Politischer Streik – von der Obrigkeit nicht gewünscht!

Der politische Streik ist in der BRD irgendwie verboten. Jedenfalls halten sich die Gewerkschaften daran. Eine neue Publikation greift diesen Konsens an. Eine Rezension.

Von Johannes Schillo

Bekanntlich sind Arbeitskämpfe in der BRD bei den maßgeblichen Instanzen nicht beliebt. Sie sollen möglichst rasch über die Bühne gehen und von Seiten der Gewerkschaften kompromissbereit abgewickelt werden, ohne dass diese große Erwartungen bei den Mitgliedern schüren, vielmehr für einen geordneten Ablauf sorgen. Daher sind auch verbandsfreie, wilde Streiks verboten und solche mit politischen Inhalten sowieso. Das wäre ja noch schöner, wenn sich im politischen Betrieb die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einfach so – ungefiltert durch die Rücksichtnahme auf staatliche Notwendigkeiten – zu Wort melden würden. Und das auch noch mit einiger Macht, die sie im Prinzip ja haben, weil sie den Laden am Laufen halten.

Seitdem sich in den Gewerkschaften eine antimilitaristische Opposition bemerkbar macht, die auch noch an alte friedenspolitische Ideale der Arbeitervertretung anknüpfen kann, wird diese Beschränkung aber nicht mehr unwidersprochen hingenommen. Wer sagt denn, dass solche Streiks verboten sind? Warum sollen sich Arbeitsniederlegungen nur um Arbeitsplätze kümmern und nicht um die Bedingungen, unter denen sie geschaffen, betreut und abgebaut werden, also Objekt der politischen Ordnungsstiftung sind? Sind durch die laufende Kriegsvorbereitung nicht die Lebensbedingungen der arbeitenden Bevölkerung in massiver Weise betroffen? Solche kritischen Nachfragen werden jetzt von einer Neuerscheinung unterstützt, die im PapyRossa-Verlag erschienen ist.

Historische Lektionen

In dem Sammelband „Politischer Streik“, den Benedikt Hopmann, Duygu Kaya, Alex Kübler und Günter Watermeier herausgegeben haben, schreibt Ulrike Eifler, IG Metall-Beauftragte und in der Vernetzung für kämpferische Gewerkschaften (VKG) aktiv, einleitend: „Arbeitszeitflexibilisierung, Streichung von Feiertagen, Angriff auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – wenn Entscheidungen des Gesetzgebers an den Grundfesten gewerkschaftlicher Errungenschaften rütteln, braucht es offenbar eine neue Debatte über den politischen Streik.“ (11) Watermeier und Hopmann zeichnen dann in einem ersten Teil Gewerkschaftsgeschichte vom Ende des 19. Jahrhunderts bis zur Weimarer Republik nach, d.h. bis zur „revolutionären Massenerhebung von 1918“ (Novemberrevolution, Märzkämpfe 1919…), bis zum Generalstreik gegen den Kapp-Putsch 1920 und zum „Rathenaustreik 1922“, in dem der Kampf um die Verteidigung der Republik mit ihren Arbeiterrechten geführt wurde.

Der letztgenannte Fall ist im heutigen Deutschland weniger bekannt, obwohl er ein markantes und lehrreiches Beispiel darstellt. Nach der Ermordung Walter Rathenaus durch Mitglieder der Organisation Consul – die übrigens nie zur Rechenschaft gezogen wurde und deren Mitglieder mit milden Strafen davonkamen – einigten sich die drei Arbeiterparteien SPD, USPD, KPD und die Gewerkschaften im so genannten Berliner Abkommen darauf, für ein Schutzgesetz gegen das Vordringen der Monarchisten zu kämpfen. Millionen Arbeiter, auch Angestellte und Beamte nahmen in der Folge an Proteststreiks teil und erzwangen die Einführung eines Republikschutzgesetzes, dessen Installierung bemerkenswerte Folgen hatte, und zwar in zweierlei Hinsicht.

