentrale für politische Bildung“.
1. Pressecodex
Ethische Standards für den Journalismus
PUBLIZISTISCHE GRUNDSÄTZE (PRESSEKODEX)
Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und erstmals Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12.Dezember 1973 in Bonn überreicht.
Fassung vom 19. März 2025
Präambel
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Alle verlegerisch, herausgeberisch oder journalistisch tätigen Personen müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr.
Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen.
Wer sich zur Einhaltung des Pressekodex verpflichtet, trägt die presseethische Verantwortung für alle redaktionellen Beiträge, unabhängig von der Art und Weise der Erstellung. Diese Verantwortung gilt auch für künstlich generierte Inhalte.
Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung dieser Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.
Die Berufsethik räumt allen das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt wird.
Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen.
Ziffer 1 – Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
RICHTLINIE 1.1
– Exklusivverträge
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informantinnen und Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.
RICHTLNIE 1.2
– Wahlkampfberichterstattung
Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass die Presse in der Wahlkampfberichterstattung auch über Auffassungen berichtet, die sie selbst nicht teilt.
RICHTLINIE 1.3
– Pressemitteilungen
Pressemitteilungen müssen als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden.
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Richtlinie 2.1
– Umfrageergebnisse
Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse die Zahl der Befragten mit, den Zeitpunkt der Befragung, die Fragestellung sowie wer die Umfrage in Auftrag gegeben hat. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind.
Sofern die Umfrage auf eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstitutes entstanden ist, soll dies bei der Veröffentlichung der Umfragedaten vermerkt werden.
Richtlinie 2.2
– Symbolbild
Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich um ein Symbolbild handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. So sind
• Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.)
• symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.)
• Fotomontagen oder sonstige Veränderungen
deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar zu machen.
Richtlinie 2.3
– Vorausberichte
Die Presse trägt für von ihr herausgegebene Vorausberichte, die in gedrängter Fassung den Inhalt einer angekündigten Veröffentlichung wiedergeben, die publizistische Verantwortung. Wer Vorausberichte von Presseorganen unter Angabe der Quelle weiterverbreitet, darf sich grundsätzlich auf ihren Wahrheitsgehalt verlassen. Kürzungen oder Zusätze dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Teile der Veröffentlichung eine andere Tendenz erhalten oder unrichtige Rückschlüsse zulassen, durch die berechtigte Interessen Dritter verletzt werden.
Richtlinie 2.4
– Interview
Ein Wortlautinterview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt.
Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zitiert, so muss die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand.
Richtlinie 2.5
– Grafische Darstellungen
Die Sorgfaltspflicht verlangt, bei grafischen Darstellungen irreführende Verzerrungen auszuschließen.
Richtlinie 2.6
– Leserbriefe
(1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.
(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abdruck einer Zuschrift.
(3) Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck namentlich gekennzeichnet erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel daran, wer die Zuschrift verfasst hat, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Bei der Übernahme von Nutzerbeiträgen (RL 2.7) als Leserbriefe können Pseudonyme beibehalten werden. Es muss jedoch auf die Quelle hingewiesen werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.
(4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis der Person, die den Leserbrief verfasst hat, sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet die Person, die den Leserbrief verfasst hat, ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten.
(5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.
Richtlinie 2.7
– Nutzerbeiträge (User-generated content)
Die Presse trägt Verantwortung für ihre Angebote, auch für die von Nutzerinnen und Nutzern beigesteuerten Inhalte (User-Generated Content). Von diesen zugelieferte Beiträge müssen als solche klar erkennbar sein.
Die Redaktion stellt die Einhaltung der Publizistischen Grundsätze sicher, wenn sie Verstöße durch Nutzerbeiträge selbst erkennt oder darauf hingewiesen wird. Sofern die Redaktion einzelne Nutzerbeiträge auswählt oder sie bearbeitet, ist die Einhaltung der Publizistischen Grundsätze von vornherein sicherzustellen.
Ziffer 3 – Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.
Richtlinie 3.1
– Anforderungen
(1) Für Leserinnen und Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.
(2) Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden. Erfolgt sie in dem Beitrag selbst, so wird dies kenntlich gemacht.
Richtlinie 3.2
– Dokumentierung
Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen von dem betreffenden Publikationsorgan zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.
Ziffer 4 – Grenzen der Recherche
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Richtlinie 4.1 – Grundsätze der Recherche
Journalistinnen und Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen. Unwahre Angaben über ihre Identität und darüber, welches Organ sie vertreten, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar.
Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.
Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.
Richtlinie 4.2
– Recherche bei schutzbedürftigen Personen
Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt werden.
Richtlinie 4.3
– Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden, sind von dem betreffenden Publikationsorgan zu sperren oder zu löschen.
