Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wird unter der Überschrift – Mitbestimmung – in nur 2 Sätzen auf das antiquierte kirchliche Arbeitsrecht eingegangen. Dort heißt es: „Gemeinsam mit den Kirchen prüfen wir, inwiefern das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen Arbeitsrecht angeglichen werden kann. Verkündigungsnahe Tätigkeiten bleiben ausgenommen“. Die zukünftige Bundesregierung will also prüfen, inwiefern eine Angleichung möglich ist. Das Ganze bleibt eine unverbindliche Absichtserklärung.
Erinnert sei an dieser Stelle daran, dass vor ein paar Monaten die Bemühungen von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Mindeststandards für Arbeitsbedingungen in der Altenpflege als Tarifvertrag allgemeinverbindlich zu erklären, von den Kirchen torpediert wurde. Die Zustimmung der beiden großen kirchlichen Unternehmen in der Altenpflege Caritas und Diakonie zur Erklärung war die Voraussetzung zu dem Verfahren. Der Deutsche Caritasverband hat dem geplanten Verfahren seine Zustimmung verweigert und damit das gesamte Vorhaben gesprengt, die evangelische Seite schloss sich dem an.
Das ist geschehen, weil die Kirchen auf ihre Sonderrechte pochen können, die sie tagtäglich auf dem Rücken der Beschäftigten ausleben können.
Die kirchlichen Unternehmen sind in eine unübersehbare Anzahl von Einrichtungen und Rechtsträgern aufgesplittert, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts, als eingetragene Vereine oder gemeinnützige GmbH firmieren. Sie werden je nach Sichtweise und Interessenlage unterschiedlich zugeordnet und gezählt und bilden auch bei gleicher Trägerschaft einen bunten Flickenteppich.
Diese Einrichtungen haben sich zu profitablen Unternehmen mit ständig wachsenden Beschäftigtenzahlen entwickelt. Sie berufen sich immer noch auf die ihnen im Grundgesetz zugesicherte Kirchenautonomie und bestehen nach wie vor darauf, dass auf ihre Krankenhäuser, Altenheime und Beratungsstellen das Betriebsverfassungs- und das Mitbestimmungsgesetz nicht angewendet werden. Immer noch werden Verstöße gegen kirchenrechtliche Loyalitätspflichten mit verhaltensbedingten Kündigungen geahndet.
Das kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht – auch als Selbstbestimmungsrecht bezeichnet – wird von den Kirchen arbeitsrechtlich insbesondere in drei Richtungen ausgeübt:
- Für eine Mitarbeit in kirchlichen Einrichtungen wird von den mehr als 1,3 Millionen Beschäftigten eine Übereinstimmung mit den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen erwartet. Ein Verstoß gegen diese Loyalitätspflichten zieht arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Kündigung – nach sich.
- Anstelle eines Betriebs- oder Personalrates werden die kirchlichen Beschäftigten durch eine Mitarbeitervertretung an den betrieblichen Entscheidungen beteiligt.
- Die Löhne und andere grundlegende Arbeitsbedingungen werden überwiegend nicht im Rahmen von Tarifverhandlungen („zweiter Weg“) oder einseitig vom Arbeitgeber („erster Weg“) festgelegt, sondern durch Gremien, die paritätisch aus den Reihen der Beschäftigten und der Unternehmensleitung besetzt werden („dritter Weg“). Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) sind nach Ansicht der Kirchen mit dem Dienst am Nächsten unvereinbar und werden deshalb ausgeschlossen.
Kirchliche Anstellungsträger unterbinden die Gewerkschaftsarbeit
Seit Mitte der 1970er Jahre sind gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte meistens mit Hilfe der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di dabei, immer wieder zu klären, inwieweit kirchliche Anstellungsträger die Gewerkschaftsarbeit unterbinden bzw. behindern dürfen.
Dabei ging und geht es meistens um
– das Werberecht, also um das Recht, neue Mitglieder zu werben und diese werbewirksam und agitatorisch zu informieren und Schriften, wie Flugblätter und Plakate zu verteilen und auszuhängen.
