Jobcenter und Tafeln arbeiten nun auf dem Rücken der Beschäftigten eng zusammen – Das Teilhabechancen- gesetz als „Sozialer Arbeitsmarkt“ wird von ihnen für die jahrelange Ausbeutung der Menschen genutzt

Jahrzehnte lang wurde eine Zusammenarbeit von Jobcentern und Tafeln vehement geleugnet, auch um sich gegenseitig den menschenverachtenden Umgang mit den armen Menschen vorhalten zu können. Doch hinter der vorgehaltenen Hand gaben die Jobcenter zu, den Leuten, die mit dem kargen Sozialgesetzbuch II (SGB II)-Leistungen auskommen müssen, die Tafeln empfehlen, um billiger an die notwendigen Lebensmittel zu kommen. Die Tafeln wiederum verlangen von ihren „Kunden“ den SGB-Leistungsbescheid, um deren Bedürftigkeit prüfen zu können.

Doch nun haben beide Institutionen eine gemeinsame Öffentlichkeitsoffensive gestartet, in der sie stolz ihre Zusammenarbeit hervorheben. Die besteht darin, dass im Rahmen des Teilhabechancengesetzes die Jobcenter den Tafeln für lau, zumindest in den ersten zwei Jahren, Beschäftige vermitteln und für sich selbst ihre miesen Vermittlungsstatistiken aufbessern.

In der Praxis werden die Beschäftigten als Billiglöhner zwischen dem Jobcenter und den Tafeln hin und her geschachert und müssen sich der Betreuung und Kontrolle durch Tafel und Jobcenter unterwerfen.

Wie bundesweit in einigen Städten gingen Anfang September 2026 Stephanie Krömer, die Leiterin des Dortmunder Jobcenters und Maja Silberg von der Dortmunder Tafel an die Öffentlichkeit und lobten das Teilhabechancengesetz über den Klee.

Um die Zahl der rund 20.000 langzeitarbeitslosen Menschen in Dortmund zu verringern, übernimmt das Jobcenter für mindestens zwei Jahre die Lohnkosten und macht laut Stephanie Krömer „die Kandidaten so für die Arbeitgeber attraktiv“. 330 solcher Stellen fördert das Dortmunder Jobcenter jedes Jahr neu mit dem Programm.

Die Dortmunder Tafel beschäftigt aktuell 16 Menschen nach Teilhabechancengesetz, Insgesamt sind es sogar 90, die vom Jobcenter gefördert werden. „Wir haben sehr positive Erfahrungen gemacht“, sagt Maja Silberg. „Sie sind eigentlich fit für den Arbeitsmarkt, haben aber keine Chance und diese Chance geben wir ihnen.“

Um was es sich bei diesem wundersamen Programm mit den blumigen Namen handelt, wird im Folgenden erläutert.

Gravierender Wechsel in der Arbeitsmarktpolitik

Zum Jahresbeginn 2019 wurde mit dem Teilhabechancengesetz ein „Sozialer Arbeitsmarkt“ eingeführt. Mit Lohnkostenzuschüssen an Unternehmen werden Arbeitsplätze für arbeitslos gemeldete Menschen geschaffen, die in der Regel mindestens sechs Jahre Hartz-IV/Grundsicherung bezogen haben und in dieser Zeit kaum erwerbstätig waren.

Die Bundesregierung stellte vier Milliarden Euro bereit, um Unternehmen, die Beschäftigung für langzeitarbeitslose Menschen anbieten, die Lohnkosten zu subventionieren.

Ohne jegliche sozialpolitische Diskussion wurde mit dem neuen Gesetz ein gravierender Wechsel in der Arbeitsmarktpolitik vollzogen.So stehen allen wirtschaftlichen Organisationsformen, auch den heimischen Privatunternehmen, staatlich geförderte Beschäftigung ohne Einschränkung offen.

Der Staat zahlt den Unternehmen beim Zustandekommen einer sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung mit den neuen Instrumenten „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (TaAM) oder „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (EVL) bis zu 100 Prozent des Mindest- oder Tariflohns. Die Kriterien wie Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität wurden über Bord geworfen, die bislang eine geförderte Beschäftigung nur bei sozialen Trägern und öffentlichen Einrichtungen erlaubte.

