Unternehmensmitbestimmung: deutlicher Handlungsbedarf besonders auf Seiten der Kirchen

Vor 2 Jahren hatte die Hans-Böckler-Stiftung nach Dortmund eingeladen und viele kamen, auch der DGB Vorsitzende Reiner Hoffmann. Es ging um die „Sicherung von Zukunftsfähigkeit zivilgesellschaftlicher Beteiligungsinstitutionen in den verschiedensten Handlungsfeldern“, vor allem um die Mitbestimmung in den Unternehmen der Region.

Dabei sieht es aber nicht gut aus in Dortmund. Bei nur 42 Prozent der großen Dortmunder Unternehmen sind Beschäftigte im Aufsichtsrat vertreten. Wie die Hans-Böckler-Stiftung ermittelte, sitzen in nur 22 der 52 Dortmunder Einzelunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten deren Vertreter im Aufsichtsrat. In den restlichen 58 Prozent oder bei 30 der untersuchten Unternehmen fehlen solche Beteiligungsmöglichkeiten. Es gibt in Dortmund zehn Unternehmen, die vermieden Mitbestimmung gänzlich, indem sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten ausnutzten, sie auszuhebeln.

Vor allem mangelt es an Mitbestimmung in den Betrieben, die unter den „Tendenzschutz“ fallen. Das sind Betriebe, bei denen nicht die Erzielung von Gewinn, sondern politische, erzieherische, wissenschaftliche, religiöse oder künstlerische Ziele im Vordergrund stehen. Hierunter fallen etwa Verlagshäuser, Kirchen oder Parteien. § 118 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt zusätzlich, dass seine Anwendung „auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform“ ausgeschlossen ist. Daher gilt für Weltanschauungsgemeinschaften kein Personalvertretungsrecht.

Hier soll noch einmal genauer auf den Tendenzschutz und die Mitbestimmung der Beschäftigten bei den Kirchen geschaut werden.Im Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1 steht: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt“.

Im Betriebsverfassungsgesetz § 118 Abs 1: „Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften“ heißt es aber:

„Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung

dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht…”

Tendenzschutz

Von dem Tendenzparagrafen hatte man sich einst versprochen, dass bei Einstellungen und Entlassungen von Redakteuren die Verleger ihre eigene Tendenz und somit die Unterschiedlichkeit der Zeitungen wahren sollten, ohne, dass der Betriebsrat sie daran hindern kann.

Dem Verleger wird das Recht eingeräumt, die politische Ausrichtung der jeweiligen Zeitung festzulegen. Seine Macht erstreckt sich also nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf politische Entscheidungen. Der Verleger kann die politische Richtung der ihm gehörenden Medien bestimmen und seine Redakteure und freien Mitarbeiter verpflichten, in einer bestimmten Art und Stil, Texte, Bilder und Filme aus einer bestimmten politischen Sichtweise herzustellen. Für die Journalisten gibt es kein Recht, journalistisch und inhaltlich vom Verleger unabhängig zu sein. Für Betriebe, die im Medienbereich produzieren, beschränkt der Tendenzschutz das Recht auf betriebliche Mitbestimmung, da das Betriebsverfassungsgesetz nur teilweise und das Mitbestimmungsgesetz gar nicht angewandt werden.

Heute sind riesige Medienmonopole entstanden, da dient der Tendenzparagraph nicht mehr der Vielfalt, er wurde von der Realität eingeholt. Es ist schon die Regel, dass sich der Leser nur noch in einer einzigen Zeitung über das lokale oder regionale Geschehen informieren kann.

Das Ende des Tendenzparagraph ist längst überfällig und eine Novellierung des Presserechts dringend erforderlich.

Die Gewerkschaften haben dies schon vor über 40 Jahren gefordert. Die Politik hat aber bisher nicht reagiert – im Gegenteil, sie hat den Tendenzparagraph sogar noch vom Betriebsverfassungsgesetz auf das Mitbestimmungsgesetz übertragen.