Ziffer 5 – Berufsgeheimnis
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informantinnen und Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Richtlinie 5.1
– Vertraulichkeit
Haben Informantinnen und Informanten die Verwertung einer Mitteilung davon abhängig gemacht, dass sie als Quelle unerkennbar oder ungefährdet bleiben, so ist diese Bedingung zu respektieren. Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist. Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.
Richtlinie 5.2
– Nachrichtendienstliche Tätigkeiten
Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Personen, die journalistisch oder verlegerisch arbeiten, sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse nicht vereinbar.
Richtlinie 5.3 – Datenübermittlung
Alle von Redaktionen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Die Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zwischen den Redaktionen ist zulässig. Sie soll bis zum Abschluss eines formellen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens unterbleiben. Eine Datenübermittlung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die übermittelten Daten nur zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden dürfen.
Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten (gültig seit 19.03.2025)
Wer journalistisch oder verlegerisch tätig ist, übt keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Presse infrage stellen könnten.
Richtlinie 6.1 – Interessenkonflikte
(1) Üben journalistisch oder verlegerisch Tätige neben der publizistischen Arbeit zusätzliche Funktionen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft aus, müssen alle Beteiligten für eine strikte Trennung dieser Funktionen sorgen. Dies gilt sinngemäß auch für persönliche Beziehungen oder Verflechtungen, sofern diese Zweifel an der erforderlichen Unabhängigkeit einer Berichterstattung begründen können. Dabei ist zu beachten, dass bereits der Eindruck einer interessengeleiteten Veröffentlichung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen der Presse schaden kann.
(2) Sofern aufgrund objektiver Anhaltspunkte ein Interessenkonflikt naheliegt, sollen betroffene Personen nicht an der journalistisch-redaktionellen Bearbeitung des jeweiligen Gegenstands mitwirken, es sei denn, der mögliche Interessenkonflikt wird gegenüber der Leserschaft offengelegt.
Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verlage und Redaktionen wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für Leserinnen und Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.
Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leserinnen und Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.
Richtlinie 7.3 – Sonderveröffentlichungen
Redaktionelle Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.
Werbliche Sonderveröffentlichungen müssen die Anforderungen der Richtlinie 7.1 beachten.
Richtlinie 7.4 – Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung
Journalistinnen und Journalisten sowie Verlegerinnen und Verleger, die Informationen im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten, nutzen diese Informationen vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen persönlichen Vorteil oder zum persönlichen Vorteil anderer.
Journalistinnen und Journalisten sowie Verlegerinnen und Verleger dürfen keine Berichte über Finanzinstrumente und/oder deren Emittenten in der Absicht veröffentlichen, durch die Kursentwicklung des entsprechenden Finanzinstrumente sich, ihre Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen zu bereichern. Sie sollen weder direkt noch durch Bevollmächtigte Finanzinstrumente kaufen bzw. verkaufen, über die sie zumindest in den vorigen Wochen etwas veröffentlicht haben oder in den nächsten zwei Wochen eine Veröffentlichung planen.
Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, treffen Journalistinnen und Journalisten sowie Verlegerinnen und Verleger die erforderlichen Maßnahmen. Interessenkonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen sind in geeigneter Weise offenzulegen.
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung
(1) An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten.
(2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täterinnen und Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad der Verdächtigen oder Täterinnen und Täter, deren früheres Verhalten und die Intensität, mit der sie die Öffentlichkeit suchen.
Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn
- eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt,
- ein Zusammenhang bzw. Widerspruch besteht zwischen Amt, Mandat, gesellschaftlicher Rolle oder Funktion einer Person und der ihr zur Last gelegten Tat,
- bei einer prominenten Person ein Zusammenhang besteht zwischen ihrer Stellung und der ihr zur Last gelegten Tat bzw. die ihr zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihr hat,
- eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist,
- ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden vorliegt.
Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit vor, soll auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden.
(3) Wenn erneut über ein zurückliegendes Strafverfahren berichtet wird, sollen im Interesse der Resozialisierung in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung der Täterin oder des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt umso schwerer, je länger eine Verurteilung zurückliegt.
(4) Über Personen, die an der Rechtspflege beteiligt sind, z. B. in der Richterschaft oder Staatsanwaltschaft, als Rechtsvertretung oder Sachverständige, darf in der Regel identifizierend berichtet werden, wenn sie ihre Funktion ausüben.
Bei Zeuginnen und Zeugen sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.
Richtlinie 8.2 – Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche
Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.
Richtlinie 8.4 – Familienangehörige und Dritte
Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.
Richtlinie 8.5 – Vermisste
Namen und Fotos vermisster Personen dürfen veröffentlicht werden, jedoch nur in Absprache mit den zuständigen Behörden.