Die Bundesregierung ging ursprünglich von rund 800.000 erwerbslosen Menschen aus, die mithilfe dieses Programms eine Beschäftigung aufnehmen sollten und verschweigt, dass hier der Niedriglohnsektor weiter ausgebaut wird, damit die deutschen Unternehmen weiterhin auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig bleiben können.

Die neuen Beschäftigungsverhältnisse auf dem „Sozialen Arbeitsmarkt“

Das Teilhabechancengesetz sieht im Einzelnen vor, dass

  • die Maßnahme fünf Jahre dauert oder auch eine kürzere Befristung mit optionaler einmaliger Verlängerung explizit erlaubt ist.
  • nach 5 Jahren keine Verpflichtung für die Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung besteht und ein Großteil der Betroffenen wieder in den Hartz-IV-Grundsicherungs-Bezug gehen wird.
  • der typische Arbeitsvertrag im Rahmen dieser Förderung voraussichtlich zunächst auf zwei Jahre angelegt sein wird und bei guter Führung und Leistung anschließend für weitere drei Jahre verlängert werden kann.
  • es sich nur zum Teil um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Da keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden, ist am Ende nur der Grundsicherung-Bezug möglich und das Hartz IV-/Grundsicherungssystem greift wieder. Es braucht nicht Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III gezahlt zu werden und es fallen keine Vermittlungskosten an.
  • die Jobcenter zusammen mit den potentiellen Unternehmen entscheiden, welcher Mensch welche Stelle annehmen muss. Der Arbeitszwang seitens der Jobcenter steht dabei der Selbstbestimmung des Einzelnen entgegen.
  • ein Angebot nicht abgelehnt werden kann. Auf jegliche Verweigerung folgt die Sanktionierung durch die Jobcenter.
  • der Mindestlohn, selbst in Vollzeit sind das etwa 2.407 Euro brutto, ca. 1.715 Euro netto (Steuerklasse 1) zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel ist. Schon gar nicht kann man davon seine Familie ernähren.
  • es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme handelt und sich damit kein Arbeitsverhältnis begründet. So sind Verstöße gegen Arbeitsrechte und Arbeitsschutz vorprogrammiert.
  • im Zuge der Beschäftigung von Zusatzjobbern reguläre Beschäftigung in nicht zu vernachlässigendem Umfang verdrängt und der bestehende Wettbewerb beeinflusst wird.
  • Maßnahmeteilnehmer aus der Maßnahme durch die Arbeitsverwaltung abberufen werden können, z.B. für Bildungsmaßnahmen oder eine andere Arbeitsaufnahme

und

dass die Beschäftigten immer noch unter der Knute der Jobcenter stehen. Da es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme handelt, sind sie während der gesamten Laufzeit nicht nur ihren Unternehmen, sondern auch der „Betreuung“ durch die Jobcenter unterworfen.

Das Programm verliert schnell an Dynamik

Waren im ersten Jahr des Programms die begleitenden Informationen von Politik, Behörden und Wissenschaft noch recht üppig, hat sich die Datenlage immer weiter verschlechtert. Schnell wurde die Pandemie für die steigende Zahl der langzeitarbeitslosen Menschen verantwortlich gemacht und für das Stocken des Beschäftigungseffekts im Rahmen des Teilhabechancengesetzes.

Die anvisierte Zahl von 800.000 Menschen insgesamt, die „im Kampf gegen Langzeitarbeitslosigkeit“ mit diesem Programm eine Beschäftigung erhalten sollten, wird wohl schwer zu erreichen sein, wie die Statistiken schnell zeigten.

Seit Inkrafttreten des Teilhabechancengesetzes 2019 konnten bundesweit bis zum Dezember 2024 insgesamt 93.800 Personen eine Förderung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt vermittelt werden.