Erstens wandte sich das Gesetz, als es dann vom Reichstag verabschiedet wurde, entgegen der ursprünglichen Zusage des Justizministers Radbruch gegen den politischen Radikalismus „von rechts wie von links“. Somit, schreibt der Jurist Hopmann, liefen „das Gesetz und noch mehr seine spätere Anwendung auf das Gegenteil von dem hinaus, was ursprünglich als Ziel genannt worden war“ (84), nämlich die Eindämmung der rechten, monarchistischen Strömungen, die auf die Abschaffung der Republik hinarbeiteten. Stattdessen wurde das „Muster geschaffen, das weit in die Zukunft wirken sollte“ (85). Hier wurde ja die Extremismus-Doktrin grundgelegt, die dann in der BRD im Zuge der Nachkriegs-Restauration und des Kalten Kriegs als Programm des Verfassungs- und Staatsschutzes Karriere machte und die in der heutigen Sicherheitspolitik einen prominenten Platz einnimmt. Bemerkenswert ist das auch deshalb, weil gerade die radikalen linken Kräfte zuvor beim Kapp-Lützow-Putsch die Republik vor dem Umsturz gerettet hatten. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht der BRD, wie Hopmann belegt (vgl. 86), noch 2018 das Verbot des Beamtenstreiks auf Notverordnungen gestützt hat, die 1922 das zum Schutz der Republik streikende Bahnpersonal sanktionieren sollten. Man trifft hier also auf eine lebendige obrigkeitsstaatliche Tradition, die von den Anfängen der Weimarer Republik bis zum Verfassungsschutzbericht des Jahres 2026 reicht.

Lehrreich ist dies zweitens, weil sich damit einiges zu den Gründen für den Niedergang eben dieser ersten deutschen Republik ermitteln lässt. Mit den betreffenden Schutzmaßnahmen, die praktisch gegen links gerichtet waren und den rechtsradikalen Kräften Freiraum ließen, wurden nämlich die Weichen für die problemlose „Machtergreifung“ der Nazis gestellt. Unter Duldung der Gewerkschaften! Wie IVA letztens in einem Rückblick auf die kriegsbejahende Burgfriedenspolitik seit 1914 dargelegt hat, gehört die Selbststilisierung der deutschen Gewerkschaften als per se gegen Nationalismus und Faschismus gerichtet Kraft überhaupt ins Reich der Legenden. Ein Bollwerk gegen rechts war der ADGB, der damalige Dachverband, gerade nicht. Eher muss man festhalten, dass die Gewerkschaften beim nationalen Aufbruch 1933 mitgemacht hätten, wenn es vom NS-Regime gewünscht worden wäre. Sie hätten dafür natürlich einigen Widerstand in ihren Reihen beseitigen müssen, aber die Bereitschaft zu einem solchen Kurs war in der Führung durchaus vorhanden. An einer Schwäche der Gewerkschaften lag es jedenfalls nicht, dass sie 1933 nicht wie 1920 die Republik vor Rechtsradikalen verteidigten. Es war der nationale Geist einer staatstreuen Arbeitervertretung, der sie zum Stillhalten bewegte und der dann zur Integration in die sozialpartnerschaftlich konstruierte Deutsche Arbeitsfront (DAZ) führte.

Ein „Recht auf Widerstand“?

Ein zweiter Teil des Buchs widmet sich vor allem der Zeitgeschichte von der Adenauerära bis zur Gegenwart und den Wandlungen, die das Streikrecht im Postfaschismus erfahren hat. Dabei gibt es auch Ausblicke auf frühere Ausgestaltungen dieses Rechts bzw. auf entsprechende Regelungen im Ausland, wobei sich die Übersicht auf das restriktive Arbeitsrecht in der BRD konzentriert, das den politischen Streik im Prinzip als „rechtswidrig“ ausschließt. Der dritte Teil bringt dann Gegenbeispiele (Streiken gegen Mittelstreckenraketen, bundesweiter Frauenstreik, Gedenkminuten anlässlich von Neonazimorden, „verbandsfreie“ Streiks) aus der BRD, die diesen juristischen Konsens praktisch in Frage gestellt haben. Und der vierte Teil führt das fort, indem er praxisorientierte Hinweise und Argumentationshilfen für Aktivitäten bietet, die sich für ein generelles Streikrecht einsetzen wollen, um es so, wie es im Nachwort von Duygu Kaya heißt, zu einem „Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung“ zu machen.

