Armutsdelikte werden drakonisch bestraft – vom Containern, Schwarzfahren, Ladendiebstählen und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Die Auswirkungen der Reformen der „Agenda 2010“ die von der rot-grünen Koalition Anfang des Jahrhunderts auf den Weg gebracht wurden, haben der politischen Kultur und dem sozialen Klima im Land dauerhaft geschadet. Der Arbeitsmarkt wurde dereguliert, der Sozialstaat demontiert, eine Steuerpolitik betrieben, die den Reichen mehr Reichtum und den Armen mehr Armut gebracht hat und auch der Mittelschicht deutlich gemacht, dass ihr Abstieg jederzeit möglich ist. Damit reagieren die Stärkeren ihre Abstiegsängste, Enttäuschung und ihre Ohnmacht an den Schwächeren ab.

Begleitet wird das Ganze von dem Mistrauen gegenüber den Mitmenschen und wenn man sieht, dass der Staat überall ein Sicherheitsproblem entdeckt, das mit martialischen Einsätzen der Sicherheitskräfte entschärft werden muss, dann wird die gefühlte Bedrohung real erlebt und nach dem noch stärkeren Staat gerufen.

Dabei ist es erforderlich, denen, die nichts mehr haben, als strafender und disziplinierender Staat entgegen zu treten und denjenigen Menschen mit Abstiegsängsten und den großen Vermögen einen starken Staat zu demonstrieren.

Der Bereich in dem der strafende Staat schon seit Jahrzehnten eine besonders tragische Kontinuität an den Tag legt, ist die Ahndung von Bagatelldelikten, die von den ärmeren Menschen begangen werden.

Die Armutsdelikte wie das Containern, Schwarzfahren, Ladendiebstähle und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz werden im Folgenden genauer betrachtet und auch wie sie geahndet werden.

Schwarzfahren

Schwarzfahren ist neben den Ladendiebstählen ein klassisches Armutsdelikt. Die meisten Schwarzfahrer haben kein Geld für eine Fahrkarte und könnten ohne Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zur Arbeit, zur Schule, zum Jobcenter, zu Verwandten und Freunden kommen. Wer erwischt wird und nicht zahlen kann, wird irgendwann eingesperrt.

Schwarzfahren als Straftatbestand

Bereits im Jahre 1935 wurde Schwarzfahren als Straftatbestand normiert, weil man eine Strafbarkeitslücke schließen wollte. Schwarzfahren konnte nicht unter den Betrugstatbestand gefasst werden, weil kein Mensch da ist, den man betrügen kann. Wer in ein Verkehrsmittel einsteigt, trifft ja nicht auf Einlasskontrolleure aus Fleisch und Blut, sondern zunächst nur auf andere Fahrgäste. Das Zauberwort für die juristische Auslegung des Tatbestandmerkmales beim Schwarzfahren ist der äußerst problematische Begriff „Erschleichen“. Der Begriff „Erschleichen“ beinhaltet immer das Element der Täuschung oder der Manipulation und unterstellt etwas mit List erringen zu wollen. Dies kann man annehmen, wenn jemand beispielsweise Kontroll- oder Zugangssperren umgeht, was beim Schwarzfahren aber gar nicht der Fall ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) weicht vom eigentlichen Wortsinn des „Erschleichens“ ab, der Tatbestand ist für ihn bereits dann erfüllt, wenn eine Person in ein Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein einsteigt und sich wie ein normaler Fahrgast verhält. Diese Auslegung ist äußerst problematisch, obwohl sie vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird. Denn bei allen Gesetzen, die in die Grundrechte eingreifen, ist auf die Bestimmtheit der Begriffe unbedingt zu achten.