Richtlinie 8.6 – Erkrankungen
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden.
Richtlinie 8.7 – Selbsttötung
Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen, die Veröffentlichung von Fotos und die Schilderung näherer Begleitumstände.
Richtlinie 8.8 – Aufenthaltsort
Der private Wohnsitz sowie andere private Aufenthaltsorte, wie z. B. Krankenhäuser, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen, genießen besonderen Schutz.
Richtlinie 8.9 – Jubiläumsdaten
Vor der Veröffentlichung von Jubiläumsdaten von Personen, die nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, vergewissert sich die Redaktion, dass die Betroffenen damit einverstanden sind.
Richtlinie 8.10 – Auskunft
Beeinträchtigt eine Berichterstattung Persönlichkeitsrechte, so hat das dafür verantwortliche Publikationsorgan den Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erstatten. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
• aus den Daten auf Personen, die bei der Recherche, Bearbeitung oder Veröffentlichung von Beiträgen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
• aus den Daten auf Personen geschlossen werden kann, die Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil eingesendet haben,
• durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Publikationsorgans durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder
• es sich sonst als notwendig erweist, um den Anspruch auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.
Richtlinie 8.11 – Opposition und Flucht
Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder Fotoveröffentlichungen können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Auch kann die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete und ihre Flucht dazu führen, dass zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten verbaut werden.
Ziffer 9 – Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, Sitte
Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.
Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
Richtlinie 11.1 – Unangemessene Darstellung
Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leserinnen und Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.
Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.
Richtlinie 11.2 – Berichterstattung über Gewalttaten
Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Kriminellen machen. Sie unternimmt keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Kriminellen und Polizei.
Interviews mit Täterinnen und Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben.
Richtlinie 11.3 – Unglücksfälle und Katastrophen
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.
Richtlinie 11.4 – Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre
Nachrichtensperren akzeptiert die Presse grundsätzlich nicht.
Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalistinnen und Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.
Richtlinie 11.5 – Verbrecher-Memoiren
Die Veröffentlichung so genannter Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die Publizistischen Grundsätze, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden.
Richtlinie 11.6 – Drogen
Veröffentlichungen in der Presse dürfen den Gebrauch von Drogen nicht verharmlosen.
Ziffer 12 – Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig seit 22.03.2017)
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täterinnen und Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Die Praxis-Leitsätze zur Richtlinie 12.1 finden Sie hier
Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täterin oder Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für die Leserschaft unerheblich sind.
Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.
Richtlinie 13.2 – Folgeberichterstattung
Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung berichtet, soll sie auch über einen rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen der Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.
Richtlinie 13.3 – Straftaten Jugendlicher
Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten vor Gericht soll die Presse mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben.
Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen bei Leserinnen und Lesern erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Ziffer 15 – Vergünstigungen
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Richtlinie 15.1 – Einladungen und Geschenke
Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion könne beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden. Journalistinnen und Journalisten nehmen daher keine Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt.
Die Annahme von Werbeartikeln oder sonstigen geringwertigen Gegenständen ist unbedenklich.
Recherche und Berichterstattung dürfen durch die Annahme von Geschenken, Einladungen oder Rabatten nicht beeinflusst, behindert oder gar verhindert werden. Verlage und Redaktionen bestehen darauf, dass Informationen unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder einer Einladung gegeben werden.
Wenn über Pressereisen berichtet wird, zu denen eingeladen wurde, ist die Finanzierung kenntlich zu machen.
Ziffer 16 – Rügenveröffentlichung
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Onlinemedien.
Richtlinie 16.1 – Inhalt der Rügenveröffentlichung
Leserinnen und Leser müssen den Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung erfahren und informiert werden, welcher publizistische Grundsatz durch die Veröffentlichung verletzt wurde.
Richtlinie 16.2 – Art und Weise der Rügenveröffentlichung
Rügen sind in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Onlinemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Die Rügen müssen in Onlinemedien mit dem gerügten Beitrag verknüpft werden.
Quelle und weitere Infos: https://www.presserat.de/
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2. W-Fragen: ein wertvolles Hilfsmittel für Autoren
W-Fragen sind nicht nur im Journalismus ein beliebtes Hilfsmittel. Wir zeigen, wie sie bei jeder Textart zum Einsatz kommen können.
W-Fragen sind jene offenen Punkte, die Journalisten und Texter in ihren Arbeiten beantworten sollten. Sie fragen nach dem „Was?“, „Wer?“, „Wann?“ und „Wo?“ und berücksichtigen auch das „Wie?“ und „Warum?“. W-Fragen bilden die Eckdaten für ein Thema und bringen Struktur in den Text.