Die Publikation stellt das Streikverbot in der BRD also in einen historischen Kontext, da es erst in der Adenauerära entstanden ist bzw. sich als herrschender Konsens mit Zustimmung der Gewerkschaften durchgesetzt hat. Diese Präzisierung ist notwendig und wurde auch bisher betont, so von der Bundeszentrale für politische Bildung, die dem Thema eine Expertise unter der Überschrift „Ein bisschen verboten“ widmete. Dort heißt es: „Erst seit den Streiks der Zeitungsbetriebe 1952, bei denen Beschäftigte für mehr Rechte im Betriebsverfassungsgesetz kämpften, gilt in Deutschland der politische Streik als verboten. Wie weitgehend dieses Verbot ist, bleibt allerdings umstritten: Im Grundgesetz ist das Streikrecht keineswegs eingeschränkt. Dass der Urteilsspruch von 1952 durch das Freiburger Landesarbeitsgericht als generelles Verbot politischer Streiks interpretiert wird, ist zunächst ein Kompromiss der Gewerkschaften mit der politischen Ordnung.“

So sieht es im Prinzip auch Hopmann, der als Rechtsanwalt an Prozessen um eine Verbesserung des Streikrechts teilgenommen hat. Er geht allerdings einen Schritt weiter und formuliert sein Resümee so: „Die deutsche Rechtsprechung ist verfassungswidrig“ (147). Dafür zeichnet er nach, wie sich nach 1945 in den Westzonen – gerade auch durch die politischen Streiks und Generalstreiks der Gewerkschaften – die neue deutsche Republik konstituierte, allerdings, was die Wirtschaftsverfassung betraf, genau im Gegensatz zu dem, was von gewerkschaftlicher Seite (prominent hier: Victor Agartz) an gemein- und planwirtschaftlichen Elementen in die Diskussion eingebracht worden war. Hier gaben die Gewerkschaften nach und verzichteten, wie dann später bei der Remilitarisierung, auf Widerstand. Sie „hätten ihr ganzes Gewicht einsetzen müssen“ (133) und damit auch Erfolge erringen können, hält Hopmann fest. Mit den schon vorher ergangenen arbeitsrechtlichen Entscheidungen – vor allem in Folge des Zeitungsstreiks von 1952 – war jedoch dieser Anpassung der Weg gewiesen. Genauer gesagt: Mit der Entscheidung des DGB, diese Rechtslage hinzunehmen, obwohl im Grundgesetz keine Beschränkung auf unpolitische Arbeitskämpfe festgeschrieben ist.

Im Endeffekt akzeptierten sie, dass ihre „ursprüngliche Funktion im Arbeitskampf umgedreht (wurde): Gewerkschaften sollten als Ordnungsfaktor statt als Gegenmacht fungieren“ (146). Seitdem folgen sie einer Linie, die durch ein „Arbeitsrechtskartell“ (151) mit faschistischer Tradition festgelegt wurde. Hopmanns Schluss lautet: „In Deutschland wird das Streikrecht durch die Rechtsprechung bestimmt. Diese Rechtsprechung kann sich nur ändern, wenn die Gewerkschaften politisch streiken und danach die Gerichte ihre eigene Rechtsprechung überprüfen müssen.“ (159) Dass und wie sie das Recht auf Widerstand in Anspruch nehmen können, dokumentiert der Sammelband dann vor allem an Beispielen aus den 1990er Jahren.

Und die gegenwärtige Lage?