Grundsätzlich sollte auch nicht jedes Verhalten, das man prinzipiell bestrafen könnte, auch bestraft werden. Sanktionen und die Strafe selbst sind dann legitim, wenn sie insgesamt positiven Nutzen für die Gesellschaft bringen. Diesen positiven Nutzen für die Gesellschaft kann man beim Strafen für das Schwarzfahren kaum konstruieren, da es sich um Bagatellfälle mit einem Wert von 2-4 Euro handelt, die Verfolgungskosten sich aber auf jährlich rund 15 Millionen Euro belaufen.

Dazu kommt noch, dass jemand der schwarzfährt, meistens noch doppelt bestraft wird. Einmal bekommt er die Strafe fürs Schwarzfahren, das „erhöhte Beförderungsentgeld“ aufgebrummt, zum anderen bringt der Verkehrsbetrieb einen solchen Vorfall zur Anzeige und er bekommt zusätzlich noch ein Strafverfahren. Genau das, darf es in einem Rechtsstaat nicht geben.

Der Deutsche Richterbund (DRB) hat neuerdings die Wertung des Schwarzfahrens als Straftatbestand infrage gestellt. Er geht davon aus, dass die Verkehrsbetriebe sich selbst durchaus besser gegen Schwarzfahrer wehren könnten. Doch um Geld zu sparen, setzen sie darauf, dass der Staat mit seiner unter Personalknappheit leidenden Strafjustiz dies für sie übernimmt. Die Forderung nach einer Streichung des entsprechenden Paragrafen geht dem Richterbund allerdings zu weit, er spricht sich lediglich dafür aus, das sogenannte Schwarzfahren als Tatbestand im Strafgesetzbuch zu überprüfen.

Die Verkehrsbetriebe wollen keine Gesetzesänderung, sie meinen eine Entkriminalisierung sei der falsche Weg. Für sie ist Schwarzfahren „mit Sicherheit kein Kavaliersdelikt“, das nur durch die abschreckende Wirkung einer Gefängnisstrafe einzudämmen ist.

Doch der Hauptadressat für Änderungen ist und bleibt der Gesetzgeber, da er verfassungsrechtlich nach dem Sozialstaatsgebot verpflichtet ist, allen Bürgern Mobilität zu ermöglichen. Wer sich aufgrund von Versäumnissen des Gesetzgebers keine Teilnahme am öffentlichen Verkehr leisten kann, kann deshalb auch keine Straftat begehen.

Fahrscheinfreier Öffentlicher Personennahverkehr

Die ganze Debatte ums Schwarzfahren könnten wir uns sparen. Es ist keine utopische Zukunftsvision, den fahrscheinfreien Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) zu fordern. Es wäre leicht, in der Mobilität eine Gleichheit zu schaffen, die allen unabhängig von Einkommen und Vermögen eine Teilhabe ermöglicht. Doch auch hier kommt man über einigen lokalen Initiativen nicht hinaus.

Wie heftig aber derzeit noch reagiert wird, zeigt das Schicksal eines 75 Jahre alten Mannes, den kürzlich die Bundespolizei auf dem Bahnhof in Hamm festhielt. Acht Staatsanwaltschaften hatten ihn gesucht, drei hatten ihn zur Festnahme ausgeschrieben. 11-mal wurde er beim Schwarzfahren erwischt. Für das „Erschleichen von Dienstleistungen“ sollte er 1.700 Euro bezahlen. Das Geld hatte er nicht und musste dann 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt in Hamm absitzen.

 

Essen aus dem Müll: Containern, auch Mülltauchen oder Dumpster Diving genannt

In Müllcontainern von Supermärkten findet man oft noch genießbare Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist. Danach zu suchen und Verwertbares mitzunehmen, wird als Containern, Mülltauchen oder Dumpstern bezeichnet.

Für Menschen in prekären Lebensverhältnissen ist diese Art der Nahrungsbeschaffung vielfach zum Alltag geworden. Andere Menschen betreiben das Containern aus einer kritischen Haltung zur Gesellschaft und sehen darin einen Protest gegen den Kapitalismus und die Wegwerfgesellschaft.

