Anforderungen an ein wirksames Lieferkettengesetz

FlickrZu viele Unternehmen nehmen den Unternehmensgewinn wichtiger als den Schutz von Mensch und Umwelt – auch deutsche Unternehmen, wie die Fallbeispiele von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden auf www.lieferkettengesetz.de aufzeigen. Dabei wurde die Verantwortung zur menschenrechtlichen Sorgfalt bereits 2011 auf internationaler Ebene in den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen konkretisiert. Die Initiative Lieferkettengesetz fordert von der Bundesregierung, dass sie sich dafür einsetzt, diese menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten von Unternehmen gesetzlich festzuschreiben und an die Missachtung der Sorgfalt klare Konsequenzen zu knüpfen. Denn gegen Gewinne ohne Gewissen hilft nur ein gesetzlicher Rahmen!

Das Lieferkettengesetz muss alle Unternehmen erfassen, die in Deutschland ansässig oder geschäftstätig sind

Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind oder Geschäfte tätigen, sind einerseits solche, die ihren Hauptsitz, ihre Hauptverwaltung oder eine Niederlassung in Deutschland haben, und andererseits solche, die regelmäßig Produkte nach Deutschland einführen, ihren Hauptsitz aber im Ausland haben. Dadurch lässt sich erreichen, dass Produkte die in Deutschland gehandelt werden, nicht unter Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschädigungen hergestellt wurden und ausländische Konkurrenten deutscher Unternehmen dieselben Standards achten müssen. Auch das 2019 verabschiedete niederländische Gesetz über eine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Kinderarbeit (Wet Zorgplicht Kinderarbeid) gilt aus diesem Grund für Unternehmen, die Produkte in die Niederlande einführen. Da bei großen Unternehmen mit ihren komplexen globalen Wertschöpfungsketten das Risiko gravierender Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in besonderem Maße besteht, müssen diese erfasst sein.

Große Unternehmen sind nach § 267 Handelsgesetzbuch solche Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale aufweisen:

  • mehr als 250 Beschäftigte • eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro
  • mehr als 40 Millionen Euro Jahresumsatz. Kleine und mittelständische Unternehmen müssen erfasst werden, wenn ihre Geschäftstätigkeit in besonderem Umfang Menschenrechts- bzw. Umweltrisiken birgt, so wie z. B. der Textil- oder Automobilsektor.
Die Unternehmen müssen dazu verpflichtet werden, bei ihren Geschäften im Inland wie im Ausland menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfalt walten zu lassen

Die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN-Leitprinzipien, 2011) und die OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen (2011) definieren die «menschenrechtliche Sorgfalt» als internationalen Standard. Die Sorgfaltspflichten betreffen dabei die gesamte Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, also die Wertschöpfungskette von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung. Die Sorgfaltspflicht gilt auch für Finanzbeziehungen, also zum Beispiel im Fall von Investitionen. Die Initiative orientiert sich an diesen Prinzipien und weitet sie, in Einklang mit völkerrechtlichen Grundsätzen, auf Umweltbelange aus. Umweltverträglichkeitsprüfungen, wie sie beispielsweise in den OECD-Leitsätzen festgehalten sind, entsprechen weitgehend diesem Prozess.

Die Sorgfaltspflichten umfassen:

  • eine Risikoanalyse mit Ermittlungspflicht, um die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen ihrer Geschäfte auf die international anerkannten Menschenrechte, Arbeitnehmerbelange und die Umwelt zu ermitteln, zu bewerten und zu priorisieren. Liegen dem Unternehmen Anhaltspunkte für Menschenrechtsverletzungen, Verletzungen von Arbeitnehmerbelangen oder Umweltschäden vor, so muss es diese anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vor Ort überprüfen und dabei die Betroffenen und relevante Stakeholder wie Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen aktiv einbeziehen
  • geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verletzung der international anerkannten Menschenrechte und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten und Beendigung bestehender Verletzungen (Präventions- und Abhilfemaßnahmen)
  • einen Beschwerdemechanismus im Unternehmen, damit Betroffene Missstände melden und ggf. eine Wiedergutmachung erlangen können.
Die Unternehmen müssen durch ein Gesetz dazu verpflichtet werden, angemessene Maßnahmen entsprechend ihrer Größe und der Schwere der drohenden Menschenrechtsverletzung und des Umweltschadens zu ergreifen

Ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Lieferkettengesetz kann Unternehmen daher nicht zu Maßnahmen verpflichten, die unverhältnismäßig oder unangemessen wären.

Entsprechend der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011) misst sich die Angemessenheit daran, wie schwer die drohenden Menschenrechtsverletzungen sind, welchen Umfang sie haben und wie viele Menschen betroffen wären, sowie nach der Größe und dem Kontext der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und welchen Einfluss das Unternehmen darauf hat. Das heißt, Unternehmen müssen verpflichtet werden, solche Maßnahmen zu ergreifen, die vor allem schwerwiegende und systematische Rechtsverletzungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten verhindern oder verhindern können. Je größer das Risiko systematischer Rechtsverletzungen, wie zum Beispiel moderne Sklaverei oder Kinderarbeit, permanente Arbeitsunfälle, andauernde Unterdrückung von Gewerkschaftsrechten oder regelmäßige Gewässerverschmutzung, und je direkter der Bezug zum Zulieferer, desto mehr muss sich das Unternehmen einsetzen, um Schäden abzuwenden.