Eifler stellt in ihren einleitenden Bemerkungen auch den Bezug zur aktuellen Militarisierung in Deutschland her. Sie verweist dazu als Parallele auf die Notstandsgesetzgebung, die in den 1960er Jahren zu Kontroversen in der Politik und ebenfalls in den Gewerkschaften führte, wo sich etwa Otto Brenner von der IG Metall eindeutig für die Notwendigkeit einer politischen Streikbewegung aussprach. Das deckte sich weitgehend mit der Stimmung in anderen Gewerkschaften. Doch als die SPD dann in die Regierung eintrat und die geplante Gesetzgebung für den Notstandsfall mittrug,wechselte der DGB zur Unterstützung der Regierungslinie und „distanzierte sich öffentlich von der Möglichkeit eines politischen Streiks“ (19). Und das geschah ausgerechnet bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen, die – siehe etwa das Arbeitssicherstellungsgesetz – einschneidende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Die gegenwärtige Militarisierung mit ihrem Abbau sozialer Leistungen und ihrer Formierung der Arbeitswelt stellt heute, so Eifler, eine ähnliche Situation dar. Ihr Fazit: „Gewerkschaftliche Strategiebildung muss daher zur Kenntnis nehmen, dass eine gewerkschaftlich akzeptierte Rechtsprechung zum politischen Streik eine Machtbalance zwischen Kapital und Arbeit dauerhaft ausschließt.“ (19f) Also gelte es, Gegenmacht zu schaffen. „Rechte schafft man, indem man sie sich nimmt.“ (20) In diesem Sinne berichtet abschließend Duygu Kaya, die 2021 am verbandsfreien Streik gegen den Lieferdienst „Gorillas“ teilgenommen hat, von ihren Erfahrungen, die äußerst deprimierend sind. Angesichts der brutalen Arbeitsbedingungen in ihrem Gewerbe hatte sie mit einer Kollegin die Arbeitsniederlegungen organisiert, „die nach deutschem Recht als ‚illegal‘ galten, da sie selbstorganisiert ohne Gewerkschaft stattfanden“ (220). Wo also die ordnende Hand eines DGB fehlte! Die Streikenden wurden darauf mit einer Entlassungswelle konfrontiert, was dann von den nationalen Gerichten und zusätzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgesegnet wurde. Schlimmer noch: Kaya, die selber Gewerkschaftsmitglied ist, erhielt keine Unterstützung von Gewerkschaftsseite, da man dort meinte, dass sie illegal gehandelt habe.

Sie hat sich aber davon nicht in die Resignation treiben lassen. Im Gegenteil, die Notwendigkeit, ein umfassendes Streikrecht durchzusetzen, ist für sie dadurch nur noch deutlicher geworden. Ihr Schlusswort kommt dann auch auf den heute nötigen Widerstand von Beschäftigten gegen die geplante „Konversion pervers“, die Umstellung ziviler Betriebe auf Rüstungsproduktion, zu sprechen und hält fest: „Die Macht eines umfassenden Streikrechts liegt in seiner Anwendung: Die Geschichte ist voller Beispiele, dass es mit vereinter Aktion in den Betrieben und gesellschaftlichem Aufbegehren möglich ist, die Kriegsmaschinen zu stoppen.“ (229) Das deckt sich mit dem, was von oppositionellen Gewerkschaftsinitiativen zu hören ist. So von der Gewerkschaftslinke Hamburg, die im Gewerkschaftsforum jüngst ihre Position darlegte und einen neuen arbeiterbewegten Aufbruch forderte. Dabei hob sie besonders das folgende Defizit hervor: „Wenn wir den Niedergang der DGB-Gewerkschaften konstatieren, gehört dazu auch die Nennung des Selbstverzichts auf den politischen Massenstreik.“

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Benedikt Hopmann/Duygu Kaya/Alex Kübler/Günter Watermeier (Hg.), Politischer Streik – Geschichte, Recht und Beispiele. Köln (PapyRossa) 2026, 351 Seiten, mit zahlr. Abb., ISBN 978-3-89438-880-5.

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Der Autor:

Johannes Schillo arbeitet als Autor, Journalist und Redakteur von Fachzeitschriften. Der Sozialwissenschaftler beschäftigt sich in seinen Artikeln und Büchern mit aktuellen Fragen aus (Weiter-)Bildung und Kultur. Zuletzt ist von ihm erschienen: „Ein nationaler Aufreger – Zur Kritik der Erinnerungskultur“ (Klemm + Oelschläger, 2022) und (zusammen mit Norbert Wohlfahrt) „Deutsche Kriegsmoral auf dem Vormarsch“ (VSA, 2023).

 

 

 

 

Bild: .papyrossa.de