Zur konkreten Lebenssituation armer Menschen in der Großstadt – als Kunde bei den vormals dem Gemeinwohl verpflichteten Sparkassen

Die Sparkassenvorstände gehören zu den Topverdienern in der Bankenbranche. Ein Vorstandsvorsitzender einer größeren Unternehmenstochter der Kommune erhält in der Regel jährlich bis zu 700.000 Euro und die einfachen Vorstände sind mit einem Jahreseinkommen von rund 600.000 Euro dabei.

Die ärmeren Menschen in den Städten haben seit einiger Zeit allerdings erhebliche Probleme mit den städtischen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten. Sie sind als Kunden nicht mehr gern gesehen, bekommen nur schwerlich ein Konto und wenn sie ein Pfändungsschutzkonto bei den Sparkassen eingerichtet haben, auf dem ihre Sozialleistungen vor Pfändungen geschützt sind, werden ihnen systematisch Steine in den Weg gelegt, wenn sie an ihr Geld möchten.

Die ersten Sparkassen wurden vor über 200 Jahren gegründet, um einkommensschwächeren Bürgern die Möglichkeit zum sicheren Sparen zu geben. Die anfangs eng beschränkte Geschäftstätigkeit der Sparkassen wurde mit der Zeit so umfassend ausgedehnt, dass Sparkassen heute als Universalbanken tätig sind.

Sparkassen sind dem Gemeinwohl verpflichtet

Die Sparkassen genießen in Deutschland einen besonderen Status. Schon der Name „Sparkasse“, ist gemäß Kreditwesengesetz geschützt. Die Träger der Sparkassen sind in der Regel Städte oder Landkreise und diese können ihre Anteile nicht an private Investoren verkaufen. Sie müssen sich ganz klar und deutlich am Gemeinwohl statt an der Gewinnmaximierung orientieren. Erwirtschaftete Gewinne müssen gemeinwohlorientiert ausgegeben werden oder fließen an den Träger, in der Regel ist das die Stadt oder der Landkreis.

Es gelten das Gesetz über das Kreditwesen (KWG), die Sparkassengesetze der jeweiligen Bundesländer und die vom jeweiligen Träger erlassene Satzung. Der Paragraf 40 KWG reserviert die Bezeichnung „Sparkasse“ grundsätzlich für öffentlich-rechtliche Unternehmen und zielt auf eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und die regionale Beschränkung der Geschäftstätigkeit ab.

Bilanzsumme von fast 1.500 Milliarden Euro

Am 01. Januar 2023 waren die Sparkassen mit 359 Instituten, über 12.000 Geschäftsstellen, mehr als 200.000 Beschäftigten und 586.000 Kunden in ganz Deutschland vertreten.

Im Geschäftsjahr 2022 brachten sie es gemeinsam auf eine Bilanzsumme von fast 1.500 Milliarden Euro. Im operativen Geschäft konnten die Sparkassen ihr Betriebsergebnis vor Bewertung um gut 19 Prozent auf 11,5 Milliarden Euro steigern. Dabei kletterte der Zinsüberschuss um 9,2 Prozent auf 21 Milliarden Euro und der Provisionsüberschuss um 3,9 Prozent auf 9,4 Milliarden Euro. Als Gründe dafür geben die Sparkassen neben der Zinswende ein stark gestiegenes Bauspargeschäft, netto rund 690.000 mehr Girokonten und deutlich mehr Volumen im bargeldlosen Zahlungsverkehr an. Einen noch höheren Gewinn sollen die Abschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere, die vier Milliarden Euro höher lagen als 2021 verhindert haben.

So konnten auch die Vorstände fürstlich entlohnt werden.

Abschied von der „Gratiskultur“

Jedermann in der Branche weiß, dass große Filialen, die eine gute Beratung bieten, unverzichtbar sind, dennoch haben die Sparkassen kontinuierlich Filialen geschlossen, das Beratungsangebot abgebaut und sich vorrangig auf die vermögenden Kunden ausgerichtet.

Seit Jahren schon, müssen Kunden der Sparkassen vor Ort tiefer in die Tasche greifen, weil die Girokonten teurer wurden, die Preise für Geldkarten anzogen, der Jahresbeitrag für EC-Karten sich erhöhte und vor allem das Onlinegirokonto sich verteuerte.

Begründet wird der Griff in die Tasche der Kunden mit der bis vor einigen Monaten geltenden Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank und den entsprechenden Zinseinnahmeverlusten. Doch die Menschen mit geringen Einkommen sind die eigentlichen Verlierer, sie werden doppelt bestraft. Sie bekommen keine Zinsen mehr auf ihr Erspartes und müssen gleichzeitig ungerechtfertigt hohe Gebühren bezahlen. Besonders Studierende jenseits des 26. Lebensjahres, Menschen mit Transfereinkommen, Minijobber, sonstige Geringverdiener und alte Menschen mit kleiner Rente, die kein online-banking machen können oder wollen, werden unverhältnismäßig belastet.

Einrichtung eines Kontos muss erkämpft werden

Es ist mittlerweile unstrittig, dass ein Konto für jeden Menschen in Deutschland notwendig ist. Die Betriebe zahlen den Lohn auf das Giro-Konto ein, die Miete geht vom Giro-Konto ab und auch die Giro-card ist mit dem Konto verknüpft: Ohne Giro-Konto werden finanzielle Kleinigkeiten zum großen Problem, eine Teilhabe am normalen Geschäftsleben ist unmöglich.

Früher mussten nur Sparkassen in einigen Bundesländern jedem Verbraucher ein Giro-Konto eröffnen, soweit dies für sie zumutbar war. Grund dafür ist der „Kontrahierungszwang“, der in den Sparkassengesetzen dieser Bundesländer festgelegt ist und sie dazu verpflichtet, allen Menschen ein Konto anzubieten.

Außerdem verpflichteten sich die Sparkassen seit dem Jahr 2012, Verbrauchern auf Wunsch ein sogenanntes Bürgerkonto zu eröffnen, ein Girokonto auf Guthabenbasis. Für die Privatbanken gab es seit 1995 lediglich eine unverbindliche Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft, ein Konto für jedermann, oft auch als Jedermann-Konto bezeichnet, anzubieten.

Für die meisten armen Menschen war das Konto bei der Sparkasse über Jahrzehnte die einzige Möglichkeit, überhaupt ein Konto zu bekommen. Jeder konnte sich darauf verlassen, dort ein Konto zu erhalten, denn es war und ist im Sparkassengesetz NRW festgelegt.

Dort heißt es:

  • § 5 Kontrahierungspflichten

(1) Die Sparkassen sind verpflichtet, Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro entgegenzunehmen.

(2) Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Trägergebiet auf Antrag ein Girokonto anzubieten. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn

  1. a) der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
  2. b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
  3. c) das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
  4. d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Die Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen. (Anmerkung L.N. Kontrahierungspflicht heißt: zum Vertragsabschluss kann von Gesetzeswegen eine Pflicht bestehen)

Für viele arme, verschuldete und überschuldete Menschen bestand früher die einzige Möglichkeit für einen Kontowechsel, die Einrichtung eines Kontos bei der Sparkasse, auch um mit dem neuen Sparkassenkonto Schutz vor der Verrechnung des Einkommens mit dem Dispo zu erhalten oder um zusätzliche Miet- und Energieschulden zu vermeiden.

Spätestens nach der Einführung des Basis-Kontos haben die Sparkassen in vielen Fällen den gesetzlichen Auftrag missachtet, Kunden, die ein Konto eröffnen wollten, einfach weggeschickt und sehen hier eine Möglichkeit, ärmere Menschen als neue Kunden abzuweisen.

Seit dem 19. Juni 2016 können alle Menschen, die sich legal in der Europäischen Union aufhalten, ein Basis-Konto bei einer Bank eröffnen. Die Banken sind verpflichtet, solche Konten bereitzuhalten. Sie dürfen Kunden aber aus gesetzlich festgelegten Gründen ablehnen, zum Beispiel falls diese bereits ein Basis-Konto haben.

Basis-Konten haben grundsätzliche Funktionen, die auch ein normales Giro-Konto hat, zum Beispiel Geld abheben und überweisen oder mit Karte zahlen. Anspruch auf einen Dispo oder eine Kreditkarte haben die Kunden dabei nicht.

Sollte ein Geldinstitut es ablehnen, ein Konto zu eröffnen oder kündigt es das Konto, muss es dem Kunden die Gründe dafür nennen. Ausnahmen gibt es nur, falls die Bank damit den Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorfinanzierung gefährdet.

Bei den Sparkassen werden häufig Kunden, die ein Konto eröffnen wollen, ohne Nennung von Gründen für die Ablehnung, weggeschickt.

Wird dann einmal nachgehakt, wird argumentiert, der Kunde habe ein Konto und zwei Konten seien nicht erlaubt. Selbst wenn das Konto bei einer Bank bereits im Kündigungsverfahren ist, weigern sich die Sparkassen weiterhin. Fakt ist aber, das jeder so viele Konten haben kann, wie er möchte und das Einkommen auf ein neues Konto fließen muss, damit es auf dem bisherigen Konto nicht verrechnet wird und der zukünftige Sparkassenkunde den Monat über nicht mittellos ist.

Diese Diskussion in den Sparkassen ist für die ärmeren Menschen würdelos, da scheut man sich nicht, sie zu beleidigen „warum haben sie denn Schulden gemacht“ oder „erst zurückzahlen und dann gibt es etwas Neues“ sind noch die harmloseren der vor Publikum ausgetragenen Auseinandersetzungen.

Wird das Problem von öffentlichen Stellen offiziell angefragt, kann die Antwort lauten: „Wenn Kunden Problem mit anderen Instituten haben, ist das nicht ein Problem der Sparkasse“.

Trouble um das P-Konto

Durch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) soll der Pfändungsschutz unbürokratischer und verbraucherfreundlicher als früher ablaufen. Bevor es diese Möglichkeit gab, wurden Konten vollständig gesperrt, sobald der Kontoinhaber eine Pfändung bekommen hatte. Die Schuldner mussten vor Gericht ziehen und dort einen Freibetrag für sich feststellen lassen und das dauerte oft Wochen.

Das P-Konto ist das Girokonto einer natürlichen Person, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag möglich macht. Es bietet den Schutz eines pfändungsfreien (Grund-) Freibetrags und dient der Umsetzung des Sozialstaatsgebots in dem es die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums gewährleistet. Es wird in der Regel nur als Guthabenkonto geführt.

Für Guthaben gibt es automatisch einen pauschalen Basisschutz von 1.409,99 Euro je Kalendermonat. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich.

Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt, wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte. Bei einer Kontopfändung hat der Kontoinhaber in Höhe der geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen vornehmen. Am Monatsende darf allerdings der Freibetrag nicht überschritten sein.

Da Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Sozialrenten) sowie Lohn oft am letzten Werktag eines Monats für den nächsten Monat auf den Konten gutgeschrieben werden, kann folgende Situation eintreten: Der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt, ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten Monat, für den die Sozialleistung oder der Lohn gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch nicht schützen, da die Gutschrift bereits im Vormonat erfolgt ist. Somit kommt es zum so genannten Monatsanfangsproblem: Ohne entsprechende Schutzmaßnahmen müsste die Bank als Drittschuldner im schlechtesten Fall den gesamten Betrag dem pfändenden Gläubiger überweisen. Der Schuldner steht dann ohne ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt da. Diese Situation wurde auch vom Gesetzgeber als problematisch gesehen, der es dann ermöglichte, dass der überschüssige Betrag einmal mit in den nächsten Monat genommen werden kann.

Dennoch läuft die Handhabung des P-Kontos nicht rund. Hier sind Kunden der Sparkassen besonders betroffen, was die Beispiele, die als „viele Einzelfälle“ vorkommen zeigen:

  • Bei der Einrichtung des P-Kontos werden die Kunden, trotz Beratungspflicht der Sparkasse, oft gar nicht oder falsch informiert.
  • Immer wieder kommt es vor, dass Menschen ihr Konto in ein P-Konto umwandeln lassen wollen und die Sparkasse sich dabei weigert, mit der Begründung z.B. „das P-Konto trifft für sie nicht zu“/ „es muss erst eine Pfändung platziert sein“ oder es werden unnötige Hürden aufgebaut. Dabei besteht ein gesetzlicher Anspruch auf diese Umwandlung und das Geld ist im schlimmsten Fall für den Kontoinhaber verloren, wenn es die Bank an den Gläubigern überweist.
  • Nach der Umwandlung in ein P-Konto wurden nicht nur Kredit-, sondern auch Geldkarten der Kunden eingezogen, obwohl eigentlich der Girovertrag durch die Umwandlung nicht verändert wird.
  • Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern z.B. wird nur der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.409,99 Euro zugestanden, obwohl ein Kindergeldbeleg oder Jobcenterbescheid vorgelegt wird, woraus die unterhaltsberechtigten Personen ersichtlich sind.
  • Wird eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags eingereicht, kann es bis zu 7 Tage dauern, bis der Kunde über sein Geld verfügen kann.
  • Der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.409,99 Euro je Kalendermonat wird trotz Vorlage der Bescheinigung § 850 K Abs. 5 der ZPO, ausgestellt durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, nicht angenommen oder nicht in der Kontoakte hinterlegt und den Kunden über Monate nicht der erhöhte Freibetrag und das Kindergeld angerechnet wurde.
  • Ist ein Kunde im eröffneten Insolvenzverfahren, kann es passieren, dass er an sein Geld nicht herankommt, da die Sparkasse auf die Freigabe durch den Insolvenzverwalter, in einigen Fällen bis zu 2 Wochen, wartet. Die Freigabe wird bei einem P-Konto aber gar nicht für die Auszahlung benötigt.
  • Das Debet des Schuldners wird mit Zahlungseingängen verrechnet, selbst dann, wenn diese Beträge eigentlich nach § 850k ZPO vor einer Pfändung eines Gläubigers oder dem Insolvenzbeschlag geschützt sind.
  • Der Kunde wird von einem Kontenwechsel ausgeschlossen solange das Debet nicht zurückgeführt ist. Offenbar soll der Saldo dann auf dem Konto auch weiterhin mit dem Überziehungszins und nicht mit dem deutlich niedrigeren Verzugszins verzinst werden.
  • Probleme kann es geben, wenn ein Kunde zusätzlich einmalige Sozialleistungen erhält oder Nachzahlungen von Sozialleistungen. Oft wird die Auszahlung verweigert und der Leistungsempfänger zum Vollstreckungsgericht geschickt. Dort wird ihm aber die Freigabe verweigert. Er muss dann eine anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte oder die Familienkasse finden, die bereit sind, die Bescheinigung auszustellen. Die Sparkassen müssten aber mit dem Bewilligungsbescheid zufrieden sein, der zugleich auch als Freigabebescheinigung dient.
  • Zum Jahresende werden die Kunden nicht darauf hingewiesen, dass das Weihnachtsgeld/Jahressonderzahlung auf Antrag beim Amtsgericht bis zu einem Betrag von 500,00 Euro zusätzlich freigegeben wird, sondern wird an die Gläubiger abgeführt.
  • Gänge Praxis ist auch, dass nicht vor dem Monatsersten über die auf dem P-Konto am Monatsende gutgeschriebenen Bezüge verfügt werden kann, ohne dass es hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage gibt, sondern der Kontoinhaber mit dem Datum der Gutschrift über das pfändungsfreie Guthaben verfügen kann, da zum Monatsende z.B. Rechnungen beglichen werden müssen.
  • Das Monatsende wird für viele Schuldner zum schwierigen Zeitpunkt, da am 30. oder 31. des Monats durch die Sparkassen geprüft wird ob der Freibetrag überschritten wird und das Geld an die Gläubiger ausgekehrt oder zunächst festgehalten wird. Fällt das Monatsende auf ein Wochenende oder einen Feiertage, ist es besonders fatal. So kann es Probleme geben wenn z.B. der der 1. Mai als Feiertag auf einen Dienstag fällt. Der 30. April fällt dann als Monatsende auf einen Montag, einem normalen Werktag. Die örtliche Sparkasse hatte wegen des Wochenendes „Samstag, 28. April und Sonntag 29. April“ schon den Donnerstag 26. April bzw. Freitag 27. April zum Monatsende deklariert, an dem dann geprüft wurde, ob der Freibetrag überschritten war und die Menschen nicht mehr bis zum Mittwoch, dem 02. Mai an ihr Geld kamen.
  • Den Kunden wird immer wieder erläutert, dass eine Rückwandelung des P-Kontos nicht möglich ist, auch wenn sie sich schon in der Wohlverhaltensphase des Verbraucherinsolvenzverfahrens befinden.
  • Bei Beschwerden kommt es öfter zu übergriffigen, verbalen Auseinandersetzungen mit den Beschäftigten, oft werden die Kunden vor weiterem Publik regelrecht niedergemacht

und

wenn der Kunde weiterhin protestiert, wird er neuerdings vom Sicherheitsdienst der Sparkasseneinrichtungen verwiesen und nach draußen geführt.

Viele ärmere Sparkassenkunden bereuen es, dass sie ihr Giro-Konto in ein P-Konto umgewandelt haben, sie sind einfach nur genervt über das willkürliche Handeln ihrer früher so geschätzten gemeinwohlorientierten Sparkasse. Die heute aber immer wieder versucht, systematisch arme und verschuldete Menschen fern zu halten.

Qualitätsmanagement-Grundsätze der Sparkassen

Im Vorwort zu den Grundsätzen für das Qualitätsmanagement vieler Sparkassen steht:

„Für uns steht Ihre Zufriedenheit an erster Stelle. Es ist uns wichtig, Ihnen die Möglichkeit zu geben, Anregungen, Hinweise, Lob und Kritik zu äußern. Jeder Mitarbeiter unseres Hauses steht Ihnen dafür als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir haben zudem eine Beschwerdemanagementfunktion eingerichtet und Maßnahmen zum Qualitätsmanagement vorgesehen.

Ziel ist es, die angemessene und zeitnahe Bearbeitung von Kundenimpulsen sicherzustellen. Eingegangene Kundenimpulse werden ausgewertet, um Qualitätsverbesserungen vorzunehmen. Damit wollen wir die Kundenzufriedenheit und eine langfristige Kundenbindung sicherstellen“. 

Diese Grundsätze scheinen für die ärmeren und überschuldeten Kunden nicht zu gelten. In der Praxis wird die Beschwerde gar nicht entgegengenommen, sondern die erbosten Kunden aus den Geschäftsräumen verwiesen.

 

 

 

 

 

Quellen: WAZ, Bafin, Sparkasse Dortmund, BAG Schuldnerberatung, Berichte von Betroffenen  
Bild: Sabine Felidae-Pixabay cco