Dass es unter diesen Bedingungen schwer ist, gewerkschaftliche Interessenvertretungen aufzubauen, dürfte jedem klar sein. Organisierung, Mobilisierung, Auseinandersetzungen in den Betrieben und Streikbereitschaft sind bei den Journalisten entsprechend gering ausgebildet und ähnlich schwach, wie bei den Angestellten in den kirchlichen Tendenzbetrieben.

In Zeiten, in denen die großen Medienunternehmen ihre Betriebe „wettbewerbsfähig“ machen, fehlt dann die Erfahrung der gewerkschaftlichen Auseinandersetzung im Betrieb, Solidarität unter den Journalisten und die notwendige Kampfbereitschaft.

Deutscher Journalistenverband (DJV) und ver.di forderten noch einmal vor 5 Jahren die damalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles auf, den Tendenzschutz abzuschaffen, ohne, dass bis heute etwas passiert ist.

Das sollte die Gewerkschaften nicht davon abhalten, hier weiter vorzustoßen, denn bei ihnen läuft vieles zusammen, was aber nicht vernünftig vernetzt wird. So engagieren sich die Gewerkschaften für die Umverteilung von Vermögen, für die Pressefreiheit und gegen das sinkende Vertrauen in die Medien. Doch es wird keine Verbindung zwischen der globalen Vermögenskonzentration und der Vermögensmacht der deutschen Medienkonzerne hergestellt.

Das unzeitgemäße Gesetz aus der Nachkriegszeit schränkt die Mitbestimmungsrechte erheblich ein und verpflichtet zur Einhaltung der politischen „Gesinnung“ des Verlegers. Die zu schützende Meinungsvielfalt der Verleger gibt es nicht mehr.

Zu schützen sind heute die Journalisten vor Meinungseinfalt und Marktbeherrschung der Medienkonzerne.

 

Kirchen als Unternehmen

Bei den  Kirchen gibt es nach § 118 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kein Personalvertretungsrecht. Bei den beiden großen christlichen Kirchen sind Vertretungen von Mitarbeitern nur auf kirchengesetzlicher Basis gestattet. Diese Gesetzeslage ist Ausdruck einer fehlenden Trennung von Kirche und Staat in der Bundesrepublik und die steht seit langem in der Kritik.

Die Beschäftigten bei den Kirchen

Das kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht – auch als Selbstbestimmungsrecht bezeichnet – wird von den Kirchen arbeitsrechtlich insbesondere in drei Richtungen ausgeübt:

  • Für eine Mitarbeit in kirchlichen Einrichtungen wird von den mehr als 1,3 Millionen Beschäftigten in Deutschland eine Übereinstimmung mit den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen erwartet. Ein Verstoß gegen diese Loyalitätspflichten zieht arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Kündigung – nach sich. Anstelle eines Betriebsrates oder Personalrates werden die kirchlichen Beschäftigten durch eine Mitarbeitervertretung an den betrieblichen Entscheidungen beteiligt.
  • Die Löhne und andere grundlegende Arbeitsbedingungen werden überwiegend nicht im Rahmen von Tarifverhandlungen („zweiter Weg“) oder einseitig vom Arbeitgeber („erster Weg“) festgelegt, sondern durch Gremien, die paritätisch aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt werden („dritter Weg“).

und

Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) sind aus Sicht der Kirchen, unvereinbar mit dem Dienst am Nächsten und werden deshalb ausgeschlossen.

Der Wettbewerb zwischen katholischen und evangelischen Einrichtungen und die Konkurrenz zu anderen Wohlfahrtsverbänden und privaten und öffentlichen Trägern prägt die Situation der kirchlichen Beschäftigten. Der Wettbewerb wird vor allem über die Löhne ausgetragen. 1996 haben sich die großen diakonischen Einrichtungen zum ersten kirchlichen Arbeitgeberverband zusammengeschlossen. Der neue Verband der Diakonischen Dienstgeber in Deutschland (VdDD) war bis 2011 auch Mitglied der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.

