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Aktuelles Rechtsgutachten: Arbeitsrechtliche Privilegien für Kirchen sind nicht mehr haltbar

Im November 2022 verabschiedeten die katholischen Bischöfe der 27 Diözesen in Deutschland, gut in den Medien platziert, eine Änderung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“. Was großartig klingt, meint allerdings nur das Ende der arbeitsrechtlichen Diskriminierung, wenn die Beschäftigten der katholischen Kirchen sich zu einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft bekennen oder wenn sie nach einer Scheidung wieder heirateten. Es ist weder die Aushandlung von Tarifverträgen auf Augenhöhe vorgesehen noch das Grundrecht auf Streik. Auch bei Fragen der Glaubens- und Meinungsfreiheit können Beschäftigte weiterhin von den Kirchenunternehmen sanktioniert werden, sogar bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes. Der ist beispielsweise vorgesehen, wenn Beschäftigte aus der Kirche austreten.

Der öffentlichkeitswirksame Vorstoß der katholischen Kirche zeigt wie so häufig in der Vergangenheit, dass bei beiden christlichen Kirchen kein ernsthafter Reformwille vorhanden ist und sie nur die Salamitaktik anwenden, immer nur so viel Veränderungen zuzulassen, wie sie unter dem jeweils aktuellen Druck sein müssen. Hatte doch die neue Bundesregierung die Anpassung des kirchlichen an das staatliche Arbeitsrecht erstmals im Koalitionsvertrag zum Thema gemacht und das Handeln bei den Kirchen damit angemahnt.

Ein aktuelles Rechtsgutachten, das das Hugo-Sinzheimer Institut der Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat, kommt zu dem Ergebnis, dass die Ungleichbehandlung von Beschäftigten der Kirchen nicht länger haltbar und nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Aktuelles Rechtsgutachten: Arbeitsrechtliche Privilegien für Kirchen sind nicht mehr haltbar weiterlesen