– das Informationsrecht und bedeutet neben dem Ausbringen von Informationsmaterial aber auch, dass die Mitglieder ihre Gewerkschaft über Belange der Arbeitsverhältnisse oder des Betriebes informieren können, um ihr eine sachgerechte Interessenvertretung zu ermöglichen.
– das Aushangrecht, es erfasst besonders auch das Recht, Info-Material am Schwarzen Brett anzubringen. Es besteht ein Anspruch darauf, ein gewerkschaftseigenes Schwarzes Brett an einer, allen Beschäftigten leicht zugänglichen Stellen anbringen zu lassen.
Es bleibt laut Bundesverfassungsgericht den gewerkschaftlich organisierten Betriebsangehörigen unbenommen, sich innerhalb des Betriebes werbend und unterrichtend zu betätigen.
Doch in der Praxis muss z.B. die Anbringung eines Informationsbretts als elementares Recht vor dem Arbeitsgericht für jede Einrichtung erstritten werden.
Für die gewerkschaftlich aktiven Beschäftigten eine zermürbende Sisyphosarbeit, die nach jeder Niederlage ganz von vorne wieder begonnen werden muss.
Die Beschäftigten im kirchlichen Bereich
Der Wettbewerb zwischen katholischen und evangelischen Einrichtungen und die Konkurrenz zu anderen Wohlfahrtsverbänden und privaten und öffentlichen Trägern prägt die Situation der kirchlichen Beschäftigten. Der Wettbewerb wird vor allem über die Löhne ausgetragen.
Bei der Gestaltung des Arbeitsrechts berufen sich die Kirchen auf die ihnen im Grundgesetz zugesicherte Kirchenautonomie und bestehen nach wie vor darauf, dass auf ihre Krankenhäuser, Altenheime und Beratungsstellen das Betriebsverfassungs- und das Mitbestimmungsgesetz nicht angewendet werden. Das bedeutet,
- die Beschäftigten bei kirchlichen Einrichtungen können keine Betriebsräte wählen, sondern nur Mitarbeitervertretungen, deren Rechte gegenüber den Betriebsräten stark eingeschränkt sind. Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Mitbestimmungsrechte kommt, entscheiden nicht die staatlichen Arbeitsgerichte, sondern innerkirchliche Schlichtungsstellen. Deren Entscheidungen haben lediglich Empfehlungscharakter, da es keinerlei Durchsetzungsmittel wie im staatlichen Recht gibt,
- Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks sind bei den Kirchen ausgeschlossen. Um das Streikrecht wird seit Jahrzehnten vor Gerichten gestritten, ohne dass ein Durchbruch erzielt wurde,
- die Beteiligung der Mitarbeitervertretungen und oder gar der Gewerkschaften in Aufsichtsräten bzw. entsprechenden Aufsichtsgremien ist nicht vorgesehen. Anders als in der Industrie oder im öffentlichen Dienst schieben kirchliche Regelungen der Mitbestimmung einen großen Riegel vor. Dies widerspricht dem sonst von den Kirchen vorgetragenen Gedanken der „Dienstgemeinschaft“ aller Beschäftigten einschließlich der Leitungen,
- diese Dienstgemeinschaft, übrigens ein Begriff aus dem deutschen Faschismus, wird als Begründung herangezogen, weshalb mit Gewerkschaften keine Tarifverträge abgeschlossen werden (es gibt einige wenige Ausnahmen),
- Tarifverhandlungen mit einem möglichen Streikrecht sind nicht vorgesehen, mehr noch, den Gewerkschaften wird vorgeworfen, durch ihre Interessenvertretungspolitik den Gegensatz zwischen Beschäftigten und Unternehmen zu verschärfen, den es so in kirchlichen Einrichtungen gar nicht geben würde,
- statt über Tarifverträge wird das kirchliche Arbeitsrecht in innerkirchlichen Arbeitsrechtlichen Kommissionen (ARK) festgelegt, die zwar von der Anzahl her paritätisch besetzt sind, den kirchlichen Unternehmen aber einen bequemen strukturellen Vorteil bieten. Sie verhandeln ja nicht mit unabhängigen Gewerkschaftsfunktionären mit entsprechender Ausbildung, Erfahrung und Organisation im Rücken, sondern mit von ihnen abhängig beschäftigten Arbeitnehmern. Sollte man sich in diesen Kommissionen nicht einigen, steht am Ende eine Zwangsschlichtung, deren Regularien wiederum die Kirche bestimmt,