Was bedeutet das „W“ in den Fragen?
Das „W“ der W-Fragen steht stellvertretend für Fragewörter, die mit dem Buchstaben „W“ beginnen. Von dieser Sorte gibt viele verschiedene. Wenn du dich allerdings als Autor mit W-Fragen beschäftigst, sind damit vor allem die folgenden sechs Interrogativpronomen gemeint:
- Was?: Frage nach dem Geschehen
- Wer?: Frage nach den Personen
- Wo?: Frage nach dem Ort
- Wann?: Frage nach dem Zeitpunkt
- Wie?: Frage nach der Art und Weise
- Warum?: Frage nach dem Grund
Auch die Frage nach der Herkunft mit dem Wort „Woher“ oder nach der Zielsetzung mit dem Pronomen „Wozu“ stehen im Raum. Je nach Situation kann es angebracht sein, die Menge mit „Wie viele?“, die Häufigkeit mit „Wie oft?“ und die Dauer mit „Wie lange?“ zu hinterfragen. Diese Liste ließe sich noch fortsetzen.
Wo haben die W-Fragen ihren Ursprung?
Diese klassischen Fragestellungen werden von den W-Fragen des Journalismus abgeleitet. Sie bilden das Grundgerüst für die Recherche, Berichterstattung und Textgestaltung im journalistischen Bereich. Die Berufsbilder dieser Sparte sind davon geprägt, Fakten zusammenzutragen, Dinge zu hinterfragen und die Fragen der Leser zu beantworten. Journalisten arbeiten vor allem mit diesen 6 W-Fragen, wenn sie ihre Informationen sammeln und in ihren Texten Antworten liefern:
- Was hat sich ereignet?
- Wer ist daran beteiligt?
- Wo ist es geschehen?
- Wann ist es passiert?
- Wie ist es dazu gekommen?
- Warum ist es geschehen?
Neben diesen 6 W-Fragen drängt sich bei einer fundierten Recherche- und Schreibarbeit die Frage nach dem „Woher?“ auf. Woher hat der Journalist seine Informationen? Auf welche Quellen bezieht er sich in seiner Reportage? Welche Personen hat er befragt und welche fremden Informationen hat er in seinem Text verarbeitet? Da die Angabe einer seriösen Quelle unerlässlich ist, macht die Frage „Woher?“ die Liste der 7 W-Fragen im Journalismus komplett.
Warum sind W-Fragen wichtige Werkzeuge?
Alle W-Fragen haben eine Gemeinsamkeit. Sie verlangen eine Antwort, die länger ist als ein bloßes „ja“ oder „nein“. Daraus ergibt sich bereits der erste Zweck, den diese W-Fragen erfüllen: Sie sollen den Autor dazu ermutigen, aussagekräftige Antworten auf die Fragen zu geben, die sich der Leser zu einem konkreten Thema, Produkt oder Geschehen stellt. Nur wenn der Text diese Informationen enthält, kann der Leser seine Unklarheiten beseitigen und vom Inhalt profitieren. Ähnlich verhält es sich mit einem Reporter, der in einem Interview Fragen stellt und seinem Interviewpartner interessante Antworten entlocken möchte, um sich ein Bild vom Geschehen zu machen. W-Fragen sind somit wichtige Kommunikationsmittel.
Auch als Autor solltest du die 6 beziehungsweise 7 W-Fragen bei der Recherche und beim Schreiben als wichtige Werkzeuge einsetzen. Anhand dieses Fragengerüsts kannst du strukturiert nach Informationen suchen und diese Fakten den W-Fragen „Was?“, „Wer?“, „Wo?“, „Wann?“, „Wie?“ und „Warum?“ zuordnen. Diese W-Fragen helfen dir beim Schreiben dabei, die Inhalte in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen und deinen Text übersichtlich zu strukturieren. Der Leser profitiert davon, da er die wichtigsten Fakten schnell und gut erfassen kann.
Für welche Texte eignen sich diese Fragestellungen?
Diese Fragestellungen eignen sich für alle Textarten, wenn man sie an die Anforderungen des Artikels anpasst. Ihr klassisches Anwendungsfeld finden W-Fragen im Journalismus und bei Reportagen. In diesen Texten hältst du mit interessanten Antworten auf die journalistischen Kernfragen „Was?“, „Wer?“, „Wo?“, „Wann?“, Wie?“ und „Warum?“ die Spannung für den Leser aufrecht. Damit klärst du ihn über alle wichtigen Punkte auf, egal ob es ein spezielles Thema oder ein bestimmtes Ereignis ist.