Doch aufgepasst, streng genommen ist das Mitnehmen von Lebensmitteln aus den Behältern Diebstahl. Nach Paragraf 959 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten Lebensmittel auch dann als Eigentum, wenn sie weggeworfen werden, zumal der Eigentümer damit eine Absicht verbindet, nämlich die Entsorgung des Lebensmittels.

Ein besonders schwerer Fall von Diebstahl

Wer dem Lebensmitteleigentümer das Lebensmittel vor der Entsorgung wegnimmt, läuft  Gefahr, einen besonders schweren Fall von Diebstahl zu begehen.

Das ist 2 Frauen passiert, denen die Staatsanwaltschaft einen besonders schweren Fall von Diebstahl vorgeworfen hatte, weil sie Waren aus dem Müllcontainer eines Lebensmittelmarktes entwendeten.

Den beiden Frauen ging es bei ihrer Tat ums Prinzip: Das sogenannte Containern kann ihrer Meinung nach nichts Strafbares sein, weil die Supermärkte noch genießbare Produkte einfach wegwerfen. Wer containern geht, sei es aus Not oder aus Überzeugung, ist nach ihrer Ansicht  ein Lebensmittelretter, aber kein Dieb.

Als die beiden Frauen von der Polizei überrascht wurden, fand man Waren im Wert von rund 100 Euro in ihren Rucksäcken. Für die Staatsanwaltschaft ein Grund, die Anklage wegen des „öffentlichen Interesses“ aufrecht zu halten, obwohl der Marktleiter seine Klage schon längst zurückgezogen hatte. Für den Richter waren die 100 Euro als Wert viel zu hoch, er befand, das sei vielleicht der Wert gewesen, den die Waren noch im Laden gehabt hätten. Zum Zeitpunkt des Diebstahls seien Bananen, Salat und das übrige Diebesgut aber praktisch wertlos gewesen, eben nur Müll. Trotzdem lautete sein Urteil: sie müssen je acht Stunden Sozialarbeit bei der „Tafel“ leisten und die Geldstrafe von 225 Euro wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Die beiden Frauen hatten sogar noch etwas Glück, einige Staatsanwälte zücken noch den Straftatbestand der Sachbeschädigung oder auch Hausfriedensbruch hervor.

Der Fall löste bundesweites Aufsehen aus und die Diskussionen über die die Strafen für das Containern lebte mal wieder auf. Auch die Vorschläge für die zukünftige Straffreiheit und das Wegwerfverbot für Supermärkte wurde diskutiert. Doch alles stieß auf taube Ohren bei den Regierungsparteien, die auch von der FDP noch Unterstützung erfuhren.

So auch der letzte Vorstoß das Containern zu erlauben des Hamburger Justizsenators Steffen Anfang Juni 2019. Die Justizminister der Länder haben sich nicht darauf einigen können, das Containern zu legalisieren.

 

Ladendiebstahl

Ein Ladendiebstahl liegt immer dann vor, wenn jemand eine Ware an sich nimmt, ohne diese bezahlen zu wollen. Der Klassiker des Landesdiebstahls ist das Einstecken von Ware und das unmittelbare Verlassen des Geschäfts. Dabei muss der Dieb gar nicht einmal den Kassenbereich verlassen haben, es kann für den Diebstahl ausreichen, wenn die Ware noch im Laden in der Handtasche oder in der Kleidung verborgen wird. Dieses Verbergen der Ware nennt man formell, dass der Gegenstand in eine „Gewahrsamsenklave verbracht“ wird, nämlich so weit in die höchstpersönliche Sphäre verbracht wird, dass der Diebstahl bereits erfüllt ist. Entscheidend ist also ausschließlich, dass die Ware dem Gewahrsam des Ladenbesitzers entzogen wurde und auf das Verlassen des Ladens kommt es nicht unbedingt an.