Bei der Gestaltung des Arbeitsrechts berufen sich die Kirchen auf die ihnen im Grundgesetz zugesicherte Kirchenautonomie und bestehen nach wie vor darauf, dass auf ihre Krankenhäuser, Altenheime und Beratungsstellen das Betriebsverfassungs- und das Mitbestimmungsgesetz nicht angewendet werden. Das bedeutet,

  • die Beschäftigten bei kirchlichen Einrichtungen können keine Betriebsräte wählen, sondern nur Mitarbeitervertretungen, deren Rechte gegenüber den Betriebsräten stark eingeschränkt sind. Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Mitbestimmungsrechte kommt, entscheiden nicht die staatlichen Arbeitsgerichte, sondern innerkirchliche Schlichtungsstellen. Deren Entscheidungen haben lediglich Empfehlungscharakter, da es keinerlei Durchsetzungsmittel wie im staatlichen Recht gibt,
  • die Beteiligung der Mitarbeitervertretungen und oder gar der Gewerkschaften in Aufsichtsräten bzw. entsprechenden Aufsichtsgremien ist nicht vorgesehen. Anders als in der Industrie oder im öffentlichen Dienst schieben kirchliche Regelungen der Mitbestimmung einen großen Riegel vor. Dies widerspricht dem sonst von den Kirchen vorgetragenen Gedanken der „Dienstgemeinschaft“ aller Beschäftigten einschließlich der Leitungen,
  • diese Dienstgemeinschaft wird als Begründung herangezogen, weshalb mit Gewerkschaften keine Tarifverträge abgeschlossen werden (es gibt einige wenige Ausnahmen),
  • Tarifverhandlungen mit einem möglichen Streikrecht sind nicht vorgesehen, mehr noch, den Gewerkschaften wird vorgeworfen, durch ihre Interessenvertretungspolitik den Gegensatz zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu verschärfen, den es so in kirchlichen Einrichtungen gar nicht geben würde,
  • statt über Tarifverträge, wird das kirchliche Arbeitsrecht in innerkirchlichen Arbeitsrechtlichen Kommissionen (ARK) festgelegt, die zwar von der Anzahl her paritätisch besetzt sind, den kirchlichen Unternehmen aber einen bequemen strukturellen Vorteil bieten. Sie verhandeln ja nicht mit unabhängigen Gewerkschaftsfunktionären mit entsprechender Ausbildung, Erfahrung und Organisation, sondern mit von ihnen abhängig beschäftigten Arbeitnehmern. Sollten sich Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in diesen Kommissionen nicht einigen, steht am Ende eine Zwangsschlichtung, deren Regularien wiederum die Kirche bestimmt
  • die Mitarbeitervertretungen können den Druck im Betrieb oft nicht aushalten, weil sie durch ihr abhängiges Beschäftigungsverhältnis erpressbar sind,
  • Vorreiter für Lohnabsenkungen und prekärer Beschäftigung war ein Großteil der diakonischen Einrichtungen bereits 1998 bei der Einführung von „Leichtlohngruppen“, das kirchliche Arbeitsrecht, der sogenannten dritten Weg, wurde dafür missbraucht,
  • mittlerweile hat jeder vierte Beschäftige unter 34 Jahren bei der Kirche, ein begrenztes Arbeitsverhältnis und der Missbrauch von Werkverträge und Leiharbeit in diakonischen Einrichtungen hat unglaubliche Ausmaße erreicht

und

der Trend zum Outsourcing wurde bei kirchlichen Einrichtungen eingeläutet, wobei die Ausgliederung von Tätigkeiten in eigene Tochterunternehmen für andere Unternehmen als Vorbild diente.