Lohnkostenzuschuss mit Tücken

Bei der Umsetzung macht der Lohnkostenzuschuss immer wieder Schwierigkeiten:

  • Falls ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, dann berechnet das Jobcenter den Lohnkostenzuschuss nach § 16i Abs. 2 SGB II auf Grundlage des im Tarifvertrag vorgesehenen, vom Unternehmen laufend zu zahlenden Arbeitsentgeltes. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt. Dies benachteiligt die tarifgebundenen Unternehmen gegenüber nicht tarifgebundenen, die kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen.
  • Der Lohnkostenzuschuss umfasst bei dem Teilhabechancengesetz nur die reinen Lohnkosten. Darüber hinausgehende Kosten für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes, Arbeitsmittel, Anleitung und Einarbeitung sowie Regiekosten sind nicht förderfähig. Dies bemängeln insbesondere gemeinwohlorientierte Einsatzstellen, die gesellschaftlich sinnvolle Produkte und Dienstleistungen anbieten, mit denen sich jedoch keine ausreichend hohen Erlöse erzielen lassen.
  • Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen, die jedoch faktisch Tariflöhne zahlen, wird der Zuschuss nur auf Basis des Mindestlohns berechnet.
  • Frauen sind mit einem Förderanteil von 37 Prozent bisher deutlich unterrepräsentiert

und

bei privaten, gewinnorientierten Unternehmen zeigt sich, dass sich „Mitnahmeeffekte“ nicht ausschließen lassen und der Mehrwert aus öffentlich geförderter Arbeit privat angeeignet wird.

Teilhabechancengesetz verletzt die Menschenwürde

Mit der Diskussion um neue Sozialgesetzesvorhaben haben sich CDU und SPD damals besonders durch eine Wortakrobatik hervorgetan und ganz neue Begriffe erfunden, anstatt die Erwerbslosigkeit zu bekämpfen. So redete man von „Starke-Familien-Gesetz, Gute-Kita-Gesetz, Respekt-Rente oder Sozialstaatskonzept 2025“. Den Vogel schoss aber der Begriff „Gründungsmitglieder“ ab, mit dem man die Menschen bezeichnet, die seit der Einführung der Hartz IV-Gesetzgebung immer noch als „Altfälle“ erwerbslos sind und bei dem Teilhabechancengesetz vorrangig berücksichtigt werden sollen.

Geworben wird für das Teilhabechancengesetz auch mit Versprechungen für die Betroffenen, die sich bei genauerem Hinschauen aber als weitere Drohung entpuppen. Böse Zungen behaupten, dass die Politiker auf Bundes- und Landesebene, aber vor allem in den Kommunen sich als Handelnde mit einer völligen sozio-ökonomischen Ahnungslosigkeit, die Lichtjahre von der konkreten Arbeits- und Lebenssituation der abhängig beschäftigten und erwerbslosen Menschen entfernt ist, outen. Doch kann man auch unterstellen, dass hier knallhart Menschen als billige und unfreiwillige Arbeitskräfte für den Niedriglohnsektor zugerichtet werden sollen.

Sanktionen können auch hier greifen

Im § 31 des SGB II wird unter dem Begriff „Pflichtverletzungen“ festgelegt, dass langzeitarbeitslose Menschen vom Jobcenter sanktioniert werden können, wenn sie z.B. eine Maßnahme nicht annehmen oder unterbrechen. Auf jegliche Verweigerung folgt die Sanktionierung durch die Jobcenter. Dies kann dazu führen, dass die Menschen gar kein Einkommen mehr erhalten, je nachdem, wie viel Prozent laut Vorgaben vom laufenden Bezug gestrichen wird.

Das Gothaer Sozialgericht war bundesweit das erste Gericht, das die Frage aufgeworfen hat, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es fragt, ob auch neben der Verletzung der Gewährleistungspflicht des Existenzminimums und damit auch des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch Sanktionen berührt werden.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 die Anwendung der Sanktionen eingeschränkt, allerdings festgestellt, dass die Kürzungen der Leistungen bis zu einer bestimmten Grenze mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Wäre das Gericht weitergegangen, wäre das gesamte Hartz IV-System/Grundsicherung-Gebilde in Frage gestellt worden. Denn Sanktion ist immer Strafe und Legitimation zugleich. Einmal wird bestraft und zum anderen den Menschen gezeigt, dass der Staat dazu das Recht hat, dass er das tun darf. Ohne Sanktionen würde das Hartz IV /Grundsicherung-System seine Effektivität und Abschreckung als Mittel zur Lohnsenkung verlieren.

Grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit wird ausgehebelt

Die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit wird ebenfalls berührt, wenn die Menschen gezwungen werden, jede Arbeit, Beschäftigung oder Maßnahme anzunehmen. Der Aspekt der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit hat in den seit Jahren geführten Diskussionen um die Sanktionsmechanismen praktisch so gut wie nie eine Rolle gespielt. Die Menschen, die im Hartz-IV-Bezug sind, stehen permanent unter dem Druck möglicher Sanktionen, weil jeder Vermittlungsvorschlag des Jobcenters ein „nicht ablehnbares Angebot“ sein kann. Die Freiheit der Berufswahl gibt es für sie nicht.

Es wird hierbei die SGB II Vorschrift der § 10 Abs. 2 angewandt. Danach ist einem erwerbslosen Menschen jede Arbeit zumutbar und er kann nur ausnahmsweise Arbeitsangebote ablehnen, z.B. wegen besonderer körperlicher Anforderungen oder wegen der Gefährdung der Erziehung des Kindes. Ausdrücklich kein „wichtiger Grund“ zur Ablehnung eines Vermittlungsangebots soll sein, dass die „Arbeitsbedingungen ungünstiger“ als die Bedingungen des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses sind. Das ist der Hebel, mit dem man die Beschäftigten mit staatlichem Zwang in den Niedriglohnsektor drängt.

Coaching

Grundsätzlich wird den erwerbslosen Menschen unterstellt, dass sie an individuellen „Vermittlungshemmnissen – von familiären Problemen über Fettleibigkeit bis hin zur Sucht“ leiden und die Sekundärtugenden wie frühes Aufstehen, Pünktlichkeit und regelmäßige Arbeitsabläufe einhalten, erst wieder trainieren müssen. Dabei sollen sie von Coaches unterstützt werden.

Komischerweise sollen das die gleichen Coaches machen, die genau daran in den letzten eineinhalb Jahrzehnten seit der Hartz-IV Einführung als Bewerbungstrainer und Individual-Coaches in den immer gleichen Maßnahmen mit den gleichen Teilnehmern gescheitert sind. Jetzt sollen sie innerhalb von drei Monaten vor Beschäftigungsbeginn, diese Menschen arbeitsfähig machen. In dieser Zeit werden dann plötzlich aus dem Menschen mit früheren Vermittlungshemmnissen ein abhängig Beschäftigter als vollwertiges, weil lohnarbeitendes Mitglied der Gesellschaft gemacht, das allerdings auch in der neuen Beschäftigung noch eines Coaches bedarf, wenn es bei der Verwertung seiner Arbeitskraft hakt.

Staatlich subventionierte Leiharbeit

Neu beim Teilhabechancengesetz ist auch, dass Zeitarbeitsfirmen nicht als Förderberechtigte ausgeschlossen werden. Die Branche, die schon jetzt größter Abnehmer von langzeitarbeitslosen Menschen und Profiteur der Agenda 2010 ist, trommelte für das Gesetz am lautesten. Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. bot und bietet Seminare an und hat eine Broschüre herausgegeben, um seinen Mitgliedern Anleitungen für das Ausschöpfen des Fördertopfs an die Hand zu geben. Denn das Gesetz macht die Träume dieser Branche wahr. Sie können ab sofort einen Menschen für 24 Monate anstellen, sich die kompletten Lohnkosten vom Staat bezahlen lassen und das Geld, das sie für die Verleihung der Angestellten erhalten, als Gewinn einstreichen. Der Leiharbeiter darf nicht mal kündigen, da ihm dann Sanktionen vom Jobcenter drohen.

Weiterer Ausbau des Niedriglohnsektors

Die Schaffung von angestrebten 800.000 zusätzlichen Beschäftigungs-/Maßnahme/- Arbeitsplätzen werden die Beschäftigungs- und Entlohnungsbedingungen aller Beschäftigten beeinflussen. Sie wird eine Umschichtung in den Betrieben zur Folge haben und reguläre Stellen abbauen. Die verbleibenden Beschäftigten entwickeln zunehmend Ängste um ihren Arbeitsplatz und leisten, wenn sie Glück haben, bezahlte Mehrarbeit. Dadurch verhindern sie Neueinstellungen und können ihre familiären und sozialen Beziehungen nicht mehr pflegen. Sie verzichten auf die notwendige Genesungszeit bei Krankheit, schädigen damit ihre Gesundheit und verursachen mehr Kosten für das Gesundheitssystem. Gesamtgesellschaftlich wird eine angstgetriebene Hoffnungslosigkeit erzeugt und der Konkurrenzgedanke bestimmt noch mehr den Alltag.