Strafen beim Ladendiebstahl

Die Strafe für einen Ladendiebstahl richtet sich nach § 242 Strafgesetzbuch und reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Haft. Ein Ersttäter muss in der Regel nicht mit einer Haftstrafe rechnen, die droht insbesondere Wiederholungstätern.

Schwere Fälle des Ladendiebstahls

Wenn die gestohlene Ware besonders gegen Wegnahme gesichert war oder ist der Täter in das Geschäft eingebrochen ist, handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Hier ist keine Geldstrafe mehr möglich, Es droht immer eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis hin zu zehn Jahren Haft. Hat der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich geführt, beträgt die Strafe sogar mindestens sechs Monate Haft.

Räuberischer Diebstahl

Der räuberische Diebstahl ist mit die schwerste Forme des Diebstahl. Räuberischer Diebstahl  liegt immer dann vor, wenn der Täter bei einem Ladendiebstahl Gewalt anwendet, wenn er z.B. vom Kaufhausdetektiv erwischt wird und sich dann mit Gewalt wehrt oder ihn bedroht, um mit der gestohlenen Ware flüchten zu können. Hier beginnt die Strafe mit einem Jahr Gefängnis. War eine Waffe dabei, beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre.

Bagatellgrenze beim Ladendiebstahl

Der Volksmund bringt bei einem Ladendiebstahl immer die Bagatellgrenze ins Spiel, gemeint ist eine sogenannte Geringwertigkeitsgrenze. Diese Grenze ist gesetzlich gar nicht geregelt und liegt bei etwa 50,00 Euro. Ein Dieb, der Waren stiehlt, die weniger als 50,00 Euro wert sind, muss nicht unbedingt wegen Ladendiebstahls bestraft werden. Beim Diebstahl geringwertiger Sachen ist es notwendig, dass der Ladenbesitzer einen förmlichen Strafantrag stellt. Dies wird auch in den allermeisten Fällen genau so gemacht. Die Bagatellgrenze hilft meistens nicht, einer Strafe zu entgehen.

In der Praxis kann das so aussehen: Im Strafbefehl der auf Antrag der Dortmunder Staatsanwaltschaft erlassen wurde, wurde „der 24-jährige nigerianische Staatsbürger wegen Diebstahls geringwertiger Sachen – einem Vergehen nach §§ 242 Abs 1, 248a StGB- eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (=200,00 Euro) festgesetzt und die Kosten des Verfahrens (hier: 70,00) auferlegt. Weil er aus den Auslagen der Firma Aldi GmbH Waren im Werte von 25,81 Euro entwendete und dies in der Absicht der unbezahlten Mitnahme in seine Tasche steckte“.

Solche Strafen sollen die anderen jungen Flüchtlinge in der Stadt abschrecken – der Regelbedarf gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz betrug damals 135,00 Euro monatlich.

Fangprämie bei Ladendiebstahl

Manche Kaufhäuser verlangen vom Ladendieb, dass er auch eine Fangprämie bezahlt. Die Rechtsprechung hält eine solche Fangprämie grundsätzlich für zulässig, wenn sie die Höhe von bis zu 50,00 Euro nicht überschreitet und die Prämie tatsächlich auch an den Ladendetektiven ausbezahlt wird. Hierbei handelt es sich rechtlich gesehen um eine Art Schadensersatz.

Hausverbot wegen Ladendiebstahls

Meistens wird dem Ladendieb vom Detektiv auch noch ein Hausverbot ausgesprochen. Hierzu müssen die Ladendetektive durch den Ladenbesitzer bevollmächtigt werden. In der Regel wird das Hausverbot für alle Filialen der Ladenkette ausgesprochen und oft wird es auch auf ein Jahr befristet. Ein Verstoß gegen ein wirksames Hausverbot kann auch einen Hausfriedensbruch und damit eine erneute Straftat darstellen.

Der bekannte Fall der Frau M.