Du bist selbst Konsument und suchst vermutlich aufschlussreiche Produktinformationen, bevor du dich entscheidest, ein Produkt zu kaufen. Vielleicht hast du schon einmal die Erfahrung gemacht, dass der Hersteller oder Verkäufer dich über wichtige Punkte im Unklaren gelassen hat? Damit wächst die Unsicherheit, ob dieses Produkt die richtige Wahl ist. Als Texter solltest du dich deshalb auch bei Produktbeschreibungen an wichtigen W-Fragen orientieren, um dem Kunden jene Informationen zu geben, die er für seine Kaufentscheidung benötigt. Wer ein Produkt kaufen möchte, könnte sich zum Beispiel diese W-Fragen stellen:
- Was zeichnet dieses Produkt aus?
- Welche besonderen Eigenschaften hat es?
- Wie nutze ich dieses Produkt?
- Warum sollte ich dieses Produkt wählen?
- Wo wurde es hergestellt?
- Wer hat dieses Produkt erzeugt?
In gelockerter Form leisten W-Fragen auch bei SEO Texten (suchmaschinenoptimierte Inhalte) einen wichtigen Beitrag, indem sie dabei helfen, den Lesefluss zu verbessern. Wenn du in einem Text viele relevante Suchbegriffe verwenden musst, ist die Orientierung an wichtigen W-Fragen eine gute Möglichkeit, um die Inhalte spannend und leserfreundlich zu gestalten. Auch die Leser von Blogbeiträgen schätzen Antworten auf offene Fragen zu komplexen Sachthemen.
Wo sind W-Fragen besonders wichtig?
Dass W-Fragen im Journalismus und beim Texten ihren Nutzen haben, steht außer Zweifel. Gibt es spezielle Fälle, in denen diese offenen Fragestellungen besonders wichtig sind? Die Antwort lautet: „Ja!“. Wenn du beispielsweise eine interessante Pressemitteilung schreiben möchtest, musst du deine Leser bereits in der Einleitung mit prägnanten Antworten auf die W-Fragen für deinen Text begeistern. Im ersten Absatz einer Pressemitteilung solltest du sie deshalb insbesondere über die offenen Punkte „Was?“, Wer?“, „Wann?“ und Wo?“ aufklären und damit das erste Informationsbedürfnis stillen.
Im Teaser eines Artikels wecken kurze Antworten auf W-Fragen ebenfalls das Interesse der Leser. Dieser Anrisstext muss prägnant sein und bietet daher nicht genügend Platz, um alle 7 Fragen zu beantworten. Als Autor kannst du jedoch die eine oder andere dieser offenen Fragestellungen berücksichtigen und zum Beispiel die Aspekte „Was?“, „Wer?“ und „Wo?“ so ansprechen, dass du den Leser neugierig machst.
Welche weiteren W-Fragen sind noch relevant?
Abgesehen von den klassischen W-Fragen sind für dich als Autor noch andere relevant. Das betrifft insbesondere Fragen nach Menge, Häufigkeit, Dauer oder Wirkung. Wenn du beispielsweise einen Ratgebertext über die Pflege von Pflanzen oder über die Zubereitung einer Speise schreibst, kannst du einige dieser offenen Punkte klären:
- Wie oft sollte der Gartenbesitzer seine Pflanze gießen?
- Wie viel Wasser benötigt man pro Gießvorgang?
- Welche Wirkung entfaltet der Dünger und wie schnell wirkt er?
- Wie lange muss das Fleisch gekocht werden?
- Für wie viele Personen ist das Rezept gedacht?
Wer setzt W-Fragen sonst noch ein?
Marketingexperten verwenden W-Fragen, um die richtigen Maßnahmen für eine Marketing-Kampagne auszuwählen. Sie beschäftigen sich zum Beispiel mit den Fragen: „Wer gehört zu meiner Zielgruppe?“ und „Womit erreiche ich diese Personen?“ Neben der Wahl der richtigen Kommunikationskanäle ist auch der Kostenfaktor entscheidend: „Wie viel kostet die Marketingmaßnahme?“
An anderer Stelle beeinflussen offene Fragen nicht den Marketingerfolg, sondern den Ausgang einer Notsituation. Im Falle eines Unfalls entscheidet die korrekte und schnelle Beantwortung der 5 W-Fragen über den Ablauf einer Rettungsaktion. Die Einsatzkräfte benötigen die wichtigsten Eckdaten zum Unfallgeschehen, um richtig handeln zu können. Wer einen Notruf abgibt, sollte daher den Helfern von Rettung, Polizei und Feuerwehr diese 5 W-Fragen zum Unfall beantworten:
- Wo ist der Unfall geschehen?
- Was ist passiert?
- Wer ist in den Unfall verwickelt und wie viele Personen sind verletzt?
