Gewerkschaftsarbeit in kirchlichen Einrichtungen

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In kirchlichen Einrichtungen sind die Handlungsmöglichkeiten der Gewerkschaften eingeschränkt. Anders, als im Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen, schließen die kirchlichen Regelungen die Gewerkschaften   als Teil der Betriebsverfassung aus. In den kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetzen wird ihnen der Zugang zur betrieblichen Interessenvertretung verwehrt.

Selbst um das allgemeine Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten zu den Betrieben, gibt es immer wieder  Rechtsstreitigkeiten. In Dortmund hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di derzeit wieder arbeitsgerichtlich zu klären, inwieweit der kirchliche Arbeitgeber unsere Gewerkschaftsarbeit unterbinden, bzw. behindern darf. Immer wieder geht es um das Werberecht, also um das Recht, neue Mitglieder zu werben und diese werbewirksam und agitatorisch zu informieren und Schriften, wie Flugblätter und Plakate zu verteilen und auszuhängen. Das Informationsrecht bedeutet neben dem Ausbringen von Informations-material aber auch, dass die Mitglieder ihre Gewerkschaft über Belange der Arbeitsverhältnisse oder des Betriebes informieren können, um ihr eine sachgerechte Interessenvertretung zu ermöglichen. Das Aushangrecht erfasst besonders auch das Recht, Info-Material am Schwarzen Brett anzubringen. Es besteht ein Anspruch darauf, ein gewerkschaftseigenes Schwarzes Brett an einer, allen Beschäftigten leicht zugänglichen Stelle anbringen zu lassen. Es bleibt laut Bundesverfassungsgericht den gewerkschaftlich organisierten Betriebsangehörigen unbenommen, sich innerhalb des Betriebes werbend und unterrichtend zu betätigen. Die Gewerkschaftsmitglieder dürfen also mit ihren Kolleginnen und Kollegen u.a. über Wirtschafts – und Arbeitsfragen diskutieren und in diesem Sinne unterrichtend tätig werden. Es ist auch zulässig, zum Zwecke der gewerkschaftlichen Werbe- und Info-Tätigkeit, andere Betriebsabteilungen und andere Arbeitsplätze aufzusuchen, solange dadurch der Betriebsablauf nicht gravierend beeinträchtigt wird.

Wollen die Kirchen und ihre Einrichtungen von ihrem Autonomieanspruch Gebrauch machen, trifft sie gleichzeitig die Pflicht, staatlichen Standards zu genügen. Ob dies in Dortmund auch gilt, wird am 13.06.2012, um 11.15 Uhr im Kammertermin beim Arbeitsgericht  Dortmund entschieden. Hier geht es mal wieder um  die Aufstellung eines Schwarzen Bretts in einer kirchlichen  Einrichtung, diesmal in einem katholischen Krankenhaus. 

erschienen im Info-Brief April 2012