Als die alte Frau in einem Rollstuhl zur Anklagebank geschoben wurde, sollte ihr sechstes Delikt verhandelt werden. Sie sollte Puder, Wimperntusche, Haarklammern, Reinigungscreme und Sahnesteif im Gesamtwert von unter 20 Euro gestohlen haben.

Sie habe nicht gestohlen, versicherte die 85-jährige Frau, wie schon in den vergangenen Prozessen auch, sie sagte: „Das habe ich getan, weil ich sonst verhungert wäre“.

Ihr Einkommen betrug damals inklusive Witwenrente etwa 725 Euro monatlich, die Grundsicherung hatte  sie nicht beantragt.

Beim ersten Diebstahl wurde sie erwischt, als sie Gulasch aus der Fleischtheke in einen Gefrierbeutel füllte. Nach dem fünften Delikt musste sie im Oktober 2017 erstmals ins Gefängnis. Das zuständige Amtsgericht hatte Frau M. im August 2018 zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt – ohne Bewährung. Die Verteidigung meinte, das Urteil sei zu hart für eine Frau in ihrem Alter, zu milde für eine Wiederholungstätern, befand die Staatsanwaltschaft und beide Seiten legten Berufung ein.

Das Landgericht Memmingen wies letztendlich beide Sichtweisen als unbegründet ab und die Frau musste wieder in Haft.

Drogendelikte

Die Strafen für Drogendelikte sind extrem hoch, es gilt das Prinzip der flächendeckenden Kriminalisierung. Der Grundsatz des Strafrechts, dass die Opfer vor den Tätern zu schützen sind, ist hier aufgegeben worden.

Kleinste Vorbereitungshandlungen werden zu eigenständigen Taten umgedeutet und es entfällt die Unterscheidung zwischen Helfern, Anstiftern und Tätern.

So wundert es kaum, dass 80 Prozent der zu Gefängnisstrafen verurteilten Drogentäter suchtmittelabhängige Kleindealer sind, die meistens selbst zu Opfern der Verbrechersyndikate wurden.

Die praktische Handhabe des Betäubungsmittelgesetzes bietet den Strafverfolgern mittlerweile eine Vielzahl von erlaubten oder nicht erlaubten Mitteln, wie Funkzellen-Auswertungen, elektronische Auswertung von Datenströmen, Trojanereinschleusung, Zugriff auf ausländische Server, Handy-Überwachungen, Bewegungsbilder, Wanzeneinsatz, Positionsbestimmung per GPS, IMSI-Catcher (Geräte zum Auslesen von Handys), Observationen, Innenraum-Überwachungen, heimliche Durchsuchungen, Strukturermittlungsverfahren, Video-Überwachungen, Finanzermittlungen, Verfallsanordnungen von Geld und Wertsachen, Einsatz von V-Leuten, vorgefertigte Sperrerklärungen zur Aktenunterdrückung und vieles mehr.

Hierbei sind nicht mehr die Staatsanwälte und Richter die Herren des Verfahrens, sondern der Zoll und die Polizei. Bei ihren konspirativen Aktionen entziehen sie sich weitgehend der Kontrolle. Die „Bekämpfung der Drogenkriminalität“ rechtfertig für sie alles, was sie machen und wie sie es machen.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hat in seiner jetzigen Form keine Berechtigung mehr

Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist jeder Umgang mit Betäubungsmitteln (Rauschgiften) ohne behördliche Genehmigung strafbar. Der Besitz auch einer geringen Menge, beispielsweise von Cannabisprodukten, ist grundsätzlich strafbar. Bei einer geringen Menge kann die Staatsanwaltschaft aber von der Strafverfolgung absehen. Eine Gewähr für die Einstellung des Verfahrens gibt es nicht. In jedem Fall hat die Polizei immer Strafverfolgungspflicht und führt in der Regel folgende Maßnahmen durch: vorläufige Festnahme, körperliche Durchsuchung, Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Mitteilung an die Führerscheinstelle wegen Drogen im Straßenverkehr, Durchsuchung der Wohnung, bei Personen unter 18 Jahren die Durchsuchung der Wohnung der Eltern.