- Welche Verletzungen haben die Unfallbeteiligten?
- Warten auf die Rückfragen der Einsatzkräfte
Die Einsatzkräfte protokollieren in ihren Berichten den Unfallhergang mit einigen weiteren W-Fragen: Wann hat sich der Unfall ereignet? Warum ist es dazu gekommen? Wie ist der Unfall abgelaufen? Gerade diese Einsatzgebiete zeigen, wie hilfreich W-Fragen sind.
Das Fazit der W-Fragen
Die 7 W-Fragen des Journalismus bieten dir ein hilfreiches Grundgerüst, das die Recherche erleichtert und Struktur in deinen Text bringt. Außerdem kannst du auf Basis dieser Fragen aussagekräftige und informative Antworten für deine Leser formulieren und damit gute Reportagen, Produktbeschreibungen, Blogbeiträge oder andere Texte schreiben. Die W-Fragen lassen sich auf viele Textgattungen anwenden und sind eines der wichtigsten Tools für Texter.
Quellen: neukoelln-jugend.de, Deutscher Presserat
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3. Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) behandelt Medienethik als Teil der angewandten Ethik, die Normen für richtiges Handeln im Medienkontext festlegt, insbesondere angesichts technischer und ökonomischer Veränderungen.
Die Grundprinzipien lassen sich aus medienethischen und medienpolitischen Ansätzen der bpb wie folgt zusammenfassen:
- Wahrhaftigkeit und Wahrheitssuche: Die Achtung vor der Wahrheit und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote, wie sie auch im Pressekodex verankert sind.
- Achtung der Menschenwürde: Medien müssen die Menschenwürde wahren und dürfen diese nicht verletzen.
- Sorgfaltspflicht: Journalistische Recherche muss sorgfältig erfolgen. Dazu gehören Richtigstellungen bei Falschdarstellungen.
- Trennung von Tätigkeiten: Eine klare Trennung von Redaktion und Werbung/PR ist essenziell, um die Glaubwürdigkeit der Medien zu sichern.
- Vielfaltssicherung: Medienpolitik folgt einem Gewährleistungsauftrag, der die Vielfalt der individuellen und kollektiven Meinungsbildung sicherstellen soll (basierend auf Art. 5 GG).
- Schutz von Minderjährigen: In Unterhaltungsangeboten (Film/Fernsehen) liegt ein Schwerpunkt auf dem Jugendschutz.
- Medienkritik und Verantwortung: Da Medien Einfluss auf das Weltbild nehmen, ist eine kritische Beobachtung durch die Öffentlichkeit notwendig (Medienkritik). Dies beinhaltet eine ethisch orientierte Medienpädagogik und einen unabhängigen Medienjournalismus.
- Geteilte Verantwortung: Medienethik betrifft nicht nur Journalisten (Professionsethik), sondern auch Medienunternehmen (Institutionenethik) und Rezipienten (Publikumsethik).
Medienethik
Von Christian Schicha
Stand: Oktober 2023
Definition und Geschichte:
Die Medienethik gehört neben der Wirtschaftsethik, der Medizinethik und der Technikethik zu den Formen und Ausprägungen der angewandten oder praktischen Ethik (vgl. Thurnherr 2000). Sie setzt sich mit Rechten und Pflichten von Akteuren und Organisationen ebenso auseinander wie mit Vertragsmodellen und allgemeinen Prinzipien. Dabei werden auch Verantwortungsfragen sowie Gerechtigkeits- und Freiheitsaspekte diskutiert (vgl. Heesen 2016).
Die medienethische Diskussion in Deutschland hat sich seit Mitte der 1980er Jahre (Jackob 2018) konsequent entwickelt. Boventer (1984) prägte zunächst die individualethische Debatte, die eine Verantwortung einzelner Medienakteure ins Zentrum rückt. Es schlossen sich Beiträge über strukturelle Rahmenbedingungen von Medienbetrieben an, in denen auch Medienorganisationen und Instanzen der → Selbstkontrolle wie der Deutsche Presserat, der Werberat oder PR-Rat mit einbezogen wurden. Darüber hinaus wurden auch Verantwortlichkeiten in Medienunternehmen (Institutionenethik), die Rolle von Berufsverbänden (Professionsethik) und Verantwortungsdimensionen der Rezipientinnen und Rezipienten (Publikumsethik) thematisiert (vgl. Schicha 2019).
Im Medienkontext haben sich eine Reihe von ausdifferenzierten Bereichsethiken entwickelt.
- Die Informationsethik, die auch als Computer-, Netz- und Neue-Medien-Ethik klassifiziert wird, setzt sich mit normativen Aspekten von Informations- und Kommunikationstechnologien auseinander (vgl. Bendel 2016).
