Rechtsver(einfachungs) -schärfungsgesetz tritt in Kraft – weitere Verschlechterungen für SGB II-Bezieher und -Berechtigte

hartz4_materialienDie gesetzlichen Änderungen im Sozialgesetzbuch II (SGB II) werden am 01. August 2016 in Kraft treten. Das „Rechtsvereinfachungs- (Rechtsverschärfungs-)gesetz wird dann eine weitere Verschärfung gegen SGBII -Bezieher und Berechtigte bringen und mit der Ausweitung des Kostenersatzes eine zweite Sanktionsebene einführen.

Diese mittlerweile 75. Änderung des SGB II bildet den vorläufigen Höhepunkt der Verschlechterung der Betroffenen in der „HARTZ IV-Gesetzgebung“. Hervorzuheben ist z.B. die Verkürzung des Rechtsanspruchs auf Vorschuss, die Ausweitung des Kostenersatzes als faktische Einführung einer zweiten Sanktionsebene, die Gesamtangemessenheitsgrenze bei den Kosten der Unterkunft (KdU), Rückforderung von Leistungen bei nicht beigebrachten Unterlagen, Verkürzung des Überprüfungsantrages bei zu Unrecht erhobenen Beiträgen von 30 auf 4 Jahre.

Ohne die Berücksichtigung von Änderungsvorschlägen der betroffenen Menschen und ihren Initiativen und den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, hat der Bundesrat hat am 8. Juli 2016 dem 9. SGB II-Änderungsgesetz zugestimmt.

Die Kritik des Deutschen Gewerkschaftsbundes war eher verhalten und beschränkte sich auf kosmetische Korrekturen.

Hier nun ein kurzer Überblick der neu verabschiedeten Regelungen von Harald Thome und Frieder Claus:

Wichtige Änderungen SGB II durch „Rechtsvereinfachungs- (Rechtsverschärfungs-)gesetz“ Stand 22.6.16

Negativ:

  • Bei einer ersatzweise v. SGB-II-Träger beantragten vorrangigen Leistung kann ALG II bei fehlender Mitwirkung vorläufig eingestellt werden. Gilt nicht bei vorgezogener Altersrente (§5(3) neu)
  • Nachzahlungen sind jetzt einmalige Einnahmen (Freibeträge entfallen großteils) (§ 11(3) neu)
  • BAFöG- u. BAB-Leistungen werden als Einkommen mind. m. Grundfreibetrag 100 € angerechnet. Absetzung v. 20% Freibetrag BAFöG entfällt (§ 11b (2)neu)
  • Gesamtangemessenheitsgrenze jetzt auch f. Bruttowarmmiete möglich (incl. Heizko!!) § 22(10) neu
  • Bei vorzeitigem Verbrauch v. einmaligen Einnahmen jetzt nur noch Darlehen (§ 24(4) neu)
  • Übernahme v. Mietschulden für ausgeschlossene Azubis/Stud. abgeschafft (Streichung § 27(5) alt
  • Sozialwidriges Verhalten jetzt auch, wenn Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird (§ 34(1) neu)
  • Weitere Einschränkungen v. Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X (§ 40(1-3) neu
  • Beschränkung d. Rückforderung v. Alg II auf 44% aufgehoben (Streichung § 40(4) alt
  • Neue vorläufige Leistung; der prozent. Freibetrag kann vorerst entfallen, ebenfalls abschließende Entscheidung, wenn LB diese nicht innerh. v. 1 Jahr beantragt (§ 41a neu)
  • Automatisierter Datenabgleich jetzt auch bei Nichtleistungsberechtigten (§ 52(1) neu

Neutral

  • Ehrenamtsvergütung bis 200 € zusätzlich freigestellt (BSG-Sicht) (§ 11b (2)neu)
  • Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h neu)
  • Aufrechnungen auch b. Sanktionen auf max. 30% Abzüge begrenzt (§ 41(3) neu)

Positiv:

  • ALg-I-Aufstocker erhalten jetzt Eingliederungsleistungen nach SGB III (§ 5(4) neu)
  • Azubis + Studenten haben jetzt großteils SGB-II-Anspruch – Stud. an HS m. eigener Wohnung und Behinderte in Wohnheimen aber weiterhin ausgeschlossen (§ 7(5+6) neu
  • Sachleistungen (Geschenke…) sind kein Einkommen mehr außer bei Arb.Verh. (§ 11(1) neu
  • Überbrückungsgeld StrVollzG wird nur noch f. LU v. 28 Tagen angerechnet (§ 11a (6) neu)
  • AGH’s jetzt max. 24 + 12 Mon. innerhalb v. 5 J. (§ 16d neu), Förderung v. Arb.Verh. nach § 16e jetzt ggf. auch m. soz.päd. Betreuung (§ 16d+ e neu)
  • Schulbedarf b. späterem Schulantritt 70€ im Aug.-Jan., 100 € Febr.-Juli (???) § 28(3) neu
  • Erbenhaftung aufgehoben (Streichung § 35 alt)
  • Keine Teilerstattungen im Sterbemonat ( 40(5) neu)
  • Bewilligungszeitraum ALG II jetzt i.d.R. 12 Mon. (§ 41(3) neu)
  • Vorzeitige Auszahlung aus Folgemonat (m. Ausnahmen) bis 100 € möglich; SGB-II-Leistungen nicht mehr pfändbar; weiterhin abtretbar nach § 53(2) SGB I §42(2+4) neu

 

Quelle und weitere Infos: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/

und

http://www.harald-thome.de/media/files/DRs-343-16-vom-24.06.2016.pdf

Bild: winboard.org