Eine Einstellung des Verfahrens ist beim Handel mit Betäubungsmitteln immer ausgeschlossen, wenn die Tat in Schulen, Jugendheimen, Kasernen etc. begangen wurde und die Tat Kindern und Jugendlichen Anlass zur Nachahmung geben könnte.

Ein Résumé nach 40 Jahren Betäubungsmittelgesetz:
  • Der Drogenkonsum ist unabhängig von strafrechtlicher Intervention. Die Konjunkturen des Drogenkonsums sind gänzlich unabhängig von gesetzlichen Regelungen.
  • Die Vorgängerregelung des BtMG (Opiumgesetze) sah als Höchststrafe drei Jahre Haft vor. Es gab zu Beginn der 1960er Jahre durchschnittlich drei Verurteilungen pro Woche in der ganzen Bundesrepublik Deutschland. Heute droht das Betäubungsmittelgesetz 15 Jahre Höchststrafe an und rund die Hälfte aller Untersuchungshäftlinge sind wegen Drogenvorwürfen in Haft.
  • Bezogen auf das geschützte Rechtsgut, die Gesundheit, hat sich das Gesetz als wirkungslos erwiesen.
  • Drogen hat es immer gegeben und die Lust darauf und die Genusssuche wird es immer geben. Im legalen Bereich z.B. bei Alkohol wird das nicht angezweifelt oder kritisiert. Es ist willkürlich bestimmt, dass einige Drogen davon illegal sind.
  • Mit nichts anderem ist die Justiz mehr beschäftigt, als mit der Drogenkriminalität. Dennoch ist kein erwünschter Effekt der Strafverfolgung, wie eine geringere Nachfrage nach illegalen Betäubungsmitteln oder ein geringeres Angebot erkennbar. Die Prohibition ist seit vier Jahrzehnten vollkommen unwirksam.
  • Die Drogenprohibition hat rechtsstaatliche Prinzipien verdrängt. Die Justiz und der Gesetzgeber verweigern die kritische Bestandsaufnahme. Die Gerichte lassen im Regelfall grenzwertige oder rechtswidrige Ermittlungsmethoden der Polizei regelmäßig durchlaufen. Die Vernachlässigung der Kontrollfunktion der Gerichte wird damit gerechtfertigt, dass, je größer der Verdacht auf einen Drogenhandel ist, desto geringer ist die Voraussetzung zur Einhaltung rechtsstaatlicher Standards und Beschuldigtenrechte. Die Gesetzgebung versagt hier ebenfalls als Korrektiv: Im Betäubungsmittelbereich folgt das Gesetz der polizeilichen Praxis, nicht die polizeiliche Praxis dem Gesetz.
  • Die Beschaffungskriminalität ist eine weitere Folge der Prohibition. Jeder Mensch kann zum Opfern von Einbrüchen, Raubüberfällen und Betrug werden. Diese Delikte dienen dazu, die durch den Schwarzmarkt maßlos erhöhten Preise auch bezahlen zu können. Darüber hinaus ist eine weltweite Schattenwirtschaft mit riesigen Profitraten entstanden, das Geld wird gewaschen und fließt in den Wirtschaftskreislauf zurück. Der wirtschaftliche Schaden ist immens.
  • Seit 40 Jahren werden die Menschen durch die Medien und die Politik falsch informiert. Einzelne Problemfälle, wie Drogentote, werden immer wieder massiv dramatisiert. Der Tod wurde immer der Droge zugeschrieben, er hätte aber vor allem dem Strafrecht als Ursache zugeschrieben werden müssen. Drogentote gibt es in der Regel durch Unkalkulierbarkeit der Dosis, durch Beimengungen und gesundheitliche Risiken der Lebensumstände. Bei sinnvoller Aufklärung und durch eine Verschreibungspflicht von Drogen hätte es auf jeden Fall weniger Tote gegeben.
  • Junge Menschen werden unnötig der Kriminalisierung ausgesetzt. Sie werden als Kriminelle geführt, weil ein Genuss verfolgt wird, ohne dass sie jemand geschadet haben. Sie begehen opferlose Delikte, bei denen kein Rechtsgut verletzt wird. Jeder darf Drogen konsumieren, das ist an sich nicht strafbar und von der Verfassung her gedeckt, aber man kann eben nicht konsumieren, ohne sich strafbar zu machen, z.B. wegen des Besitzes.
  • Seit 20 Jahren wird schon auf die gesetzliche Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen Cannabis gewartet. Im Gegenteil, die Strafbarkeit im Betäubungsmittelrecht wird immer weiter verschärft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht das ernsthafte Gespräch über ein Drogengeschäft zur Verwirklichung des Tatbestandes des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schon aus.
  • Das Strafrecht erzielt seine Wirkung nicht, vielmehr zeigt es unbeabsichtigte Nebenwirkungen, wie den Schwarzmarkt mit all seinen Folgen z.B.: dem Drogenkrieg in Mexiko, hunderttausend Tote und Finanzierung des Terrorismus weltweit durch Opiumhandel.