- Die Maschinenethik reflektiert Problemfelder, die bei der → künstlichen Intelligenz und im Zusammenhang mit autonomen Waffensystemen, Pflegerobotern und autonomen Fahrzeugen stehen (vgl. Misselhorn 2018).
- Die digitale Ethik beschäftigt sich u. a. mit → Fake News und Cybermobbing (vgl. Grimm/Keber/Zöllner 2019; Spiekermann 2019), während sich
- die Bildethik (vgl. Schicha 2021) mit Formen und Ausprägungen der visuellen Bearbeitung von Aufnahmen ebenso auseinandersetzt wie mit dem angemessenen Umgang bei Bildern von Kriegs- und Krisenopfern.
Die Ethik oder Moralphilosophie generell bezieht sich auf Handlungen oder Unterlassungen einer Person, Personengruppe oder Organisation und den daraus resultierenden argumentativen Begründungen von Entscheidungen. Sie beschäftigt sich speziell als Medienethik aus einer normativen Perspektive mit den Strukturen und den Funktionen sowie möglichen Wirkungen von → Medieninhalten. Sie besitzt die Aufgabe, das mediale Handeln und das → Mediensystem unter ethischen Gesichtspunkten zu reflektieren und medienethische Werte sowie Normen zu begründen (vgl. Schicha 2019).
Medienethik fungiert als Oberbegriff für die normative Reflexion im Umgang mit analogen und digitalen Medientechnologien im Rahmen diverser Kommunikationsberufe wie dem Journalismus, der → Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung. Dabei werden die Prozesse bei der Erstellung (Produktion), der Bereitstellung (Distribution) und der Nutzung ( → Rezeption) medienvermittelter Mitteilungen in den klassischen → Massenmedien und bei den → digitalen Angeboten reflektiert und diskutiert (vgl. Funiok 2011).
Gegenwärtiger Zustand:
Es haben sich zahlreiche Organisationen und Institutionen herausgebildet, die den medienethischen Diskurs bis heute prägen. So arbeitet das 1997 gegründete Netzwerk Medienethik daran, den medienethischen Diskurs im deutschsprachigen Raum zusammenzuführen. Die Initiative erfüllt als Austauschplattform medienethischer Organisationen relevante gesellschaftliche Aufgaben. Das Ziel besteht darin, zu einer ethischen Orientierung im Medienbereich beizutragen und die Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Medienethik in der Gesellschaft zu verbessern.
Weiterhin werden Medienethik-Seminare an zahlreichen Universitäten und Fachhochschulen angeboten. Institutionell ist die Medienethik in Deutschland bereits an mehreren Hochschulen und Universitäten fest verankert.
- An der Universität Erlangen Nürnberg existiert eine Professur für Medienethik am Institut für Theater und Medienwissenschaft. Im Studiengang Medien-Ethik-Religion ist der Lehrstuhl Medienkommunikation, Medienethik und digitale Theologie eingerichtet worden.
- An der Hochschule der Medien ist das Institut für Digitale Ethik gegründet worden, das in diesem Bereich in der Forschung, Lehre und Beratung tätig ist. Neben Projekten, Schriften, Seminaren, Tagungen und Lehrmaterialien werden auch medienethische Expertisen angeboten. In der Schriftenreihe des Instituts finden sich u. a. Publikationen zur Ethik im Netz, zu Computerspielen und Menschenbildern in den Medien (vgl. Schicha 2019).
- An der Universität Tübingen leitet Jessica Heesen (2016) den Forschungsschwerpunkt Medienethik und Informationstechnik. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten gehören Probleme der Meinungsfreiheit in sozialen Medien, ethische Dimensionen der künstlichen Intelligenz sowie Sicherheitsaspekte von Onlinemedien bei Kindern und Jugendlichen.
- An der Hochschule für Philosophie in München liegt ein Schwerpunkt im Bereich der Medien- und Digitalisierungsethik. Dort ist mit Claudia Paganini auch eine Professur für Medienethik angesiedelt (vgl. Schicha 2019).
Das Zentrum für Ethik der Medien und der digitalen Gesellschaft (zem:dg) – eine Kooperation der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Hochschule für Philosophie München – arbeitet im Bereich der ethischen Digitalisierungsforschung und hat Forschungspapiere u. a. zu ethischen Grenzen journalistischer Berichterstattung, zum Klimajournalismus, politischen Interviews und Boulevardmedien herausgegeben (vgl. Lilienthal 2023) und bereichert so die öffentliche Debatte. Das zem:dg engagiert sich in der Weiterbildung: Partner sind Unternehmen, Universitäten, Schulen, Bildungswerke und NGOs. Zusammen mit der Universität Erlangen-Nürnberg wurden beispielsweise virtuelle Unterrichtsmaterialien erstellt: So bietet die virtuelle Hochschule Bayern im Rahmen dieser Kooperation Onlinekurse mit den Schwerpunkten ‚Medienethik‘, ‚Ethik der digitalen Kommunikation‘ und ‚Werbeethik‘ für Studierende an (vgl. Schicha 2019).