Das Lieferkettengesetz muss Unternehmen verpflichten, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu dokumentieren und regelmäßig in einem Sorgfaltsplan öffentlich darüber Bericht zu erstatten

Zentrale Elemente der UN-Leitprinzipien sind Transparenz und Berichterstattung. So lässt sich sicherstellen, dass Unternehmen sich tatsächlich mit möglichen Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden beschäftigen, Missstände aufdecken und angemessene Maßnahmen ergreifen. Die unternehmensinterne Dokumentation kann den Unternehmen dazu dienen, sich im Klagefall zu entlasten und darzulegen, dass sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben.

Darüber hinaus müssen die Unternehmen verpflichtet werden, einen Sorgfaltsplan zu veröffentlichen, in dem sie berichten, wie sie ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflicht konkret nachkommen. Einen solchen Sorgfaltsplan sieht auch das französische Sorgfaltspflichten-Gesetz (Loi de Vigilance) von 2017 vor.

Das Gesetz muss eine zuständige Behörde benennen, der die Unternehmen die Sorgfaltspläne zuleiten müssen. Anhand dieser Pläne muss die Behörde risikobasierte Prüfungen der Sorgfaltsmaßnahmen vornehmen sowie bei Anhaltspunkten für Verstöße weitere Untersuchungen einleiten. Um Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und weiteren relevanten Akteuren die Möglichkeit zu geben, Missstände aufzudecken, sollte im Gesetz vorgesehen sein, dass die Behörde auch Hinweisen von Dritten auf Missachtung der Sorgfaltspflichten sowie fehlerhaften oder unvollständigen Informationen im Sorgfaltsplan nachgehen muss.

Das Lieferkettengesetz muss vorsehen, dass die Missachtung der Sorgfaltspflichten an öffentlich-rechtliche Sanktionen wie Bußgelder, den Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und von der Außenwirtschaftsförderung geknüpft ist

Um Unternehmen dazu anzuhalten, die Sorgfaltsmaßnahmen einzuhalten, muss die Missachtung der Sorgfaltspflichten ebenso wie die Nicht- bzw. unvollständige Vorlage eines Sorgfaltsplans an klare öffentlich-rechtliche Konsequenzen geknüpft sein. Dazu zählen neben Bußgeldern (in Höhe von bis zu 10 Prozent des Umsatzes) auch der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und von der Außenwirtschaftsförderung

Das Lieferkettengesetz muss vorsehen, dass Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen haften, die durch ihre Missachtung von Sorgfaltspflichten entstanden sind

Betroffene von Menschenrechtsverletzungen oder ihre Angehörigen können mangels effektiven Rechtsschutzes in den jeweiligen Ländern oft keine Entschädigung einklagen. Eine Haftungsregelung ist daher das Kernstück eines wirksamen Lieferkettengesetzes, um die Rechte von Betroffenen zu stärken.

Unternehmen müssen dann haften, wenn sie keine angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen haben und deswegen Menschen einen Schaden an Leib, Leben oder Eigentum erlitten, der voraussehbar und vermeidbar gewesen war. Das gilt auch für Gesundheitsschädigungen oder Tote in Lieferketten oder Tochterunternehmen des Unternehmens.

Das Lieferkettengesetz muss aber auch Fälle erfassen, die über die jetzt schon im Zivilrecht geschützten Rechtsgüter (Leib, Leben, Eigentum) hinausgehen. Bei Menschenrechtsverletzungen, an denen Unternehmen beteiligt sind, geht es nämlich häufig um kollektive Schäden wie die Verschmutzung von Land und Gewässern, durch die Landwirtschaft und Fischerei nicht mehr möglich sind. In diesen Fällen besteht der Schaden der Betroffenen darin ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können.

Da Betroffene von Menschenrechtsverletzungen keinerlei Einblick in die Umsetzung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen haben und es daher quasi unmöglich für sie ist, die Missachtung dieser Pflichten zu beweisen, muss ein wirksames Lieferkettengesetz eine so genannte Beweislastumkehr vorsehen. Danach muss das beklagte Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten beweisen. Kann es das nicht, muss es die erlittenen Schäden wiedergutmachen. Die Betroffenen wiederum müssen beweisen, dass der erlittene Schaden durch die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens entstanden ist.

Das Lieferkettengesetz muss regeln, dass es auch für Fälle gilt, in denen nach internationalem Privatrecht ausländisches Recht anzuwenden wäre

In internationalen Haftungsfällen sieht das internationale Privatrecht grundsätzlich vor, dass das Recht des Ortes, wo der Schaden eingetreten ist, angewandt wird. So hat das Landgericht Dortmund im Verfahren gegen den Textildiscounter KiK, pakistanisches Recht angewandt. Vier Angehörige von Opfern eines Brandes in einer Zulieferfabrik von KiK in Pakistan hatten auf Schmerzensgeld geklagt. Aufgrund der kurzen pakistanischen Verjährungsfristen wurde die Klage abgewiesen. Wenn das Lieferkettengesetz als sogenannte Eingriffsnorm ausgestaltet wird, kann damit sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Lieferkettengesetzes auch auf Schadensfälle aus dem Ausland angewandt werden. Eingriffsnormen sind Normen, die für das jeweilige Land und die Rechtsgemeinschaft von fundamentaler Bedeutung sind und dem Schutz der Menschenwürde dienen.

 

 

 

Quelle und weitere Infos: https://lieferkettengesetz.de/

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