 

Schon vor einigen Jahren haben 122 deutsche Strafrechtsprofessoren eine Resolution unterzeichnet, in der sie eine Entkriminalisierung der Drogen verlangten.

Es ist ein Versuch, die ursprüngliche Funktion des Parlaments wieder zu wecken, da verfassungsrechtlich die Gesetze eigentlich wissenschaftlich begründet und überprüfbar sein müssen. Die Zielsetzung ist, unabhängig von der Frage, ob Drogen gefährlich sind oder nicht, dass die Politik sich mit der derzeitigen unhaltbaren Situation, die sich aus dem Betäubungsmittelgesetz ergibt, auseinandersetzt. Die Wissenschaftler bezeichnen die strafrechtliche Verfolgung als gescheitert, sozial schädlich und unökonomisch.

Rechtsstaatlich wäre es erforderlich, ein solchermaßen nutzloses Gesetz wie das Betäubungsmittelgesetz abzuschaffen.

Bis auf einige Aktivitäten in den Landtagen, auf Initiative kleinerer Parteien, ist auch dieser Entkriminalisierungsversuch lautlos verpufft. Ebenso wie die Bemühungen, das Drogenproblem aus den strafrechtlich-polizeilichen Bereich in den sozial-gesundheitlichen Bereich zu verlagern.

Geblieben ist nur der Ruf nach mehr Repression.

 

Ersatzfreiheitsstrafe

Als Anfang des Jahres 9 Gefangenen die Flucht aus der Berliner Justizvollzugsanstalt Plötzensee gelang, kam auch das Thema der Ersatzfreiheitsstrafe in die Öffentlichkeit. In der Anstalt verbüßten damals 102 Männer eine Ersatzfreiheitsstrafe, davon 69 wegen Erschleichens von Leistungen, sie fuhren wiederholt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Ticket. Sie wurden dann zu einer Geldstrafe verurteilt, konnten oder wollten diese aber nicht zahlen und mussten daher die Freiheitsstrafe antreten.

Ende Oktober 2018 war ein 59-jähriger Gefangener in der Justizvollzugsanstalt Werl gestorben. Er hatte sich zuvor eine Auseinandersetzung mit Justizbeamten geliefert. In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass der Mann in Werl eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen absitzen musste und nach der körperlichen Auseinandersetzung mit Gefängnis-Bediensteten einem plötzlichen Herztod erlegen ist.