Elementare Gewerkschaftsrechte müssen erkämpft werden

Das allgemeine Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten zu den Betrieben ist überhaupt eine Grundvoraussetzung für die Gewerkschaftsarbeit. Wegen dieser elementaren Voraussetzung gibt es immer wieder Rechtsstreitigkeiten.

In Dortmund hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di immer wieder arbeitsgerichtlich zu klären, inwieweit der kirchliche Arbeitgeber die Gewerkschaftsarbeit unterbinden, bzw. behindern darf. Dabei geht es um

  • das Werberecht, also um das Recht, neue Mitglieder zu werben und diese werbewirksam und agitatorisch zu informieren und Schriften, wie Flugblätter und Plakate zu verteilen und auszuhängen.
  • das Informationsrecht bedeutet neben dem Ausbringen von Informationsmaterial aber auch, dass die Mitglieder ihre Gewerkschaft über Belange der Arbeitsverhältnisse oder des Betriebes informieren können, um ihr eine sachgerechte Interessenvertretung zu ermöglichen.
  • das Aushangrechterfasst besonders auch das Recht, Info-Material am Schwarzen Brett anzubringen. Es besteht ein Anspruch darauf, ein gewerkschaftseigenes Schwarzes Brett an einer, allen Beschäftigten leicht zugänglichen Stellen anbringen zu lassen. Es bleibt laut Bundesverfassungsgericht den gewerkschaftlich organisierten Betriebsangehörigen unbenommen, sich innerhalb des Betriebes werbend und unterrichtend zu betätigen. Genau an dieser Stelle wird seitens der kirchlichen Unternehmen der Riegel vorgeschoben, nach dem Motto „Wehret den Anfängen“.
Konkurrenzvorteil

Im Rahmen der Verbetriebswirtschaftlichung sozialer Hilfebedarfe wurde seit Mitte der 1990er Jahre der „Sozialstaat“ mit seinem Budget von über 100 Milliarden Euro systematisch dem Verwertungsprozess zugeführt. Die kirchlichen Wohlfahrtsverbände übernahmen die betriebswirtschaftlichen Grundzüge und sprachen nun von ihren „Sozialbetrieben“, verschrieben sich dem Wettbewerb am Markt, nannten nun die Ratsuchenden und Klienten „Kunden“ und konkurrierten mit ihren deformierten pädagogischen und sozialen Einrichtungen als ein Dienstleistungsunternehmen um Marktanteile.

Aufgrund der mangelnden Mitbestimmung und der Selbstdefinition als „Dienstgemeinschaft“ – ein Begriff der aus dem deutschen Faschismus stammt – konnten Veränderungsprozesse leicht von „oben“ angeregt und umgesetzt werden. Das garantiert natürlich einen Konkurrenzvorteil, wenn unternehmerische Entscheidungen nach „Gutsherrenart“ gefällt werden können.

Allerdings können dort, wo es keine Kontrollmöglichkeiten und Aufsicht gibt, auch große, kostenintensive Projekte, an denen eine Vielzahl an Arbeitsplätzen hängen, in den Sand gesetzt werden, ohne dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, die Vorgänge strafrechtlich geahndet und über den Verbleib öffentlicher Mittel berichtet wird.

DGB-Vorsitzender Hoffmann mahnt an, die Mitbestimmungsrechte auszubauen

Der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann sprach in Dortmund von „einem mitbestimmungspolitischen Stillstand, der unerträglich ist“. Für ihn ist nicht einzusehen, weshalb in einer sich verändernden Welt in Sachen Beteiligung bzw. Mitbestimmung alles beim Alten bleiben soll.

Darüber hinaus sollte er sich auch für die Abschaffung des Tendenzparagrafen und dem Ende der Herrschaft nach Gutsherrenart in den kirchlichen Einrichtungen einsetzen.

 

 

 

Quellen: WAZ, ver.di, dgb
Bildbearbeitung: L.N.