Immer mehr öffentliche und private Unternehmen ziehen sich weiter aus ihrer Verantwortung zur Schaffung von regulären Arbeitsplätzen zurück. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass eine bewusst erzeugte Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte forciert wird: mit Hinweis auf die leeren Kassen wird eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz gefördert, notwendige Arbeiten durch Arbeitskräfte aus dem „Sozialen Arbeitsmarkt“ erledigen zu lassen.

Bisher war es so, dass die langzeitarbeitslosen Menschen systematisch vom ersten Arbeitsmarkt strikt ferngehalten wurden, auch weil sie für den Maßnahmeträger gut eingearbeitete vollwertige Beschäftigte waren und in den sogenannten Zweckbetrieben der Wohlfahrtsverbände und gemeinnützigen Unternehmen für Profit sorgten. Weil sie aber immer noch unter Vermittlungshemmnissen litten, mussten sie wieder in eine Maßnahme mit sozialpädagogischer Begleitung. So gibt es Menschen, die in den vergangenen 20 Jahren Hartz IV-System nur in Maßnahmen beschäftigt waren, wegen ihrer Vermittlungshemmnisse.

Mit dem Teilhabechancengesetz werden nun die Vermittlungshemmnisse innerhalb von drei Monaten durch die Coaches behoben und die Menschen können dann sofort auf den ersten Arbeitsmarkt in den Niedriglohnsektor geworfen werden.

Kooperation von Jobcenter und Tafel wird in neue Strukturen besiegelt 

Die Kooperation von Tafel und Jobcenter in Dortmund besteht nach beider Angaben bereits seit 2007. Aktuell würden fast 90 Beschäftigte der Tafel durch das Jobcenter gefördert. Seit 2011 seien es rund 1000 Personen gewesen.

„Menschen die bei uns arbeiten, arbeiten mit Herzblut. Sie wollen arbeiten“, berichtet Horst Röhr, Vorsitzender der Dortmunder Tafel. „ Die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter ermöglicht es uns seit vielen Jahren, Menschen diese Chance unter realen Arbeitsbedingungen zu geben.“ Maja Silberg, Personalerin bei der Dortmunder Tafel, betont: „Es wird oft gesagt, dass die Tafel Armut zementieren würde. Deshalb sind soziale Programme wie dieses wichtig.“ So entstehe eine „Win-win-win-Situation“, für die Arbeitssuchenden, die Tafel und das Jobcenter.

Mit Stephanie Krömer, Geschäftsführerin des Jobcenters Dortmund, soll die Zusammenarbeit künftig auch auf der Leitungsebene fortgeführt werden. Sie übernimmt den bisherigen Platz von Kay Utermark, dem Geschäftsführer Leistung und Recht des Jobcenters Dortmund, im Beirat der Tafel.

„Die Tafel und das Jobcenter haben unterschiedliche Aufträge, aber an vielen Stellen begegnen wir den selben Menschen. Ich freue mich darauf, die langjährige Zusammenarbeit künftig auch im Beirat zu begleiten.“, so Krömer.

Die Bundesagentur und die Jobcenter freuen sich über den Geldsegen, die vorgeblich sinkenden Zahlen der Arbeitslosenstatistiken und den Ausstieg vieler Programm-beschäftigten aus dem Leistungsbezug.

Bei dem Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geht es doch wohl eher um ein gesetzliches Instrument, das die Chancen und Teilhabe der Privatunternehmen und Sozialkonzerne am Konkurrenzkampf fördert, mit staatlicher Lohnsubvention.

 

Quellen: SGB II, SGB II, konkret 4/19, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V., waz, SPD, o-ton arbeitsmarkt, DGB-Umfrage 10/19, DGB-Arbeitsmarkt Aktuell, BA, Jobcenter Dortmund, IAB,FES, nordstadt-blogger
Bildbearbeitung: L.N.