Beide Fälle zeigen die Unangemessenheit dieser Bestrafung auf, bei der die Menschen in unglaubliche Stresssituationen versetzt werden, auch deshalb, weil bei den Bagatelldelikten wie das Schwarzfahren für gewöhnlich keine Pflichtverteidigung bestellt wird, sodass die angeklagten Personen auf sich allein gestellt sind.

Rechtlich fraglich

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird in der Regel nach typischen Armutsdelikten verhängt, sie ist im deutschen Strafrecht nach § 43 des Strafgesetzbuchs in ihrer aktuellen Konzeption und ihrer praktischen Anwendung ein Instrument der Diskriminierung von einkommens- und vermögenschwachen Menschen.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt dann in der Regel die Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. Konkret heißt das, wenn jemand zu 30 Tagessätzen à 15 Euro verurteilt wurde und diese nicht begleichen kann, muss er für 30 Tage ins Gefängnis.

Das ist aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst problematisch. Denn die ursprünglich durch das Gericht (Judikative) verhängte Geldstrafe wird ohne richterliche Mitwirkung durch die Staatsanwaltschaft (Exekutive) in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Es wird hierbei keine Prüfung vorgenommen, ob die Person zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.

So eine Praxis steht in Konflikt mit der Gewaltenteilung nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die in der Regel nicht juristisch vorgebildeten betroffenen Menschen, die vom Gericht zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt wurden und unter Umständen in der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe erfahren haben, weshalb das Gericht von einer Freiheitsstrafe absieht, können nicht verstehen, dass die Staatsanwaltschaft wegen der Nichtbezahlung dieser Geldstrafe trotzdem die Freiheitsentziehung anordnen kann. Denn die Ersatzfreiheitsstrafe wird in der Urteilsformel und den Urteilsgründen nicht erwähnt.

Diese Praxis trifft die Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können und bei denen keine Pflichtverteidigung bestellt ist, besonders hart und das Rechtsschutzbedürfnis der natürlichen Person gilt hier nicht mehr.

Belastung der Justizhaushalte

Im Herbst 2018 saßen 1.120 Menschen in NRW mit einer Ersatzfreiheitsstrafe ein, ein Großteil davon wegen Schwarzfahrens. Dabei entstanden für die Landeskasse rund 56 Millionen Euro im Jahr. Diese Kosten führen dazu, dass etwas Bewegung in die Diskussion um die Ersatzfreiheitsstrafen kommt. Aber auch die Blockade der Justiz durch die Bagatelldelikte ist ein Grund, denn mehr als jedes zehnte Strafurteil in Nordrhein-Westfalen betrifft derzeit diese Delikte. Während die Opposition im Landtag diese Form des Erschleichens einer Dienstleistung künftig nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit gewertet haben will, setzt der Justizminister darauf, dass Betroffene die Möglichkeiten bekommen sollen, ihre Strafe in kleinen Beträgen oder zeitverzögert abzuzahlen. Damit will er auch verhindern, dass es zu keinen weiteren Ersatzfreiheitsstrafen mehr kommt und die Justiz entlastet wird.

Ersatzfreiheitsstrafen für arme Menschen

Ersatzfreiheitsstrafen werden in der Praxis überwiegend wegen gegen mittellose, erwerbslose bzw. mehrfach (durch Abhängigkeit, psychische Probleme, Wohnungslosigkeit etc.) belastete Menschen verhängt.

Es ist notwendig, Armutsdelikten zukünftig verstärkt mit sozialstaatlichen Maßnahmen zu begegnen statt mit Freiheitsentzug. Für die Betroffenen ist auf jeden Fall aus Resozialisierungsgesichtspunkten zudem eine kontinuierliche, professionelle soziale Begleitung sinnvoller als eine freiheitsentziehende Maßnahme.

 

 

Quellen: WAZ, Lorenz Böllinger, Martin Lemke, VRR, zeit-online, monitor.de, Volkmar Schöneburg, BTM-Gesetze

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