Mit seinen Aktivitäten setzt sich das Zentrum für eine zeitgemäße Medien-, Kommunikations- und Digitalisierungsethik ein. Dabei stehen die menschlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen der Digitalisierung im Fokus.
Forschungsstand:
Das Spektrum medienethischer Diskurse ist breit gefächert. Medienskandale in Form von Fälschungen sowie erfundenen Meldungen, → Berichten und → Interviews werden ebenso kritisiert wie Spielshows und Real-Live-Formate, in denen die Menschenwürde verletzt wird.
Der Boulevardjournalismus erhält regelmäßig Rügen vom Presserat aufgrund der Vermittlung falscher Fakten, bei Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes sowie der Verquickung von Werbung und redaktionellen Inhalten bis hin zur → Schleichwerbung. Oft wird bemängelt, dass Opferbilder immer wieder ohne das Einverständnis der betroffenen Angehörigen publiziert worden sind.
Seit Ende der 1980er Jahre hat sich die Forschung zum Thema Medienethik kontinuierlich erweitert. Ein erstes Schlüsselwerk war der Band Medienethik – die Frage der Verantwortung (vgl. Funiok/Schmälzle/Werth 1988), der bei der Bundeszentrale für politische Bildung erschienen ist. Dort sind systematische Zugänge zur Medienethik ebenso reflektiert worden wie ethische Aspekte von Medienunternehmen und Debatten über die journalistische Ethik in der Informationsgesellschaft.
Im Handbuch Medienethik wurden u. a. systematische Zugänge zur Medienethik vorgelegt und die Ethik von Medienunternehmen analysiert. Begründungen, Institutionen, Anwendungs- und Spannungsfelder der Medienethik wurden ebenso untersucht wie medienethische Grenzbereiche und Länderperspektiven (vgl. Schicha/Brosda 2010).
Im Handbuch Medien- und Informationsethik wurden Kontexte und Leitwerte sowie Steuerungsmaßnahmen und informationstechnische Herausforderungen reflektiert (vgl. Heesen 2016).
Die Jahrestagungen vom Netzwerk Medienethik zusammen mit der Fachgruppe Kommunikations- und Medienethik der Deutschen Gesellschaft für Publizistik und Kommunikationswissenschaft werden aktuell im Nomos Verlag publiziert. In der Schriftenreihe Kommunikations- und Medienethik, die auch weitere Sammelbände, Promotionen und Habilitationen umfasst, sind inzwischen 20 Bände erschienen. Dort finden sich u. a. Publikationen über Medien und Wahrheit (Schicha/Stapf/Sell 2021), Streitkulturen (Gürtler/Prinzing/Zeilinger 2022), zur Verantwortung von Medienunternehmen (Bracker 2017) sowie über Menschenwürde und Reality-TV (Krämer 2020).
Eine Monografie widmet sich zahlreichen Fällen von journalistischen Normverletzungen (Jackob 2018). Konkret werden die journalistischen Veröffentlichungen über einen angeblichen rechtsextremistischen Mord an einem Kind in einem Schwimmbad, der sich als Badeunfall herausstellte, ebenso kritisiert wie die übergriffige Berichterstattung beim Amoklauf in Winnenden und die unreflektierte Veröffentlichung von Gewaltbildern.
Die Zeitschrift Communicatio Socialis beschäftigt sich aus einer medienethischen Perspektive mit Trends und Problemen der medienvermittelten Kommunikation. Dabei bilden die Folgen der Digitalisierung für die Öffentlichkeit und das Gemeinwohl einen zentralen Bezugspunkt. Inhaltlich geht es von Themen wie Kriegsberichterstattung, die Sozialisierung in der digitalen Welt bis hin zur Fragmentierung des Journalismus (vgl. Schicha 2019).
Aktuelle medienethische Debatten beschäftigen sich aus einer normativen Perspektive mit den möglichen Auswirkungen der künstlichen Intelligenz auf die Arbeitswelt, den Einfluss von → Algorithmen und Social Bots auf die öffentliche Meinungs- und Willensbildung sowie dem Verantwortungshorizont der Betreiberinnen und Betreiber
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Quellen: neukoelln-jugend.de, Deutscher Presserat, Karin Leukefeld, Christian Schicha, Renate Dillmann, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) Bild: