Dieser Text ist zunächst am 15.10.2026 als IMI-Studie/Analyse 2026/24 von der Informationsstelle Militarisierung veröffentlicht worden.
Von Andreas Seifert
Im Juli 2026 beschloss das Kabinett ein Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz.[1] Beschleunigt wird aber der Semantik zum Trotz keine Infrastruktur, sondern Genehmigungsprozesse, damit die Bundeswehr noch schneller ihren Bedarf an baulichen Maßnahmen erfüllen kann. Damit die Bundeswehr schneller das bauen kann, was sie möchte, ist es natürlich am einfachsten, wenn man diese Prozesse gleich ganz abschafft. Zur Absicherung auch zukünftiger militärischer Ansprüche wird nebenbei der Rechtsrahmen für das Militär noch weiter ausgeweitet und von der zivilen Welt abgeschnitten.
Nichts Neues?
Das neue Beschleunigungsgesetz steht in einer Reihe mit anderen Beschleunigungsgesetzen[2], die vor allem die Beschaffung betroffen haben, aber eben vor allem auch zum Abbau von Prozessen, Kontrollen und Nachweispflichten geführt haben, es setzt hier allerdings neue Maßstäbe. Nicht nur in der unverblümten Art, die Erfüllung militärischer Anforderungen von allen zivilen Einsprüchen zu „befreien“, sondern eben auch darin, diese als dauerhaft festzuschreiben. Alle Auflagen und Vorgaben, die vor allem den Zugriff auf öffentliche und private Güter einschränkten und individuelle Rechte gestärkt haben – und die ja vielleicht sogar übermäßig oft zur Anwendung gekommen sind – werden hier fürs Militär vom Tisch gewischt. So ist zwar für unseren Kanzler die Vergesellschaftung von Wohnungen bzw. die Enteignung großer Wohnbaukonzerne ein absolutes No-Go, wenn es aber gut fürs Militär wäre, würde das mit dem neuen Gesetz durchaus gehen.
Neben dem genannten Arbeitstitel, der wohl dem/der geneigten Abgeordneten die Dringlichkeit und Alternativlosigkeit nahelegen soll, heißt das Gesetz nüchtern „Gesetz für den Bau und Betrieb von Infrastruktur für Zwecke der Bundeswehr (Bundeswehrbaugesetz – BwBauG)“. Das Gesetz selbst besteht aus einem knappen Paragraphenrahmen und Änderungsgesetzen für eine Reihe von bestehenden Bundesgesetzen. Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin festzulegen, dass viele der in den letzten Jahrzehnten erarbeiteten Gesetzesvorgaben bei Immissionen, Umweltverträglichkeit, Wasserhaushalt, Wald- und Naturschutz alle nicht mehr gelten, wenn die Bundeswehr sie als hinderlich erachtet. Darüber hinaus soll das Gesetz neu auftretende Probleme im Soldatengesetz beheben[3] sowie – das ist ebenfalls noch von Interesse – auch den Erwerb und die Ausweisung neuer Flächen für die Bundeswehr vereinfachen.
Die Eingriffe in die erste hier genannte Gruppe sind alle der gleichen Natur – fürderhin soll die Bundeswehr sich aufwendige Genehmigungen für Abholzungen, Naturschutz, Gewässerschutz, Artenschutz etc. sparen. Wo ansonsten eine seltene Krötenart den Fortgang von Bauarbeiten aufhalten könnte, gilt dies nun nicht mehr für die Bundeswehr. Das Bundesministerium betont zwar, dass ihm dieser Schutz weiterhin wichtig sei[4], sichert sich aber mit dem Gesetz einen Rahmen ab, in dem dies nicht mehr nötig ist: Hauptsache ein Eurofighter kann aufsteigen und ein Panzer benzintropfend in der Landschaft seines Einsatzes harren. Ein geplanter Windpark wird nicht gebaut werden können, wenn die Bundeswehr entsprechendes Gelände zu einem Schutzbereich erklärt und einen entsprechenden Bau oder vielleicht den dortigen Wald als störend empfindet. Es erstaunt schon fast, dass in dieser Gruppe der Denkmalschutz fehlt – aber der ist Ländersache. Einzelne Länder (Bayern und Baden-Württemberg) haben bereits Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht oder auch schon verabschiedet, die die länderbezogenen Bau-, Natur-, Umweltgesetze und zusätzlich die Denkmalpflege zugunsten einer freizügig handelnden Bundeswehr geändert haben.[5] Dies sind seitens der Länder recht durchsichtige Manöver, die vor allem sicherstellen sollen, dass möglichst viel bei ihnen gebaut wird, um damit zusätzliche Einnahmen zu verzeichnen. Das Signal ist hier: alles im Prinzip sinnvolle Gesetze, die dem militärischen Aufstieg aber im Wege sind und damit entfallen sollen.
Und doch noch mehr
Aus der ersten Gruppe von Gesetzen sticht das Waldgesetz ein wenig hervor, da es nun auch zivile Unternehmen, die z.B. Munition für die Bundeswehr produzieren, von der Einhaltung des Waldschutzes ausnimmt, indem sie ihre ggf. von Bäumen überwucherten Bunker und Produktionsanlagen vom „Wald“ ausnimmt. Das ebnet den Weg zur Erweiterung entsprechender privater Anlagen. Anlagen wie die von DND in Würgendorf, MBDA in Schrobenhausen, Nammo bei Schönebeck, Bayer-Chemie und Nitro-Chemie in Aschau am Inn, das Rheinmetallwerk in Unterlüss oder auch das letztlich stadtnah gelegene Gelände von DynITEC (Diehl&Rheinmetall) in Troisdorf zeigen auf, dass dies kein kleiner Schritt ist.
Die zweite Gruppe, die Eingriffe vor allem in die militärische Landbeschaffung und die Ausweisung von Schutzbereichen, gehen hier noch einen kleinen Schritt weiter. Das Landbeschaffungsgesetz (Langfassung: Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung) erhält interessante Erweiterungen. So wird hier die problemlose Rücknahme ehemaliger Bundeswehrliegenschaften festgeschrieben, die noch nicht einer neuen Nutzung zugeführt wurden. Entscheidend ist der Eingriff in das Landbeschaffungsgesetz in seiner Verkürzung von Fristen zu Einspruch und Stellungnahme auf drei Monate – sollte sich das Grundstück bereits im Besitz des Bundes befinden, kann diese sogar ganz entfallen. Damit und in der Kombination, dass Umwelt-, Naturschutz- oder auch Gewässerschutz für die Bundeswehr keine Rolle mehr spielen, wird jede auch nur theoretische Mitsprache durch kommunale Akteure nahezu nullifiziert.
Auch das Schutzbereichgesetz (Langfassung: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung) bekommt nun Fristenregelungen, die die Prozesse beschleunigen sollen und dazu führen, dass ein Zustand entsteht indem „es […] nicht der Bund [ist], der seine Rechte durchsetzen muss, sondern der aktive Part […] bei den Gemeinden [liegt], die die Schutzbereichsanordnung […] überprüfen lassen wollen.“ Zudem wird die Zweckbestimmung ausgeweitet, die weit über den engeren Begriff einer „Verteidigungsanlage“ hinausgehen kann. Als Schutzbereich gelten Flächen rund um militärische Gelände bzw. Anlagen, die zwar im Privatbesitz sind, für die die Bundeswehr aber die Nutzung bestimmen oder begrenzen kann, z.B. indem die landwirtschaftliche, touristische oder bauliche Nutzung verboten oder eingeschränkt wird. Mit der Neuregelung wird der „Schutzbereich“ zur Universalwaffe, Genehmigungen an anderer Stelle zu erzwingen bzw. sich über mögliche Einsprüche hinweg zu setzen.
Und als ob das alles noch nicht reicht, wird mit der Einsetzung des Bundesverwaltungsgerichts der Widerspruchsweg auf eine einzige Instanz zusammengestrichen: erst und letztinstanzlich. Auch dies hilft im Zweifel die Prozessdauer zu verkürzen, vor allem führt es dazu, dass alle Fälle in ihrer Unterschiedlichkeit vor immer demselben Richtergremium landen werden und die Chancen reduziert werden, lokale Bedürfnisse berücksichtigt zu sehen.
Der Eingriff in das Bundesleistungsgesetz ist ebenfalls etwas Besonderes. Es regelt den staatlichen Zugriff auf privaten Besitz im Falle der Abwehr einer drohenden Gefahr, im Falle der Verteidigung oder aber auch im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Verträgen. Hier wurde die Liste der „Leistungen“, die Bürgern und Unternehmen abverlangt werden können, um den Zugriff auf Geschäftsdaten und -informationen erweitert – und damit z.B. auf alles urheberrechtlich Geschützte inkl. technischen Zeichnungen und Quellcodes. Drastisch ist auch, dass für den Verteidigungsfall die Akquirierung von „sonstigen Ausrüstungsgeständen und Unterkunftsgeräten für Truppen“ präzisiert wird auf: „dazu zählen auch Waren des täglichen Gebrauchs, wie z.B. Hygieneartikel, verpackte Lebensmittel, Süßwaren oder Getränkedosen.“ Vereinfacht sichert dies der Bundeswehr das Recht zu, einen Supermarkt entlang einer Transportroute plündern zu können – natürlich gegen einen Ausgleich. Auch wird der Kreis der Leistungsempfänger ausgeweitet und vermittelt ist es möglich, einer Kriegswirtschaft die benötigten Rohstoffe per Anordnung zuzuführen bzw. beim Outsourcing von Bundeswehraufgaben eine Delegation in die Privatwirtschaft zu ermöglichen. In §70 wird zudem die Mitsprache „zuständiger Behörden“ bei der Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von einer zu treffenden „Vereinbarung“ auf ein „Benehmen“ heruntergestuft, auch wenn hier ergänzend festgehalten wird, dass Sperrungen nur befristet möglich sind.
Warum jetzt?
Das Gesetz gibt vor ein Problem zu lösen, das aus dem Aufwuchs der Bundeswehr resultiert. Und da dieser schnell gehen müsse, müssten auch die damit zusammenhängenden Fragen schnell geklärt, Gelände schnell erworben und Genehmigungen zum Bau schnell erteilt werden können. Pikant an diesem Gesetz ist vor allem, dass sein unmittelbarer Bedarf nicht unbedingt ausreichend dargelegt ist – vielfach haben ja schon Bundesländer, wie erwähnt z.B. in Bayern und in Baden-Württemberg, Bauordnungen und andere Gesetze schon ganz wesentlich in diesem Sinne angepasst. Umgekehrt wird hier ein Gesetz vorgelegt, das ab nun gilt, bis man es ersetzt und dessen Eingriff in den Rechtsrahmen doch recht tief geht. Die Bundeswehr selbst gibt an, dass es ggf. in einigen Fragen – gemeint sind hier insbesondere die Eingriffe in Natur- und Umweltschutz – Widersprüche zum EU-Recht gibt und es vor allem um eine Aufbauphase geht, die man 2033 glaubt, abgeschlossenen zu haben.[6] Ein solcher Zeitrahmen ist indes im Gesetzentwurf nicht hinterlegt. Dort wird ausdrücklich darauf verzichtet, das Gesetz einer Evaluation zu unterziehen und auf eine unbefristete Gültigkeit gedrungen. Die Bundeswehr wird hier dauerhaft davon befreit, die Bedürfnisse der Gesellschaft nach Natur- und Umweltschutz, nach Gewässerschutz und natürlich auch nach Klimaschutz zu befriedigen: mit diesem Gesetz ist die Bundeswehr dabei sich ein Paralleluniversum zu schaffen. Es definiert die Bundeswehraufrüstung als ein überragendes Interesse des Staates, dem alles andere nachzuordnen ist – was Übrigens selbst dem insgesamt wohlgesonnen Bundesrat zu weit geht.[7]
Das Gesetz rollt auf einer Welle der militärischen Empathie auf Seiten der Bundestagsabgeordneten und wird aller Wahrscheinlichkeit nach wie auf Butter durch die Ausschüsse gleiten. Und da klar sein dürfte, dass diese Empathie unter den sozialen Folgen der Aufrüstung leidet, muss es schnell gehen, muss der Druck hoch bleiben, um die Selbstamputation ziviler Bedürfnisse noch abschließen zu können. Ist erst einmal alles in trockenen Tüchern, ist die Gemeinde erst einmal außen vor, wird es zu spät sein, das Munitionswerk in der Nachbarschaft zu verhindern oder doch noch den Windpark zu Ende bauen zu können.
In seiner Begründung hält die Regierung fest: „Die jeweiligen Standorte orientieren sich dabei an den strategischen Vorgaben, so dass bisherige Kompromisse und die Unterordnung unter andere planerische Aspekte nicht mehr in dem bisherigen Umfang möglich sein werden.“[8] Kompromisslos für die Aufrüstung.
Anmerkungen
[1] Der Gesetzentwurf findet sich auf dem Server des Bundestages als Drucksache 21/8409. Alle Zitate und Verweise in diesem Text beziehen sich auf den Entwurf.
[2] Siehe hierzu auch Andreas Seifert, Optimierungswahn – die Crux vom Bürokratieabbau in der Beschaffung, IMI-Analyse 21/2025.
[3] Hier geht es um versorgungsrechtliche Ansprüche für Soldaten, die nicht wie bisher in ihrer eigenen Wohnung untergebracht sind, sondern nun in Kasernen am Einsatzort.
[4] Der Bau von Kasernen soll schneller und unkomplizierter werden, Bundesministerium der Verteidigung/ www.bmvg.de, 1.7.2026.
[5] Siehe z.B. Jürgen Wagner, Neues von der Infrastrukturfront, IMI-Analyse 19/2026.
[6] Der Bau von Kasernen soll schneller und unkomplizierter werden, Bundesministerium der Verteidigung/ www.bmvg.de, 1.7.2026.
[7] Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf, Anlage 2 des Gesetzentwurfs, S. 39.
[8] Begründung des Gesetzes, S. 16.
Quelle und weitere Infos: https://www.imi-online.de Bild: www.koop-frieden.de