- die Mitarbeitervertretungen können den Druck im Betrieb oft nicht aushalten, weil sie durch ihr abhängiges Beschäftigungsverhältnis erpressbar sind,
- Vorreiter für Lohnabsenkungen und prekärer Beschäftigung war ein Großteil der diakonischen Einrichtungen bereits 1998 bei der Einführung von „Leichtlohngruppen“, das kirchliche Arbeitsrecht, der sogenannte dritte Weg, wurde dafür missbraucht,
- mittlerweile hat jeder vierte Arbeitnehmer unter 34 Jahren, der bei der Kirche arbeitet, ein begrenztes Arbeitsverhältnis und der Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit in kirchlichen Einrichtungen hat extrem hohe Ausmaße erreicht
und
der Trend zum Outsourcing wurde bei kirchlichen Einrichtungen eingeläutet, wobei die Ausgliederung von Tätigkeiten in eigene Tochterunternehmen zur Lohnsenkung genutzt wird und die Entfernung unerwünschter langjähriger Beschäftigter durch ein Insolvenzverfahren möglich macht.
Seit Jahrzehnten schuften die „Programmkräfte“ in den Maßnahmen der Arbeitsverwaltung bei den Kirchen für „einen Appel und ein Ei“ oder als 1-Euro-Jobber
Seit den 1990er Jahren treten die Kirchen und ihre neu gegründeten Beschäftigungs- und Maßnahmeunternehmen auf dem Arbeitsmarkt auf und nutzen vor allem langzeitarbeitslose Menschen in den gut geförderten Maßnahmen brutal aus.
Die Menschen in den Maßnahmen werden bewusst vom ersten Arbeitsmarkt ferngehalten, auch weil sie für den Maßnahmeträger gut eingearbeitete vollwertige Arbeiterinnen und Arbeiter sind und in den sogenannten Zweckbetrieben für Profit sorgen. Da sie rechtlich gesehen in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben sie auch keine Rechte, die sich aus einem regulären Normalarbeitsverhältnis ergeben. Sie sind den im Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter ausgeliefert und damit verstoßen diese Maßnahmen gleich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, wie gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Berufsfreiheit oder das Koalitionsrecht.
Menschen im Maßnahmen- und Arbeitsgelegenheitengestrüpp
- Es gibt Menschen, die seit Jahren immer noch unter besonderen „Vermittlungshemmnissen“ leiden. Sie haben seit 10 bis 12 Jahren immer die gleiche Beschäftigung beim gleichen kirchlichen Maßnahme- bzw. Anstellungsträger. Sie haben auch alle Programme durchlaufen, die die Arbeitsverwaltung in ihren Angeboten hat.
- Dabei haben sich in der Zusammenarbeit mafiöse Strukturen, gegenseitiges Geben und Nehmen und Kungeleien zwischen den kirchlichen Einrichtungen und den Jobcentern entwickelt, die keinerlei Kontrolle unterworfen ist.
- Der Einsatz der „Programmkräfte“ hat dazu geführt, dass der kirchliche Maßnahme- bzw. Anstellungsträger Dienstleistungen für sich selbst nicht mehr bei Fremdfirmen mit tarifgerechten Entgelt einkaufen muss, sondern z.B. die Reinigungen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten durch die recht- und schutzlosen Arbeiterinnen und Arbeiter erledigen lässt.
- Diese Menschen werden in privaten Haushalten und Gewerben eingesetzt, die dann für eine Stunde Arbeit bis zu 20,00 Euro an den kirchlichen Träger zahlen müssen.
- Wenn es der Betriebsablauf notwendig macht, werden bei den Arbeitsgelegenheiten auch Überstunden angeordnet, die dann mit 1,50 Euro in der Stunde vergütet werden.
- Bei einigen Maßnahmen kassieren die kirchlichen Einrichtungen monatlich pro Teilnehmer bis zu 500,00 Euro „Regiekosten“. Wer diese Summe pro Träger und Teilnehmer zusammenrechnet und dann noch schaut wie viele „Regisseure“ in Wirklichkeit tätig sind, sieht, wie lukrative diese Förderketten sind.
- Wenn bei Maßnahmen z.B. die Zusätzlichkeit nach den etwas verschärften Kriterien nicht gegeben ist, stellen die Kirchen schnell „Projektbezüge“ her oder man kann auch eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ für alle Gewerbe, die im Aktionsraum liegen, vom Einzelhandelsverband erhalten, die wird der Arbeitsverwaltung vorgelegt und alles ist gut.
- In Läden in denen Ware verkauft wird, wird eine Erklärung abgegeben, dass nur an Bedürftige verkauft wird oder für eine Zeit lang werden Waren nicht mehr verkauft, sondern gegen eine Spende ausgegeben.
Bei neuen Programmen, wie nach dem Teilhabechancengesetz wird die Situation für die geförderten Beschäftigten auch bei den Kirchen noch verschlimmert, weil
- in den ersten 2 Jahren eine 100-prozentige Entgeltzahlung aus öffentlichen Mitteln erfolgt, die sich in den folgenden 3 Jahren dann verringert.
- nach 5 Jahren keine Verpflichtung für die Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung besteht und ein Großteil der Betroffenen wieder in den Hartz-IV-Bezug gehen wird.
- der typische Arbeitsvertrag im Rahmen dieser Förderung voraussichtlich zunächst auf zwei Jahre angelegt sein wird und bei guter Führung und Leistung anschließend für drei Jahre verlängert werden kann.
- es sich nur zum Teil um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Da keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden, ist am Ende nur der Hartz-IV-Bezug möglich und das Hartz IV-System greift wieder. Es braucht kein Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III gezahlt werden und es fallen keine Vermittlungskosten an.
- die Jobcenter zusammen mit den potentiellen Arbeitgebern entscheiden, welcher Mensch welche Stelle annehmen muss. Der Arbeitszwang seitens der Jobcenter steht dabei der Selbstbestimmung des Einzelnen entgegen.
- ein Angebot nicht abgelehnt werden kann. Auf jegliche Verweigerung folgt die Sanktionierung durch die Jobcenter.
- der Mindestlohn, selbst in Vollzeit sind das etwa 1.550 Euro brutto, zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel ist. Schon gar nicht kann man davon seine Familie ernähren.
- es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme handelt und sich damit kein Arbeitsverhältnis begründet. So sind Verstöße gegen Arbeitsrechte und Arbeitsschutz vorprogrammiert.
- im Zuge der Beschäftigung von Zusatzjobbern reguläre Beschäftigung in nicht zu vernachlässigendem Umfang verdrängt und der bestehende Wettbewerb beeinflusst werden.
- Maßnahmeteilnehmer aus der Maßnahme durch die Arbeitsverwaltung abberufen werden können, z.B. für Bildungsmaßnahmen oder eine andere Arbeitsaufnahme
- die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit ebenfalls berührt wird, weil die Menschen gezwungen werden, jede Arbeit, Beschäftigung oder Maßnahme anzunehmen.
- es bei diesem Programm, hier die SGB II Vorschrift der § 10 Abs. 2 angewandt wird. Danach ist einem erwerbslosen Menschen jede Arbeit zumutbar und er kann nur ausnahmsweise Arbeitsangebote ablehnen, z.B. nur, wegen besonderer körperlicher Anforderungen oder wegen der Gefährdung der Erziehung des Kindes. Ausdrücklich kein „Wichtiger Grund“ zur Ablehnung eines Vermittlungsangebots soll sein, dass die „Arbeitsbedingungen ungünstiger“ als die Bedingungen des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses sind. Das ist der Hebel, mit dem man die Beschäftigten mit staatlichem Zwang in den Niedriglohnsektor drängt
und weil die arbeitenden Menschen immer noch unter der Knute der Jobcenter stehen. Da es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme handelt, sind sie während der gesamten Laufzeit nicht nur ihren Unternehmen, sondern auch der „Betreuung“ durch die Jobcenter unterworfen.
Ehrenamtliche Arbeit
Die beiden Großkirchen betonen gern, dass sie in entscheidendem Maße auf das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder angewiesen sind. In der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche engagieren sich jeweils rund eine Million Menschen freiwillig und unentgeltlich. Hinzu kommt die ehrenamtliche Arbeit unzähliger Menschen in Einrichtungen der zu Sozialkonzernen mutierten früheren christlichen Wohlfahrtsverbänden der Diakonie und der Caritas. Der Beitrag der Frauen an dieser Mitarbeit ist mit einem Anteil von etwa 70 Prozent besonders hoch.
Bei dem Einsatz der ehrenamtlich arbeitenden Menschen entstehen neue Unterschichtungen zwischen Erwerbsarbeitsverhältnissen und Ehrenamtlichen bzw. den neuen Freiwilligen des Bundesfreiwilligen Dienstes. Das führt zu noch mehr Konkurrenz zwischen den ohnehin schon heterogenen Beschäftigtengruppen bei den Kirchen und zwischen Ehrenamtlichen, Freiwilligen und bezahlten Kräften. Eine Trennung zwischen Erwerbsarbeit und Engagement ist kaum mehr möglich.
Die ehrenamtlichen Arbeitskräfte haben schon immer gegen Gotteslohn als Lückenbüßer nicht besetzte Planstellen ausgleichen müssen, die dann mit öffentlichem Geld weiter voll aus finanziert werden und der „Dienst am Menschen“ als Notdienst aufrechterhalten wird.
Der Personalmangel in den schlecht bezahlten Sozial- und Pflegeberufen lässt wieder einmal den Ruf nach verbindlicheren und verlässlicheren Strukturen beim Ehrenamt ertönen. Man möchte die engagierten Menschen stärker in vertragliche Vereinbarungen einbinden und in personell unterversorgte Bereiche noch mehr als bisher einsetzen, auch um mehr Planungssicherheit zu erhalten.
Weil Staat, Kirchen, Wohlfahrtsverbände und private Träger die sozialen und pflegerischen Arbeiten nicht regulär bezahlen wollen, erhöht sich der Bedarf an der „freiwilliger Arbeit“ immens. So ist es kein Zufall, dass wieder offen über die Einführung von Arbeitsdiensten im Sinne von „sozialen Pflichtjahren“ diskutiert wird. Die Umsetzung dieser Überlegungen scheitert derzeit noch daran, dass sie ohne Verfassungsänderung schwer zu realisieren wäre, denn das Grundgesetz Artikel 12, Abs. 2 gebietet: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden“.
Wie aber die Erfahrungen mit dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) zeigen, geht das auch einfacher. Dort wird zwischen dem „Freiwilligen“ und dem „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ eine Vereinbarung abgeschlossen, die mit einer Verpflichtung für einen vollen Arbeitstag (40 Stunden für unter 27-Jährige und 20 Stunden für über 27-Jährige wöchentlich) über mindestens zwölf Monate hinweg verbunden ist und mit einem Taschengeld (maximal 336,00 Euro monatlich) entlohnt wird.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund nennt diese Form des BFD eine „nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung“.
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Wie heißt es im Koalitionsvertrag noch: „Gemeinsam mit den Kirchen prüfen wir, inwiefern das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen Arbeitsrecht angeglichen werden kann. Verkündigungsnahe Tätigkeiten bleiben ausgenommen“.
Mit dieser unverbindlichen Absichtserklärung erweist die zukünftige Regierungskoalition den Beschäftigten bei den Kirchen einen Bärendienst.
Quellen: EKD, Kath. Bischofskonferenz, Ev. Kirchentag 2019, Bundesfreiwilligendienst, SGB II, Stadt Dortmund, WAZ Bildbearbeitung: L.N